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Anders als bei der Erbfolge auf den Todesfall ist im Rahmen der
vorweggenommenen Erbfolge lediglich ein steuerrelevanter Vorgang zu
berücksichtigen. Eine Aufteilung in zwei steuerrelevante Vorgänge wie in
Erbfolge und Erbauseinandersetzung hat bei der vorweggenommenen Erbfolge
nicht stattzufinden. Auch wenn, wie oben dargestellt, die Schenkung mit
dem Schenkungsversprechen und der Verfügung über die versprochenen
Vermögensgegenstände aus zwei Rechtsgeschäften besteht, ist lediglich
eines dieser beiden, nämlich die Verfügung über den verschenkten
Vermögensgegenstand, ein steuerbarer Vorgang. Das Schenkungsversprechen
bleibt in der Regel ohne steuerliche Auswirkungen.
Genau wie bei der Erbfolge auf den Todesfall ist bei der
vorweggenommenen Erbfolge zwischen den direkten steuerlichen Folgen des
Vermögensübergangs und den erst im weiteren Verlauf zum Tragen kommenden
steuerlichen Folgen der Gestaltungen im Rahmen der vorweggenommenen
Erbfolge zu differenzieren. Bringt z.B. der Einzelunternehmer sein
Unternehmen in eine neu gegründete Familien - GmbH ein und überträgt
Anteile an dieser GmbH auf seine Nachfolger, so ist mit der Übertragung
der Anteile u.U. der Anfall von Schenkungsteuer verbunden, während sich
durch die Einbringung des Unternehmens in die GmbH die laufende
Besteuerung der Gewinne des Unternehmens ändert. Beide Faktoren sind für
die Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge zu berücksichtigen und
gegebenenfalls die damit verbundenen Vor- und Nachteile gegeneinander
abzuwägen.
Die Grundlagen für die laufende Besteuerung der verschiedenen
Gesellschafts- und Unternehmensformen werden im Zusammenhang mit den
unternehmensformspezifischen Ausführungen dargestellt. Im Rahmen dieses
Menüpunktes jedoch sollen zunächst allein die unmittelbar zum Tragen
kommenden steuerlichen Folgen des Vermögenstransfers von dem Unternehmer
auf seine Nachfolger dargestellt werden.
Die Übertragung von Vermögensgegenständen im Rahmen der vorweggenommenen
Erbfolge kann gegebenenfalls einer mehrfachen Besteuerung durch
Schenkungsteuer und Einkommensteuer unterliegen. Die Voraussetzungen
beider Steuern werden im Folgenden genauer erörtert.
Soweit durch vorweggenommene Erbfolge Immobilien übertragen werden,
handelt es sich dabei zwar im Prinzip um einen
grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang; um eine Doppelbesteuerung mit
Schenkung- und Grunderwerbsteuer auszuschließen, sind freigebige
Zuwendungen von Immobilien jedoch von der Grunderwerbsteuerpflicht
ausdrücklich ausgeschlossen. Werden die Immobilien allerdings im Rahmen
der vorweggenommenen Erbfolge entgeltlich übertragen, ist
Grunderwerbsteuer zu entrichten. Dies gilt auch für den entgeltlichen
Teil bei gemischten Schenkungen. Die Berechnung des entgeltlichen Teils
der gemischten Schenkung und damit die Bestimmung der
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer beruht auf einem ähnlichen
Verfahren wie das noch darzustellende Verfahren für die Bestimmung der
Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer bei gemischten Schenkungen.
Andere steuerliche Konsequenzen lösen Vorgänge im Rahmen der
vorweggenommenen Erbfolge regelmäßig nicht aus. Insbesondere die
Voraussetzungen für eine Besteuerung durch Gewerbe- und Umsatzsteuer
liegen im Regelfall nicht vor.
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