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Erbschaftsteuerreform

 


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Der 6. Schritt - Zutreffende Auswahl der "Instrumente"

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 News Beschreibung
  • Unabhängig davon, ob Sie sich bei der Wahl der Form Ihres Testaments für ein privat-schriftliches Testament, ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag entschieden haben, können Sie zum Erreichen bestimmter Zwecke die dafür gesetzlich vorgesehenen „Instrumente“ einsetzen:

  • Wenn Sie jemanden bedenken wollen, ohne ihn zum Erben einzusetzen, können Sie ein Vermächtnis anordnen. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, sondern hat einen Anspruch gegenüber dem Erben/der Erbengemeinschaft auf Erfüllung des Vermächtnisses. Das Vermächtnis kann in Geld bestehen oder auch in der Verpflichtung, einen bestimmten Nachlassgegenstand dem Vermächtnisnehmer zu übereignen.

  • Sie wollen sicherstellen, dass bestimmte Vermögensgegenstände an einen bestimmten Erben fallen? Hierfür eignet sich die Teilungsanordnung. Sie bewirkt, dass – ohne dass sich hierdurch die von Ihnen festgelegten Erbquoten verschieben – der von Ihnen benannte Erbe genau den von Ihnen gewünschten Nachlassgegenstand in Anrechnung auf den Wert seines Erbes aus der Erbengemeinschaft erhält.

  • Sie möchten, dass ein Erbe einen bestimmten Vermögensgegenstand zusätzlich zu der ihm zugedachten Erbquote erhält? Hier eignet sich das sog. Vorausvermächtnis. Der Erbe ist mit der von Ihnen festgesetzten Erbquote am Nachlass beteiligt und erhält (vorweg und zusätzlich) den ihm zugedachten Vermögensgegenstand als Vermächtnis.

  • Sie wollen sicher sein, dass ein bestimmter Anteil Ihrer Erbschaft auch dann in die von Ihnen gewünschte Richtung vererbt wird, falls der von Ihnen benannte Erbe im Zeitpunkt Ihres Todes bereits verstorben sein sollte? Sie setzen die Ehefrau oder die Kinder des „eigentlich“ eingesetzten Erben als Ersatzerben ein.

  • Sie möchten sicherstellen, dass ein von Ihnen eingesetzter Erbe die Erbschaft zwar zu seinen Lebzeiten nutzen und auch zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verbrauchen darf, jedoch im Falle seines Todes den Restbestand der Erbschaft an eine von Ihnen bereits jetzt bestimmte weitere Person vererbt? Hier eignet sich das Instrument der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Der zunächst eingesetzte Erbe wird „nur“ Vorerbe und Sie setzen diejenige Person bereits jetzt zum Nacherben ein, die im Falle des Todes des Vorerben den vom Vorerben nicht verbrauchten Bestand der Erbschaft erhalten soll. Damit der Vorerbe die Erbschaft nicht „verprasst“ und der Nacherbe leer ausgeht, sieht das Gesetz bestimmte Beschränkungen für den Vorerben vor. Er darf nichts verschenken und darf über Grundstücke nur eingeschränkt verfügen. Der Erblasser kann den Vorerben von einigen dieser Beschränkungen befreien; man spricht dann vom „befreiten Vorerben“. Die Verpflichtung des Vorerben, im Falle seines Todes den Restbestand der Erbschaft an den Nacherben herauszugeben, bezieht sich nur auf das Vermögen, das der Vorerbe vom Erblasser geerbt hat, nicht auf sein eigenes Vermögen. Hierüber kann er ungehindert auch von Todes wegen verfügen.

  • Sie wollen sicherstellen, dass eine von Ihnen benannte Person die Erträge eines Vermögenswertes erhält, nicht jedoch den Vermögenswert selbst? Sie könnten hier ein Nießbrauchsvermächtnis anordnen, mit dem der Erbe des Vermögensgegenstandes belastet wird.

  • Sie wollen einer Person nicht eine bestimmte Summe aus der Erbschaft zukommen lassen sondern zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts monatliche Zahlungen? Sie setzen ein Rentenvermächtnis aus, das z.B. grundbuchlich an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück gesichert werden kann.

  • Sie möchten sicherstellen, dass alle Ihre Anordnungen von Ihren Erben auch tatsächlich befolgt werden? Sie setzen einen Testamentsvollstrecker ein. Er hat die Aufgabe, den Nachlass zu sammeln, die Erbschaftsteuer zu bezahlen, die Vermächtnisse auszuzahlen und den Rest der Erbschaft an die Erben zu verteilen. Sie können auch eine Dauer-Testamentsvollstreckung einrichten, nach der der Testamentsvollstrecker darüber hinaus für einen von Ihnen festzulegenden Zeitraum (max. 30 Jahre oder die Lebenszeit einer Person) den Nachlass verwaltet. Es empfiehlt sich in jedem Fall, die Vergütung des Testamentsvollstreckers zu regeln und ihm im Testament gewisse Leitlinien für die Verwaltung des Nachlasses zu geben. Diese Anordnungen dürfen aber nicht zu strikt sein, weil sich die Entwicklung der Verhältnisse über einen längeren Zeitraum nicht vorhersehen lässt und zu strikte Regelungen den Testamentsvollstrecker in unsinniger Weise beschränken können. Sie müssen dem Testamentsvollstrecker in gewissem Maße Vertrauen schenken. Benennen Sie für den Fall des Todes des Testamentsvollstreckers einen weiteren Testamentsvollstrecker, sonst tut es dann das Amtsgericht.

  • Sie wollen sicher sein, dass Ihr Vermögen in kürzester Zeit nicht vernichtet ist und die Erben heillos zerstritten sind? Benennen Sie mehrere Testamentsvollstrecker nebeneinander.

  • Sie wollen sicherstellen, dass im Falle Ihres Todes jemand unverzüglich über Ihr Vermögen verfügen kann, also insbesondere Überweisungen tätigen und ähnliche Notmaßnahmen vollziehen kann? Setzen Sie zu Lebzeiten und unabhängig von Ihrem Testament in einer besonderen Urkunde zugunsten einer vertrauenswürdigen Person, z.B. Ihres Haupterben, eine Vollmacht auf, die auch über den Tod hinaus gilt. Die Vollmacht kann als Generalvollmacht umfassend erteilt werden (dann sinnvoller Weise notariell) oder sich auf bestimmte Vermögenswerte (z.B. ein Bankkonto) beschränken. Ohne eine solche Vollmacht kann es passieren, dass über mehrere Monate hinweg bis zur Entscheidung des Nachlassgerichts über die Person der legitimen Erben niemand über Ihren Nachlass verfügen kann. Hierdurch können erhebliche Vermögensnachteile entstehen, wenn z.B. fällige Versicherungsprämien nicht bezahlt werden können, Annuitäten der Banken nicht bedient werden etc.

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