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Vorweggenommene Erbfolge - Teil 6

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 News Einkommensteuern

Je nachdem, wie die vorweggenommene Erbfolge ausgestaltet ist, kann bei ihrer Durchführung auch Einkommensteuer anfallen. Dabei ist nicht auszuschließen, dass die Vermögensübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sowohl schenkung-, als auch einkommensteuerpflichtig ist. Soweit Kapitalgesellschaften beteiligt sind, kann in bestimmten Konstellationen statt Einkommen- auch Körperschaftsteuer anfallen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden jedoch Ausführungen zu körperschaftsteuerlichen Folgen der vorweggenommenen Erbfolge erst im Zusammenhang mit den spezifischen Ausführungen zu GmbH und AG gemacht.

Anders als die Schenkungsteuer ist die bei einer Vermögensübertragung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge anfallende Einkommensteuer regelmäßig nicht vom Empfänger/Beschenkten, sondern vom Übertragenden/Schenker zu tragen. Die einkommensteuerlichen Folgen der angestrebten Form der vorweggenommenen Erbfolge sind daher insbesondere von dem Unternehmer, der in großem Umfang Vermögen auf seine Nachfolger transferiert und daher über einen entsprechend engeren finanziellen Handlungsspielraum verfügt, besonders sorgfältig zu bedenken.

Ähnlich wie bei der Erbauseinandersetzung über ein Unternehmen ist auch die im Rahmen der Unternehmensnachfolge durch vorweggenommene Erbfolge anfallende Einkommensteuer regelmäßig durch die Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven, d.h. der Differenz des Buchwertvermögens des Unternehmens zu dem tatsächlichen Wert (Verkehrswert) des Unternehmens, bedingt.

Die Tragweite der mit einer Besteuerung von stillen Reserven verbundenen finanziellen Nachteile wird deutlich, wenn man sich noch einmal vergegenwärtigt, dass z.B. durch das Unternehmen angemeldeten Patenten steuerlich zunächst gar kein Wert beigemessen wird, obwohl ein Verkauf erhebliche Summen einbringen könnte, und Anlagevermögen zum in der Regel mit dem um planmäßige Abschreibungen verminderten Anschaffungswert anzusetzen ist, was je nachdem, wie viel Zeit seit der Anschaffung vergangen ist, zu einer erheblichen Unterschreitung der Verkehrswerte durch die Buchwerte der Steuerbilanz führen kann. Kommt es nun zu einer Aufdeckung der stillen Reserven, ist dieser Differenzbetrag auf einen Schlag zu versteuern, was über die Tatsache hinaus, dass es überhaupt zu einer Erhöhung bzw. der Entstehung einer Steuerschuld kommt, besonders problematisch ist, weil:

  • die möglicherweise über Jahrzehnte angesammelten stillen Reserven mit einem Mal in vollem Umfang zu versteuern sind, so dass eine Deckung der Steuerschuld aus den laufenden mit einem tatsächlichen Liquiditätszufluss verbundenen Gewinnen regelmäßig nicht möglich sein wird,

  • und die Konzentration der Gewinne auf einen steuerlichen Veranlagungszeitraum aufgrund des progressiven Steuersatzes der Einkommensteuer negative Auswirkungen auf die Höhe der entstehenden Steuerschuld haben kann.

Bei der einkommensteuerlichen Beurteilung einer vorweggenommenen Erbfolge ist zwischen unentgeltlichen und entgeltlichen bzw. teilentgeltlichen Vermögensübertragungen zu unterscheiden.

a) Vorweggenommene Erbfolge durch unentgeltliche Vermögensübertragung

Erfolgt eine Vermögensübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge in vollem Umfang unentgeltlich, kann Einkommensteuer nur anfallen, soweit Betriebsvermögen übertragen wird.

Die unentgeltliche Übertragung von Privatvermögen, d.h. auch die Übertragung einer Kapitalgesellschaft oder von Kapitalgesellschaftsanteilen, erfolgt immer einkommensteuerneutral (ist aber regelmäßig schenkungsteuerpflichtig).

