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Vorweggenommene Erbfolge - Teil 4

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 News Steuerliche Konsequenzen der vorweggenommenen Erbfolge

Anders als bei der Erbfolge auf den Todesfall ist im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge lediglich ein steuerrelevanter Vorgang zu berücksichtigen. Eine Aufteilung in zwei steuerrelevante Vorgänge wie in Erbfolge und Erbauseinandersetzung hat bei der vorweggenommenen Erbfolge nicht stattzufinden. Auch wenn, wie oben dargestellt, die Schenkung mit dem Schenkungsversprechen und der Verfügung über die versprochenen Vermögensgegenstände aus zwei Rechtsgeschäften besteht, ist lediglich eines dieser beiden, nämlich die Verfügung über den verschenkten Vermögensgegenstand, ein steuerbarer Vorgang. Das Schenkungsversprechen bleibt in der Regel ohne steuerliche Auswirkungen.

Genau wie bei der Erbfolge auf den Todesfall ist bei der vorweggenommenen Erbfolge zwischen den direkten steuerlichen Folgen des Vermögensübergangs und den erst im weiteren Verlauf zum Tragen kommenden steuerlichen Folgen der Gestaltungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu differenzieren. Bringt z.B. der Einzelunternehmer sein Unternehmen in eine neu gegründete Familien - GmbH ein und überträgt Anteile an dieser GmbH auf seine Nachfolger, so ist mit der Übertragung der Anteile u.U. der Anfall von Schenkungsteuer verbunden, während sich durch die Einbringung des Unternehmens in die GmbH die laufende Besteuerung der Gewinne des Unternehmens ändert. Beide Faktoren sind für die Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge zu berücksichtigen und gegebenenfalls die damit verbundenen Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen.

Die Grundlagen für die laufende Besteuerung der verschiedenen Gesellschafts- und Unternehmensformen werden im Zusammenhang mit den unternehmensformspezifischen Ausführungen dargestellt. Im Rahmen dieses Menüpunktes jedoch sollen zunächst allein die unmittelbar zum Tragen kommenden steuerlichen Folgen des Vermögenstransfers von dem Unternehmer auf seine Nachfolger dargestellt werden.

Die Übertragung von Vermögensgegenständen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge kann gegebenenfalls einer mehrfachen Besteuerung durch Schenkungsteuer und Einkommensteuer unterliegen. Die Voraussetzungen beider Steuern werden im Folgenden genauer erörtert.

Soweit durch vorweggenommene Erbfolge Immobilien übertragen werden, handelt es sich dabei zwar im Prinzip um einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang; um eine Doppelbesteuerung mit Schenkung- und Grunderwerbsteuer auszuschließen, sind freigebige Zuwendungen von Immobilien jedoch von der Grunderwerbsteuerpflicht ausdrücklich ausgeschlossen. Werden die Immobilien allerdings im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge entgeltlich übertragen, ist Grunderwerbsteuer zu entrichten. Dies gilt auch für den entgeltlichen Teil bei gemischten Schenkungen. Die Berechnung des entgeltlichen Teils der gemischten Schenkung und damit die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer beruht auf einem ähnlichen Verfahren wie das noch darzustellende Verfahren für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer bei gemischten Schenkungen.

Andere steuerliche Konsequenzen lösen Vorgänge im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge regelmäßig nicht aus. Insbesondere die Voraussetzungen für eine Besteuerung durch Gewerbe- und Umsatzsteuer liegen im Regelfall nicht vor.

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