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Der 5. Schritt - Privatschriftliches oder notarielles Testament?

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 News Beschreibung
  • 1. Der Gesetzgeber eröffnet die gleichwertige Möglichkeit, ein Testament entweder privatschriftlich oder durch Erklärung zu notariellem Protokoll zu errichten. Wer das privatschriftliche Testament wählt, muss das Testament von Anfang bis Ende mit der Hand schreiben, datieren und mit vollem Namen unterschreiben. Maschinenschriftliche Testamente, die nur unterschrieben werden, oder Fotokopien sind ungültig.

    Wichtig ist, dass das Testament datiert ist, damit man daran erkennen kann, welches von mehreren aufgefundenen Testamenten das zeitlich letzte ist. Es hebt alle entgegenstehenden früheren letztwilligen Verfügungen auf.

    Zwischen privatschriftlichem und notariellem Testament gibt es keine Abstufung; beide sind gleichwertig, mit der Folge, dass z.B. ein früher errichtetes notarielles Testament durch ein später errichtetes entgegengesetztes privatschriftliches Testament aufgehoben wird und auch umgekehrt. Die jeweils zeitlich letzten Verfügungen heben frühere Verfügungen auf, soweit sie entgegenstehen. Um sicher zu sein, dass Regelungen aus früheren Testamenten nicht versehentlich noch als rechtswirksam betrachtet werden, empfiehlt sich daher bei jedem Testament der Eingangssatz: „Hiermit hebe ich alle früheren letztwilligen Verfügungen auf und bestimme neu was folgt: …“

  • 2. Der Erblasser muss bei Abfassung eines privatschriftlichen Testaments durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass sein Testament im Falle seines Todes zuverlässig aufgefunden wird. Hierfür könnte er das Testament in dem Schließfach seiner Bank, bei seinem Berater oder an ähnlicher Stelle aufbewahren. Hinsichtlich der Aufbewahrung in einem Bankschließfach ist allerdings zu beachten, dass den Erben im Todesfall des Erblassers nicht ohne einen Erbschein Zugang zum Schließfach des Erblassers gewährt wird. Voraussetzung für einen Erbschein ist in der Regel wiederum ein Testament. Folglich müsste für die Aufbewahrung des Testaments in einem Bankschließfach gewährleistet sein, dass bereits zu Lebzeiten und folglich auch später im Todesfall neben dem Erblasser auch andere Personen eine Zugangsberechtigung zum Schließfach besitzen.Besonders vorsichtige Erblasser fertigen das Testament in zwei gleichberechtigten und natürlich wortgleichen Exemplaren aus, die sie an unterschiedlichen Orten deponieren.

    Das privatschriftliche Testament kann auch beim zuständigen Amtsgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden. Dadurch ist das Auffinden des Testaments im Falle des Todes sichergestellt. Allerdings ist zu beachten, dass die Herausnahme eines privat-schriftlichen hinterlegten Testaments aus der amtlichen Wahrnehmung dieses automatisch unwirksam werden lässt, so dass ein hinterlegtes Testament erst dann zurückgefordert werden sollte, wenn bereits ein neues Testament formwirksam erstellt wurde.

    Wird ein Testament in notarieller Form errichtet, ist durch die vom Notar vorzunehmende Hinterlegung sichergestellt, dass es aufgefunden wird. Der Notar erhebt jedoch – unabhängig davon, ob und wie intensiv er an der Formulierung des Testaments mitgewirkt hat – Gebühren nach der Kostenordnung (z.B. für einen Nachlasswert von € 1,0 Mio. eine Gebühr von ca. € 1.557).

  • 3. Die notarielle Form ist für eine letztwillige Verfügung zwingend vorgeschrieben, wenn ein Erbvertrag abgeschlossen werden soll.

    Von einem Erbvertrag spricht man, wenn …

  • 4. Eine Sonderform der Testamentserrichtung, die in der Praxis häufig anzutreffen ist, ist das sog. Ehegattentestament. Es enthält in einem Schriftstück letztwillige Verfügungen beider Ehegatten und es genügt, dass einer der Ehegatten es von Anfang bis Ende handschriftlich zu Papier bringt, datiert und unterzeichnet, während der andere Ehegatte den Inhalt des Testaments für sich durch den Zusatz anerkennt: „Vorstehendes Testament soll auch mein letzter Wille sein.“ Dieser Zusatz ist von dem zweiten Ehegatten handschriftlich unter dem Testament anzubringen und von ihm eigenhändig zu unterschreiben.

    Die Besonderheit des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments ist es, dass die Eheleute darin meistens nach dem Tod des zuletzt Versterbenden die gemeinsamen Kinder als Erben einsetzen oder andere Verfügungen treffen, die wechselbezüglich sind. Ein Ehegatte trifft eine bestimmte Verfügung also nur unter der Voraussetzung, dass auch der andere Ehegatte entsprechend verfügt. In diesen Fällen der Wechselbezüglichkeit kann der überlebende Ehegatte das gemeinschaftliche Testament nach dem Tod seines Ehepartners nicht mehr verändern. Um diese strenge Bindung nicht eingehen zu müssen, ist es sinnvoll, auch in gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten gewisse Öffnungsklauseln vorzusehen.

    Will einer der beiden Ehegatten noch zu Lebzeiten von dem Inhalt des gemeinschaftlich verfassten Testaments abrücken, kann er dies tun, jedoch ist eine von ihm verfasste entgegenstehende letztwillige Verfügung nur dann wirksam, wenn er seinem Ehegatten in notarieller Form mitgeteilt hat, dass er sich an das ursprüngliche gemeinschaftliche Testament nicht mehr halten will. Hierdurch erhält auch der andere Ehegatte die Möglichkeit, anderweitig zu verfügen.

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