Wird ein Personengesellschaftsanteil unentgeltlich übertragen, fällt grundsätzlich keine Einkommensteuer an. Nur soweit Sonderbetriebsvermögen (aufgrund ihrer funktionalen Zugehörigkeit dem Betrieb steuerrechtlich einer Personengesellschaft zugeordnetes, aber zivilrechtlich im Eigentum eines Gesellschafters stehende Vermögensgegenstände) existiert, kann es im Rahmen der unentgeltlichen Übertragung von Personengesellschaftteilen zur Realisierung von stillen Reserven und damit zum Anfall von Einkommensteuer kommen.

Vorraussetzung ist, dass das Sonderbetriebsvermögen und die Personengesellschaftsbeteiligung voneinander isoliert werden, also die Personengesellschaftbeteiligung ohne das Sonderbetriebsvermögen auf eine andere Person übertragen wird oder der Unternehmer seine Beteiligung nicht aufgibt, während er Teile des Sonderbetriebsvermögens überträgt. Einkommensteuerpflichtiger Gewinn ist dann die Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert des von der Personengesellschaft getrennten Sonderbetriebsvermögens.

Wird das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich übertragen, ist danach zu differenzieren, in welchem Umfang und auf wie viele Personen das Betriebsvermögen übertragen wird. Zu einer Aufdeckung und Besteuerung von stillen Reserven kommt es immer dann, wenn das Betriebsvermögen durch die Übertragung nicht in der Hand einer einzelnen Person bleibt, sondern dann über verschiedene Personen verteilt ist, und die den einzelnen Personen zukommende Teile nicht als wirtschaftlich und funktional eigenständige Teile des Einzelunternehmens (sog. Teilbetriebe) zu qualifizieren sind. Also immer dann, wenn einzelne Gegenstände des Betriebsvermögens Gegenstand der Übertragung sind, fällt Einkommensteuer an.

Danach sind folgende Konstellationen bei der Übertragung von Betriebsvermögen auf eine einzelne Person zu unterscheiden:

  • Wird das gesamte Einzelunternehmen mitsamt dem dazugehörigen Betriebsvermögen auf eine andere Person übertragen, bleibt dieser Vorgang einkommensteuerneutral.

  • Besteht das Einzelunternehmen aus mehreren Teilbetrieben (funktional eigenständigen Einheiten) und wird einer davon auf eine andere Person übertragen, fällt ebenfalls keine Einkommensteuer an.

  • Werden Gegenstände des Betriebsvermögens, die in ihrer Gesamtheit nicht als Teilbetrieb des Unternehmens zu qualifizieren sind, übertragen, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert dieser Vermögensgegenstände zu versteuern. Steuerschuldner ist der Einzelunternehmer.

Überträgt der Einzelunternehmer das gesamte Vermögen seines Unternehmens, indem er es auf mehrere Personen verteilt, ist für jeden der Bedachten isoliert festzustellen, ob die ihm zugewandten Vermögensgegenstände in ihrer Gesamtheit als funktional eigenständiger Teil des Einzelunternehmens und damit als Teilbetrieb zu qualifizieren sind:

  • Soweit es sich bei den übertragenen Vermögensgegenständen um einen Teilbetrieb handelt, bleibt die unentgeltliche Übertragung einkommensteuerneutral.

  • Soweit die dem Einzelnen übertragenen Vermögensgegenstände in ihrer Gesamtheit nicht als Teilbetrieb des Einzelunternehmens zu qualifizieren sind, ist die Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert dieser Gegenstände einkommensteuerpflichtig.

Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen zur der Besteuerung einer Übertragung von Betriebsvermögen auf mehrere Personen ist jedoch Folgendes zu beachten: Sie gelten ausschließlich für Vorgänge, bei denen das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens unmittelbar auf die Bedachten übertragen wird. Kommt ihnen die Übertragung nur mittelbar zugute, weil sie Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sind, auf welche das Betriebsvermögen des Einzelunternehmens transferiert worden ist, liegt aus einkommensteuerlicher Sicht lediglich ein Vermögenstransfer auf eine Person, nämlich die Gesellschaft, und nicht auf mehrere Personen (die Gesellschafter des begünstigten Unternehmens) vor.

b) Vorweggenommene Erbfolge durch entgeltlichen bzw. teilentgeltlichen Vermögensübertragung

