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Unter dem Sammelbegriff vorweggenommene Erbfolge versteht man die
Organisation des Generationenwechsels durch Vermögensübertragungen des
späteren Erblassers auf die von ihm vorgesehenen Nachfolger zu dessen
Lebzeiten. Auch wenn Vermögensübertragungen im Rahmen der
vorweggenommenen Erbfolge nicht per Definition in vollem Umfang
unentgeltlich erfolgen müssen, steht die unentgeltliche Übertragung von
Vermögensgegenständen dabei im Vordergrund. Letztlich handelt es sich
bei der vorweggenommenen Erbfolge um nichts anderes als die zumindest
teilweise Vorverlagerung der Erbfolgeregelungen.
In rechtstechnischer Hinsicht unterscheidet sich die vorweggenommene
Erbfolge von der Erbfolge, d.h. namentlich vom Erbfall, dadurch, dass
die Vermögensgegenstände im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge einzeln
durch vertragliche Vereinbarung auf die Nachfolger übertragen werden,
während der Erbfall bewirkt, dass das gesamte Vermögen des Erblassers
auf die Erbengemeinschaft bzw. den einzigen Erbe übergeht. Daraus folgt
nicht, dass bei der Übertragung eines Einzelunternehmens im Rahmen der
vorweggenommenen Erbfolge für jeden zu übertragenden Schraubenzieher ein
einzelner Vertrag geschlossen werden muss. Verträge mit einer
hinreichend genauen Aufstellung der zu dem Einzelunternehmen gehörenden
Vermögensgegenstände oder einer anderen Gesamtheit von Gegenständen sind
insoweit ausreichend.
Nichtsdestotrotz bedarf die Übertragung im Wege der vorweggenommenen
Erbfolge immer einer vertraglichen Vereinbarung, und sei es nur einer
mündlich getroffenen, während sich der Vermögensübergang auf die
Erbengemeinschaft im Erbfall ohne eine solche vollzieht. Zwar kann mit
einer Verfügung von Todes wegen Einfluss auf die Erbfolge genommen
werden. Fehlt es jedoch an einer solchen, hat dies nicht zur Folge, dass
keine Nachfolge stattfindet, sondern lediglich, dass eine
Vermögensnachfolge nach dem gesetzlich vorgesehenen
Verteilungsmechanismus stattfindet.
Werden Vermögensgegenstände durch vorweggenommene Erbfolge übertragen,
gehören sie nicht mehr zum Erblasservermögen und werden somit im Erbfall
nicht mehr Teil des Nachlasses. Insoweit schließen sich vorweggenommene
Erbfolge und Erbfolge auf den Todesfall gegenseitig aus. Jedoch sind
kaum Fälle denkbar, in denen das gesamte Vermögen des späteren
Erblassers durch vorweggenommene Erbfolge übertragen wird. Eine
vorweggenommene Erbfolge wird also immer durch die Erbfolge auf den
Todesfall ergänzt. Lediglich das Verhältnis zwischen dem durch
lebzeitige Übertragung und dem durch Erbfolge auf den Todesfall
übergehenden Vermögen kann so zugunsten des durch lebzeitige Verfügung
übergehenden Vermögens gestaltet werden, dass das durch Erbfolge
übergehende Vermögen verschwindend gering und damit unbeachtlich ist.
Wird eine Gestaltung gewählt, in der das Vermögen im Wesentlichen durch
vorweggenommene Erbfolge übertragen wird, heißt dies nicht, dass deshalb
die Regelungen des Erbrechts gänzlich unberücksichtigt bleiben können.
Insbesondere das Pflichtteilsrecht, welches engen Angehörigen des
Erblassers auch bei Enterbung eine Mindestbeteiligung an dem vererbten
Vermögen sichert, ist, soweit die dazugehörigen Vermögensübertragungen
innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall durchgeführt wurden, auch im
Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu berücksichtigen. Denn da
ansonsten der Pflichtteilsanspruch durch eine umfangreiche
vorweggenommene Erbfolge entwertet werden könnte, gewährt der
Gesetzgeber dem Pflichtteilsberechtigten unter bestimmten
Voraussetzungen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die im Rahmen
der vorweggenommenen Erbfolge Bedachten, d.h. die im Rahmen der
vorweggenommenen Erbfolge herbeigeführte Vermögensverteilung bleibt u.U.
nicht aufrechterhalten. Es gilt also bei der Planung einer
vorweggenommenen Erbfolge die Gefahr einer nachträglichen
Vermögensumverteilung zu berücksichtigen und gegebenenfalls Vorkehrungen
zu treffen, um eine solche zu verhindern.
Nichtsdestotrotz sind die Vorgänge im Rahmen der vorweggenommenen
Erbfolge insbesondere zivilrechtlich völlig anders einzuordnen als die
sich an den Erbfall anschließenden Vorgänge. Entsprechende Unterschiede
ergeben sich für die dem seine Nachfolge planenden Unternehmer zur
Verfügung stehenden Gestaltungsspielräume.
Steuerlich gibt es auch Unterschiede, diese sind aber weniger weit
reichend, als auf den ersten Blick anzunehmen wäre. Denn auch wenn bei
der vorweggenommenen Erbfolge keine Erbschaftsteuer anfällt,
unterscheidet sich die bei vorweggenommener Erbfolge anfallende
Steuerlast nur unwesentlich von der bei der Erbfolge auf den Todesfall
anfallenden Steuerlast. Vorgänge im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
sind nämlich regelmäßig schenkungsteuerpflichtig. Die Schenkungsteuer
ist zusammen mit der Erbschaftsteuer im Erbschaft- und
Schenkungsteuergesetz geregelt und verläuft im Wesentlichen parallel zur
Erbschaftsteuer. Unterschiede sind zumeist den grundsätzlichen
Besonderheiten der vorweggenommenen Erbfolge geschuldet und enthalten
keine Besserstellung für den Steuerpflichtigen.
Dass die vorweggenommene Erbfolge auch steuerlich interessant sein kann,
liegt vor allem daran, dass bei Erbschaft- und Schenkungsteuer
bestehende Freibeträge mehrmals, d.h. alle 10 Jahre, in Anspruch
genommen werden können. Unter Umständen lässt sich daher durch eine
Kombination aus vorweggenommener Erbfolge und Erbfolge auf den Todesfall
ein doppelt so großes Vermögen steuerfrei übertragen, wie ohne
vorweggenommene Erbfolge.
Ob eine solche Verbreiterung des Korridors für steuerfrei zu
übertragendes Vermögen überhaupt erforderlich ist und inwieweit die
Vorteile der vorweggenommenen Erbfolge deren Nachteile übertreffen,
bedarf im Einzelfall genauer Erörterung. Dabei ist das Augenmerk nicht
in erster Linie auf die steuerlichen Konsequenzen zu richten, sondern
insbesondere auch darauf, wie dem zu übertragenden Unternehmen eine
zukunftsfähige Führungs- und Gesellschafterstruktur erhalten bleiben
kann. Bei der vorweggenommenen Erbfolge kommt es dazu, dass der sein
Unternehmen auf Nachfolger Übertragende regelmäßig ein Interesse daran
hat, sein Unternehmen nicht restlos aufzugeben, sondern sich die
Möglichkeit erhalten möchte, bei sich abzeichnenden negativem Verlauf
der getroffenen Nachfolgeregelung „die Notbremse zu ziehen“. Auch die
weitere finanzielle Versorgung des sein Unternehmen aus der Hand
Gebenden ist ein bei der Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge zu
berücksichtigender Umstand. |