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Vorweggenommene Erbfolge - Teil 1

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Unter dem Sammelbegriff vorweggenommene Erbfolge versteht man die Organisation des Generationenwechsels durch Vermögensübertragungen des späteren Erblassers auf die von ihm vorgesehenen Nachfolger zu dessen Lebzeiten. Auch wenn Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge nicht per Definition in vollem Umfang unentgeltlich erfolgen müssen, steht die unentgeltliche Übertragung von Vermögensgegenständen dabei im Vordergrund. Letztlich handelt es sich bei der vorweggenommenen Erbfolge um nichts anderes als die zumindest teilweise Vorverlagerung der Erbfolgeregelungen.

In rechtstechnischer Hinsicht unterscheidet sich die vorweggenommene Erbfolge von der Erbfolge, d.h. namentlich vom Erbfall, dadurch, dass die Vermögensgegenstände im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge einzeln durch vertragliche Vereinbarung auf die Nachfolger übertragen werden, während der Erbfall bewirkt, dass das gesamte Vermögen des Erblassers auf die Erbengemeinschaft bzw. den einzigen Erbe übergeht. Daraus folgt nicht, dass bei der Übertragung eines Einzelunternehmens im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge für jeden zu übertragenden Schraubenzieher ein einzelner Vertrag geschlossen werden muss. Verträge mit einer hinreichend genauen Aufstellung der zu dem Einzelunternehmen gehörenden Vermögensgegenstände oder einer anderen Gesamtheit von Gegenständen sind insoweit ausreichend.

Nichtsdestotrotz bedarf die Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge immer einer vertraglichen Vereinbarung, und sei es nur einer mündlich getroffenen, während sich der Vermögensübergang auf die Erbengemeinschaft im Erbfall ohne eine solche vollzieht. Zwar kann mit einer Verfügung von Todes wegen Einfluss auf die Erbfolge genommen werden. Fehlt es jedoch an einer solchen, hat dies nicht zur Folge, dass keine Nachfolge stattfindet, sondern lediglich, dass eine Vermögensnachfolge nach dem gesetzlich vorgesehenen Verteilungsmechanismus stattfindet.

Werden Vermögensgegenstände durch vorweggenommene Erbfolge übertragen, gehören sie nicht mehr zum Erblasservermögen und werden somit im Erbfall nicht mehr Teil des Nachlasses. Insoweit schließen sich vorweggenommene Erbfolge und Erbfolge auf den Todesfall gegenseitig aus. Jedoch sind kaum Fälle denkbar, in denen das gesamte Vermögen des späteren Erblassers durch vorweggenommene Erbfolge übertragen wird. Eine vorweggenommene Erbfolge wird also immer durch die Erbfolge auf den Todesfall ergänzt. Lediglich das Verhältnis zwischen dem durch lebzeitige Übertragung und dem durch Erbfolge auf den Todesfall übergehenden Vermögen kann so zugunsten des durch lebzeitige Verfügung übergehenden Vermögens gestaltet werden, dass das durch Erbfolge übergehende Vermögen verschwindend gering und damit unbeachtlich ist.

Wird eine Gestaltung gewählt, in der das Vermögen im Wesentlichen durch vorweggenommene Erbfolge übertragen wird, heißt dies nicht, dass deshalb die Regelungen des Erbrechts gänzlich unberücksichtigt bleiben können. Insbesondere das Pflichtteilsrecht, welches engen Angehörigen des Erblassers auch bei Enterbung eine Mindestbeteiligung an dem vererbten Vermögen sichert, ist, soweit die dazugehörigen Vermögensübertragungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall durchgeführt wurden, auch im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu berücksichtigen. Denn da ansonsten der Pflichtteilsanspruch durch eine umfangreiche vorweggenommene Erbfolge entwertet werden könnte, gewährt der Gesetzgeber dem Pflichtteilsberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Bedachten, d.h. die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge herbeigeführte Vermögensverteilung bleibt u.U. nicht aufrechterhalten. Es gilt also bei der Planung einer vorweggenommenen Erbfolge die Gefahr einer nachträglichen Vermögensumverteilung zu berücksichtigen und gegebenenfalls Vorkehrungen zu treffen, um eine solche zu verhindern.

Nichtsdestotrotz sind die Vorgänge im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge insbesondere zivilrechtlich völlig anders einzuordnen als die sich an den Erbfall anschließenden Vorgänge. Entsprechende Unterschiede ergeben sich für die dem seine Nachfolge planenden Unternehmer zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielräume.

Steuerlich gibt es auch Unterschiede, diese sind aber weniger weit reichend, als auf den ersten Blick anzunehmen wäre. Denn auch wenn bei der vorweggenommenen Erbfolge keine Erbschaftsteuer anfällt, unterscheidet sich die bei vorweggenommener Erbfolge anfallende Steuerlast nur unwesentlich von der bei der Erbfolge auf den Todesfall anfallenden Steuerlast. Vorgänge im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sind nämlich regelmäßig schenkungsteuerpflichtig. Die Schenkungsteuer ist zusammen mit der Erbschaftsteuer im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz geregelt und verläuft im Wesentlichen parallel zur Erbschaftsteuer. Unterschiede sind zumeist den grundsätzlichen Besonderheiten der vorweggenommenen Erbfolge geschuldet und enthalten keine Besserstellung für den Steuerpflichtigen.

Dass die vorweggenommene Erbfolge auch steuerlich interessant sein kann, liegt vor allem daran, dass bei Erbschaft- und Schenkungsteuer bestehende Freibeträge mehrmals, d.h. alle 10 Jahre, in Anspruch genommen werden können. Unter Umständen lässt sich daher durch eine Kombination aus vorweggenommener Erbfolge und Erbfolge auf den Todesfall ein doppelt so großes Vermögen steuerfrei übertragen, wie ohne vorweggenommene Erbfolge.

Ob eine solche Verbreiterung des Korridors für steuerfrei zu übertragendes Vermögen überhaupt erforderlich ist und inwieweit die Vorteile der vorweggenommenen Erbfolge deren Nachteile übertreffen, bedarf im Einzelfall genauer Erörterung. Dabei ist das Augenmerk nicht in erster Linie auf die steuerlichen Konsequenzen zu richten, sondern insbesondere auch darauf, wie dem zu übertragenden Unternehmen eine zukunftsfähige Führungs- und Gesellschafterstruktur erhalten bleiben kann. Bei der vorweggenommenen Erbfolge kommt es dazu, dass der sein Unternehmen auf Nachfolger Übertragende regelmäßig ein Interesse daran hat, sein Unternehmen nicht restlos aufzugeben, sondern sich die Möglichkeit erhalten möchte, bei sich abzeichnenden negativem Verlauf der getroffenen Nachfolgeregelung „die Notbremse zu ziehen“. Auch die weitere finanzielle Versorgung des sein Unternehmen aus der Hand Gebenden ist ein bei der Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge zu berücksichtigender Umstand.

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