Die Übertragung eines Unternehmens oder anderer Vermögensgegenstände im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt oftmals nur unter der Bedingung, dass der oder die Nachfolger eine Gegenleistung erbringen. Je nachdem in welchem Verhältnis die Gegenleistung zu dem Verkehrswert der übertragenen Gegenleistung steht, handelt es sich dabei um eine in vollem Umfang entgeltliche oder nur um eine teilentgeltliche Vermögensübertragung.

aa) In vollem Umfang entgeltliche Vermögensübertragungen

Entsprechen sich der Wert der Gegenleistung und der Verkehrswert des übertragen Vermögens, liegt ein in vollem Umfang entgeltliches Geschäft vor. Dies gilt selbst dann, wenn die Gegenleistung und das übertragene Vermögen sich nicht in dieser Weise entsprechen, der sein Vermögen Übertragene sich aber nicht darüber bewusst war, dass die Gegenleistung nicht den Wert seiner Leistung erreicht (ist insbesondere bei geringfügigen Abweichungen anzunehmen).

Bei der Besteuerung von entgeltlichen Vermögensübertragungen ist zwischen der Übertragung von Privatvermögen und Betriebsvermögen zu differenzieren.

Wird Privatvermögen entgeltlich übertragen, ist dies grundsätzlich kein einkommensteuerpflichtiger Vorgang. Nur in bestimmten Ausnahmefällen ist auch die entgeltliche Übertragung von Privatvermögen einkommensteuerpflichtig. Im Rahmen der Unternehmensnachfolge ist dabei insbesondere die Einkommensteuerpflicht beim Verkauf von 1 % übersteigenden Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu beachten. Einkommensteuerpflichtiger Gewinn ist in diesem Fall der Differenzbetrag zwischen den für den Übertragenen bei dem Erwerb der Beteiligung angefallenen Kosten und dem Wert der zu erbringenden Gegenleistung.

Wird dagegen Betriebsvermögen bzw. eine Beteiligung an einer Personengesellschaft entgeltlich übertragen, ist dies immer ein einkommensteuerpflichtiger Vorgang. Der zu versteuernde Gewinn ist die Differenz zwischen dem Buchwert des Unternehmens und dem Wert der zu erbringenden Gegenleistung, d.h. die stillen Reserven eines im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge übertragenen Unternehmens werden in vollem Umfang besteuert. Bei der Planung einer vorweggenommenen Erbfolge wird es daher oftmals darauf ankommen, eine finanzielle Absicherung des scheidenden Unternehmers ohne Rückgriff auf ein Entgelt für die Unternehmensübertragung zu erreichen. Insbesondere die Vereinbarung von Versorgungsleistungen der Nachfolger an den scheidenden Unternehmer ist in diesem Zusammenhang ein gangbares, im Folgenden noch näher zu erläuterndes Gestaltungsmittel.

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten und in die Erwägungen mit einzubeziehen, dass, soweit Gegenstand der Übertragung eine Personengesellschaftsbeteiligung bzw.  bei einem Einzelunternehmen das gesamte Unternehmen oder ein Teilbetrieb (funktional eigenständiger Teil des Unternehmens) ist, ein ermäßigter Einkommensteuersatz (fingiert mit entsprechenden Folgen für die Progression, dass der durch die Übertragung erzielte Gewinn nicht innerhalb eines Jahres, sondern über fünf Jahre verteilt erzielt worden ist) zur Anwendung kommt. Soweit der scheidende Unternehmer bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat, kommt bei kleineren Unternehmen zu dem ermäßigten Steuersatz ein Steuerfreibetrag von bis zu 45.000 €.

bb) Teilentgeltliche Vermögensübertragungen

Erfolgt die Vermögensübertragung nur für eine Gegenleistung, die nicht dem Verkehrswert des übertragenen Vermögens entspricht, und ist sich der Zuwendende dieser Tatsache bewusst, was insbesondere bei den schon erwähnten gemischten Schenkungen der Fall ist, handelt es sich um eine teilentgeltliche Vermögensübertragung.
Ähnlich wie bei der Erhebung der Schenkungsteuer stellt sich bei teilentgeltlichen Vermögensübertragungen auch im Rahmen der Einkommensteuer die Frage, wie die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung zu bestimmen ist.

