|
-
|
-
|
|
Der 5.
Schritt - Privatschriftliches oder notarielles Testament?
>> Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Beschreibung |
-
1. Der Gesetzgeber eröffnet die gleichwertige Möglichkeit, ein
Testament entweder privatschriftlich oder durch Erklärung zu
notariellem Protokoll zu errichten. Wer das privatschriftliche
Testament wählt, muss das Testament von Anfang bis Ende mit der Hand
schreiben, datieren und mit vollem Namen unterschreiben.
Maschinenschriftliche Testamente, die nur unterschrieben werden, oder
Fotokopien sind ungültig.
Wichtig ist, dass das Testament datiert ist, damit man daran erkennen
kann, welches von mehreren aufgefundenen Testamenten das zeitlich
letzte ist. Es hebt alle entgegenstehenden früheren letztwilligen
Verfügungen auf.
Zwischen privatschriftlichem und notariellem Testament gibt es keine
Abstufung; beide sind gleichwertig, mit der Folge, dass z.B. ein
früher errichtetes notarielles Testament durch ein später errichtetes
entgegengesetztes privatschriftliches Testament aufgehoben wird und
auch umgekehrt. Die jeweils zeitlich letzten Verfügungen heben frühere
Verfügungen auf, soweit sie entgegenstehen. Um sicher zu sein, dass
Regelungen aus früheren Testamenten nicht versehentlich noch als
rechtswirksam betrachtet werden, empfiehlt sich daher bei jedem
Testament der Eingangssatz: „Hiermit hebe ich alle früheren
letztwilligen Verfügungen auf und bestimme neu was folgt: …“
-
2. Der Erblasser muss bei Abfassung eines privatschriftlichen
Testaments durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen
sicherstellen, dass sein Testament im Falle seines Todes zuverlässig
aufgefunden wird. Hierfür könnte er das Testament in dem Schließfach
seiner Bank, bei seinem Berater oder an ähnlicher Stelle aufbewahren.
Hinsichtlich der Aufbewahrung in einem Bankschließfach ist allerdings
zu beachten, dass den Erben im Todesfall des Erblassers nicht ohne
einen Erbschein Zugang zum Schließfach des Erblassers gewährt wird.
Voraussetzung für einen Erbschein ist in der Regel wiederum ein
Testament. Folglich müsste für die Aufbewahrung des Testaments in
einem Bankschließfach gewährleistet sein, dass bereits zu Lebzeiten
und folglich auch später im Todesfall neben dem Erblasser auch
andere Personen eine Zugangsberechtigung zum Schließfach besitzen.Besonders vorsichtige Erblasser fertigen das Testament in zwei
gleichberechtigten und natürlich wortgleichen Exemplaren aus, die sie
an unterschiedlichen Orten deponieren.
Das privatschriftliche Testament kann auch beim zuständigen
Amtsgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden. Dadurch ist das
Auffinden des Testaments im Falle des Todes sichergestellt. Allerdings
ist zu beachten, dass die Herausnahme eines privat-schriftlichen
hinterlegten Testaments aus der amtlichen Wahrnehmung dieses
automatisch unwirksam werden lässt, so dass ein hinterlegtes Testament
erst dann zurückgefordert werden sollte, wenn bereits ein neues
Testament formwirksam erstellt wurde.
Wird ein Testament in notarieller Form errichtet, ist durch die vom
Notar vorzunehmende Hinterlegung sichergestellt, dass es aufgefunden
wird. Der Notar erhebt jedoch – unabhängig davon, ob und wie intensiv
er an der Formulierung des Testaments mitgewirkt hat – Gebühren nach
der Kostenordnung (z.B. für einen Nachlasswert von € 1,0 Mio. eine
Gebühr von ca. € 1.557).
-
3. Die notarielle Form ist für eine letztwillige Verfügung zwingend
vorgeschrieben, wenn ein Erbvertrag abgeschlossen werden soll.
Von einem Erbvertrag spricht man, wenn …
-
4. Eine Sonderform der Testamentserrichtung, die in der Praxis häufig
anzutreffen ist, ist das sog. Ehegattentestament. Es enthält in einem
Schriftstück letztwillige Verfügungen beider Ehegatten und es genügt,
dass einer der Ehegatten es von Anfang bis Ende handschriftlich zu
Papier bringt, datiert und unterzeichnet, während der andere Ehegatte
den Inhalt des Testaments für sich durch den Zusatz anerkennt:
„Vorstehendes Testament soll auch mein letzter Wille sein.“ Dieser
Zusatz ist von dem zweiten Ehegatten handschriftlich unter dem
Testament anzubringen und von ihm eigenhändig zu unterschreiben.
Die Besonderheit des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments ist es,
dass die Eheleute darin meistens nach dem Tod des zuletzt
Versterbenden die gemeinsamen Kinder als Erben einsetzen oder andere
Verfügungen treffen, die wechselbezüglich sind. Ein Ehegatte trifft
eine bestimmte Verfügung also nur unter der Voraussetzung, dass auch
der andere Ehegatte entsprechend verfügt. In diesen Fällen der
Wechselbezüglichkeit kann der überlebende Ehegatte das
gemeinschaftliche Testament nach dem Tod seines Ehepartners nicht mehr
verändern. Um diese strenge Bindung nicht eingehen zu müssen, ist es
sinnvoll, auch in gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten gewisse
Öffnungsklauseln vorzusehen.
Will einer der beiden Ehegatten noch zu Lebzeiten von dem Inhalt des
gemeinschaftlich verfassten Testaments abrücken, kann er dies tun,
jedoch ist eine von ihm verfasste entgegenstehende letztwillige
Verfügung nur dann wirksam, wenn er seinem Ehegatten in notarieller
Form mitgeteilt hat, dass er sich an das ursprüngliche
gemeinschaftliche Testament nicht mehr halten will. Hierdurch erhält
auch der andere Ehegatte die Möglichkeit, anderweitig zu verfügen.
>> Zurück zum Inhaltsverzeichnis |
|
|
Anzeige
|