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Der 6.
Schritt - Zutreffende Auswahl der "Instrumente"
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Beschreibung |
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Unabhängig davon, ob Sie sich bei der Wahl der Form Ihres Testaments
für ein privat-schriftliches Testament, ein notarielles Testament oder
einen Erbvertrag entschieden haben, können Sie zum Erreichen
bestimmter Zwecke die dafür gesetzlich vorgesehenen „Instrumente“
einsetzen:
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Wenn Sie jemanden bedenken wollen, ohne ihn zum Erben einzusetzen,
können Sie ein Vermächtnis anordnen. Der Vermächtnisnehmer wird nicht
Mitglied der Erbengemeinschaft, sondern hat einen Anspruch gegenüber
dem Erben/der Erbengemeinschaft auf Erfüllung des Vermächtnisses. Das
Vermächtnis kann in Geld bestehen oder auch in der Verpflichtung,
einen bestimmten Nachlassgegenstand dem Vermächtnisnehmer zu
übereignen.
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Sie wollen sicherstellen, dass bestimmte Vermögensgegenstände an einen
bestimmten Erben fallen? Hierfür eignet sich die Teilungsanordnung.
Sie bewirkt, dass – ohne dass sich hierdurch die von Ihnen
festgelegten Erbquoten verschieben – der von Ihnen benannte Erbe genau
den von Ihnen gewünschten Nachlassgegenstand in Anrechnung auf den
Wert seines Erbes aus der Erbengemeinschaft erhält.
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Sie möchten, dass ein Erbe einen bestimmten Vermögensgegenstand
zusätzlich zu der ihm zugedachten Erbquote erhält? Hier eignet sich
das sog. Vorausvermächtnis. Der Erbe ist mit der von Ihnen
festgesetzten Erbquote am Nachlass beteiligt und erhält (vorweg und
zusätzlich) den ihm zugedachten Vermögensgegenstand als Vermächtnis.
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Sie wollen sicher sein, dass ein bestimmter Anteil Ihrer Erbschaft
auch dann in die von Ihnen gewünschte Richtung vererbt wird, falls der
von Ihnen benannte Erbe im Zeitpunkt Ihres Todes bereits verstorben
sein sollte? Sie setzen die Ehefrau oder die Kinder des „eigentlich“
eingesetzten Erben als Ersatzerben ein.
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Sie möchten sicherstellen, dass ein von Ihnen eingesetzter Erbe die
Erbschaft zwar zu seinen Lebzeiten nutzen und auch zur Bestreitung
seines Lebensunterhaltes verbrauchen darf, jedoch im Falle seines
Todes den Restbestand der Erbschaft an eine von Ihnen bereits jetzt
bestimmte weitere Person vererbt? Hier eignet sich das Instrument der
Vorerbschaft und Nacherbschaft. Der zunächst eingesetzte Erbe wird
„nur“ Vorerbe und Sie setzen diejenige Person bereits jetzt zum
Nacherben ein, die im Falle des Todes des Vorerben den vom Vorerben
nicht verbrauchten Bestand der Erbschaft erhalten soll. Damit der
Vorerbe die Erbschaft nicht „verprasst“ und der Nacherbe leer ausgeht,
sieht das Gesetz bestimmte Beschränkungen für den Vorerben vor. Er
darf nichts verschenken und darf über Grundstücke nur eingeschränkt
verfügen. Der Erblasser kann den Vorerben von einigen dieser
Beschränkungen befreien; man spricht dann vom „befreiten Vorerben“.
Die Verpflichtung des Vorerben, im Falle seines Todes den Restbestand
der Erbschaft an den Nacherben herauszugeben, bezieht sich nur auf das
Vermögen, das der Vorerbe vom Erblasser geerbt hat, nicht auf sein
eigenes Vermögen. Hierüber kann er ungehindert auch von Todes wegen
verfügen.
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Sie wollen sicherstellen, dass eine von Ihnen benannte Person die
Erträge eines Vermögenswertes erhält, nicht jedoch den Vermögenswert
selbst? Sie könnten hier ein Nießbrauchsvermächtnis anordnen, mit dem
der Erbe des Vermögensgegenstandes belastet wird.
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Sie wollen einer Person nicht eine bestimmte Summe aus der Erbschaft
zukommen lassen sondern zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts
monatliche Zahlungen? Sie setzen ein Rentenvermächtnis aus, das z.B.
grundbuchlich an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück gesichert
werden kann.
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Sie möchten sicherstellen, dass alle Ihre Anordnungen von Ihren Erben
auch tatsächlich befolgt werden? Sie setzen einen
Testamentsvollstrecker ein. Er hat die Aufgabe, den Nachlass zu
sammeln, die Erbschaftsteuer zu bezahlen, die Vermächtnisse
auszuzahlen und den Rest der Erbschaft an die Erben zu verteilen. Sie
können auch eine Dauer-Testamentsvollstreckung einrichten, nach der
der Testamentsvollstrecker darüber hinaus für einen von Ihnen
festzulegenden Zeitraum (max. 30 Jahre oder die Lebenszeit einer
Person) den Nachlass verwaltet. Es empfiehlt sich in jedem Fall, die
Vergütung des Testamentsvollstreckers zu regeln und ihm im Testament
gewisse Leitlinien für die Verwaltung des Nachlasses zu geben. Diese
Anordnungen dürfen aber nicht zu strikt sein, weil sich die
Entwicklung der Verhältnisse über einen längeren Zeitraum nicht
vorhersehen lässt und zu strikte Regelungen den Testamentsvollstrecker
in unsinniger Weise beschränken können. Sie müssen dem
Testamentsvollstrecker in gewissem Maße Vertrauen schenken. Benennen
Sie für den Fall des Todes des Testamentsvollstreckers einen weiteren
Testamentsvollstrecker, sonst tut es dann das Amtsgericht.
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Sie wollen sicher sein, dass Ihr Vermögen in kürzester Zeit nicht
vernichtet ist und die Erben heillos zerstritten sind? Benennen Sie
mehrere Testamentsvollstrecker nebeneinander.
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Sie wollen sicherstellen, dass im Falle Ihres Todes jemand
unverzüglich über Ihr Vermögen verfügen kann, also insbesondere
Überweisungen tätigen und ähnliche Notmaßnahmen vollziehen kann?
Setzen Sie zu Lebzeiten und unabhängig von Ihrem Testament in einer
besonderen Urkunde zugunsten einer vertrauenswürdigen Person, z.B.
Ihres Haupterben, eine Vollmacht auf, die auch über den Tod hinaus
gilt. Die Vollmacht kann als Generalvollmacht umfassend erteilt werden
(dann sinnvoller Weise notariell) oder sich auf bestimmte
Vermögenswerte (z.B. ein Bankkonto) beschränken. Ohne eine solche
Vollmacht kann es passieren, dass über mehrere Monate hinweg bis zur
Entscheidung des Nachlassgerichts über die Person der legitimen Erben
niemand über Ihren Nachlass verfügen kann. Hierdurch können erhebliche
Vermögensnachteile entstehen, wenn z.B. fällige Versicherungsprämien
nicht bezahlt werden können, Annuitäten der Banken nicht bedient
werden etc.
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