Für die Erhebung der Schenkungsteuer sind die zu erbringende Gegenleistung und der Verkehrswert des übertragenen Vermögens in Verhältnis zueinander zu setzen und dieses Verhältnis auf den schenkungsteuerlichen Wert des transferierten Vermögens zu übertragen. Damit erreicht man eine Aufspaltung des teilentgeltlichen Geschäfts in einen entgeltlich Teil und einen unentgeltlichen Teil für steuerliche Zwecke.

Wird z.B. ein beliebiger Gegenstand des Betriebsvermögens (keine Immobilie) mit einem Verkehrswert von 100.000 € für 90.000 € übertragen und hat dieser Gegenstand nach den entsprechenden Bilanzierungsvorschriften in der Steuerbilanz einen Buchwert von 80.000 € (der Buchwert der Steuerbilanz ist bei Betriebsvermögen für den zur Erbschaftsteuer heranzuziehenden Wert maßgeblich), handelt es sich zu 90 % um ein entgeltliches und zu 10 % um ein unentgeltliches Geschäft. Zur Schenkungsteuer werden daher 8.000 € als steuerpflichtiger unentgeltlicher Erwerb herangezogen.

Im Grundsatz kommt dieses Verfahren auch für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer zur Anwendung. Im Beispielsfall hätte dies zur Folge, dass die anderen 90 % der Vermögensübertragung als entgeltlich zu qualifizieren wären und, da es sich um die entgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen handelt, der dabei erzielte Gewinn einkommensteuerpflichtig wäre. D.h. Betriebsvermögen mit dem Buchwert von 72.000 € (90 % von 80.000 € = entgeltlicher Teil der Übertragung) wäre für 90.000 € übertragen worden. Der einkommensteuerpflichtige Gewinn beläuft sich folglich auf 18.000 €.

Für ein und denselben Vorgang wird also u.U. sowohl Schenkung- als auch Einkommensteuer erhoben.

Jedoch ist zu beachten, dass im Rahmen der Einkommensteuer das eine Aufspaltung des teilentgeltlichen Geschäfts in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil herbeiführende Verfahren nur zur Anwendung kommt, soweit es um die Übertragung von Privatvermögen (sowieso meist einkommensteuerneutral) oder die Übertragung einzelner Gegenstände des Betriebsvermögen geht. Sind die teilentgeltlich übertragenen Gegenstände des Betriebsvermögens als Teilbetrieb zu qualifizieren oder wird der ganze Betrieb übertragen, findet eine Aufspaltung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil im Rahmen der Einkommensteuer anders als im Rahmen der Schenkungsteuer nicht statt.

Für einkommensteuerliche Zwecke ist die Übertragung in diesen Fällen entweder in vollem Umfang als entgeltlich oder als unentgeltlich (und daher nicht einkommensteuerpflichtig) zu qualifizieren. Entgeltlich ist die Übertragung, soweit der Wert der Gegenleistung den Buchwert des Betriebsvermögens überschreitet, und unentgeltlich, soweit der Buchwert nicht überschritten wird.

Geht man im oben genannten Beispielsfall von der teilentgeltlichen Übertragung eines Teilbetriebs statt eines einzelnen Vermögensgegenstandes des Betriebsvermögens aus, wird deutlich, dass die Übertragung von ganzen Unternehmen und von Teilbetrieben durch diese Regelung wiederum begünstigt wird. Denn dann wäre die Vermögensübertragung in vollem Umfang als entgeltlich anzusehen und die Gegenleistung von 90.000 € würde dem Gesamtbuchwert von 80.000 € gegenüberstehen. Der einkommensteuerpflichtige Gewinn beläuft sich statt auf 18.000 € nur auf 10.000 €.

c) Möglichkeiten unentgeltlicher Vermögensübertragung trotz von dem Vermögensempfänger an den Übertragenden zu erbringender Leistungen

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge existieren bestimmte Gestaltungen, bei denen der Vermögensempfänger aufgrund einer Vereinbarung mit dem Übertragenden verpflichtet ist, diesem bestimmte Leistungen zu erbringen, diese Leistungen aber für Zwecke der Einkommensteuererhebung nicht als Gegenleistung zu werten sind.

Soweit bei einer vorweggenommenen Unternehmensnachfolge eine finanzielle Absicherung für den Unternehmer implementiert werden soll, bieten sich solche Gestaltungen an, um die aus der Unternehmensübertragung resultierenden einkommensteuerlichen Konsequenzen zu minimieren. Denn die unentgeltliche Vermögensübertragung ist, von der Übertragung einzelner Gegenstände des Betriebsvermögens, die in ihrer Gesamtheit nicht als Teilbetrieb zu qualifizieren sind, abgesehen, in der Regel einkommensteuerneutral. Ob eine solche Gestaltung aber dann letztendlich aus steuerlichen Gründen wirklich anzuraten ist, lässt sich nur unter Einbeziehung der schenkungsteuerlichen Folgen und der konkreten Umstände des Einzelfalles in die Abwägung beurteilen.

aa) Schenkung unter Nutzungs- oder Duldungsauflage

Die mit einer Nutzungs- oder Duldungsauflage verbundene Schenkung ist sowohl im Rahmen der Schenkungsteuer als auch im Rahmen der Einkommensteuer als in vollem Umfang unentgeltlich zu qualifizieren.

Wird z.B. eine Immobilie mit einem Verkehrswert von 400.000 € unter der Auflage verschenkt, dass dem Schenker ein lebenslanges Wohnrecht daran zusteht, und ist dieses Wohnrecht mit einem (nach einem auf die durchschnittliche Lebenserwartung abstellenden System zu berechnenden) Kapitalwert von 200.000 € zu veranschlagen, wird dieser Vorgang steuerlich wie eine Schenkung von 200.000 € bewertet. D.h. die komplizierten Vorschriften für teilentgeltliche Vermögensübertragungen / gemischte Schenkungen kommen nicht zur Anwendung. Es liegt eine in vollem Umfang unentgeltlich Übertragung von 200.000 € vor, mit der Folge, dass bei der Übertragung dieser Immobilie ausschließlich Schenkungsteuer, aber keine Einkommensteuer anfällt.

bb) Versorgungsleistungen

Eine aus steuerlichen Gründen besonders interessante Gestaltungsvariante ist die Vereinbarung von sog. Versorgungsleistungen des Vermögensempfängers an den Übertragenden.

Versorgungsleistungen können aus wiederkehrenden Geldleistungen oder aus anderen wiederkehrenden geldwerten Leistungen bestehen. Sie sind im Rahmen der Schenkungsteuer wie ein Entgelt zu behandeln und mindern daher die schenkungsteuerliche Bereicherung und damit wiederum die Schenkungsteuerlast. Im Rahmen der Einkommensteuer dagegen sind sie nicht als Entgelt zu qualifizieren. Eine einkommensteuerpflichtige Vermögensübertragung liegt damit nicht vor. Stille Reserven werden nicht aufgedeckt. Im Idealfall ist die Vermögensübertragung unter Vereinbarung von Versorgungsleistungen weitestgehend sowohl schenkungsteuer- als auch einkommensteuerneutral.

Aus Sicht der Unternehmensnachfolgeplanung interessant sind Versorgungsleistungen auch insbesondere deshalb, weil sie wie Betriebsausgaben behandelt werden, d.h. nach einer Unternehmensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gehen sie vom unversteuerten Gewinn des Nachfolgers und nicht von dessen versteuerten Gewinn ab. Zwar ist der Erhalt dieser Leistungen beim ausgeschiedenen Unternehmer als einkommensteuerpflichtiges Einkommen zu bewerten. Jedoch sind die Versorgungsleistungen als sonstige Einkünfte zu qualifizieren und verteilen sich über etliche Veranlagungszeiträume, so dass die so entstehende Steuerlast regelmäßig unvergleichbar niedriger sein wird, als die durch eine entgeltliche Übertragung verursachte.
Der steuerlichen Privilegierung von Versorgungsleistungen liegt die Vorstellung zugrunde, dass der sein Vermögen übertragende Unternehmer sich die zukünftigen Erträge seines Unternehmens als abgespaltenes Recht vorbehält und nur den verbleibenden Rest seines Unternehmens auf seine Nachfolger überträgt. Auf Grundlage dieser Vorstellung lässt sich sowohl die schenkungsteuerliche (die durch die Unternehmensübertragung eingetretene Bereicherung ist um die zurückbehaltenen Erträge zu kürzen) als auch die einkommensteuerliche Privilegierung von Versorgungsleistungen (die Leistungen sind nicht Entgelt, sondern die von Anfang an zurückgehaltenen Erträge des ausgeschiedenen Unternehmers) rechtfertigen.

Jedoch handelt es sich bei weitem nicht bei allen im Rahmen einer Unternehmensübertragung vereinbarten wiederkehrenden Geldzahlungen um Versorgungsleistungen. Gerade auch wegen der steuerlichen Privilegierung hat die Finanzrechtsprechung ein umfangreiches Bündel von Voraussetzungen entwickelt, dass erfüllt sein muss, damit die auf einer solchen Vereinbarung beruhenden Geldzahlungen oder sonstigen Leistungen als Versorgungsleistungen anerkannt werden. Insbesondere ist die Versorgungsleistung von Unterhaltleistungen, Gegenleistungsrenten und Ratenzahlungen abzugrenzen. Wegen der teilweise erheblichen steuerlichen Folgen ist, soweit bei der Planung einer Unternehmensnachfolge die Vereinbarung von Versorgungsleistungen ins Auge gefasst wird, besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und seinem Nachfolger die von den Finanzgerichten und der Finanzverwaltung aufgestellten Anforderungen an Versorgungsleistungen erfüllt.

Auch wenn diese Voraussetzungen in diesem Rahmen nicht in vollem Umfang dargestellt werden können, sollen abschließend die wichtigsten Charakteristika von Versorgungsleistungen genannt werden:

  • Unternehmer und Nachfolger vereinbaren wiederkehrende Geldzahlungen oder geltwerte Leistungen des Nachfolgers auf Lebenszeit des Unternehmers (bei wiederkehrenden Leistungen auf eine bestimmte Zeit, wird oft eine Vereinbarung von Ratenzahlungen und damit eines Entgeltes vorliegen).

  • Empfänger der Leistungen ist der Unternehmer selber oder bestimmte nahe Angehörige des Unternehmers (Ehegatte, Kinder).

  • Bei dem übertragenen Vermögen handelt es sich um eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit; d.h. es wird dem Nachfolger zum Fortsetzen des Wirtschaftens überlassen. Insbesondere bei ertraglosem Vermögen (Bargeld, Brachland) ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.

  • Die übertragenen Vermögensgegenstände sind geeignet, die Versorgungsleistungen sowie ein dem Arbeitsaufwand des Nachfolgers entsprechendes Entgelt zu erwirtschaften.

cc) Unterhaltsleistungen

Soweit das im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge übertragene Unternehmen nicht ertragskräftig genug ist, um die Versorgungsleistungen und ein Arbeitsentgelt für den Nachfolger zu erwirtschaften, sind die vereinbarten wiederkehrende Geldleistungen in der Regel als Unterhaltsleistungen zu qualifizieren.

Zwar sind auch diese nicht als Entgelt für die Übertragung des Unternehmens zu qualifizieren, sind aber deshalb steuerlich ungünstiger als Versorgungsleistungen, weil sie vom Nachfolger nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können und daher vom versteuerten Einkommen abgehen.

dd) Zusammenfassung

Will sich der seine Nachfolge planende Unternehmer die finanziellen Grundlagen seiner Lebensführung sichern, indem er mit seinen Nachfolgern im Zusammenhang mit der Unternehmensübertragung bestimmte Leistungspflichten der Nachfolger vereinbart, kann die konkrete Ausgestaltung dieser Leistungspflichten erhebliche Auswirkungen auf die bei der Unternehmensübertragung anfallende Steuerlast haben.

Je nachdem wie die Bedürfnisse des Unternehmers beschaffen sind, können teilweise nur geringfügige Modifikationen der betreffenden Vereinbarungen zu einer geringeren Steuerbelastung führen. Diese Konsequenzen sind bei der Planung einer Unternehmensnachfolge daher unbedingt sorgfältig zu erörtern.

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