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Stiftung -
Was ist eine Stiftung?
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Beschreibung |
Die Stiftung ist eine verselbständigte Vermögensmasse. Eine Stiftung ist
die juristische Organisation, der das Stiftungsvermögen gehört. Die
Stiftung hat keinen Eigentümer und keine Gesellschafter / Mitglieder.
Sie ist, bildlich gesprochen, eine Gesellschaft ohne Gesellschafter.
Dies hat zur Folge, dass sie rechtlich selbst handeln kann durch ihre
Organe (Vorstand, Kuratorium). „Verselbständigt“ bedeutet für den
Stifter auch, dass das gestiftete Vermögen ihm gegenüber selbständig
ist. Er kann über dieses Vermögen nicht mehr frei verfügen. Die Stiftung
muss ihr Vermögen zu dem Zweck verwenden, den der Stifter in der Satzung
festlegt. Der Stifter kann den einmal festgelegten Verwendungszweck
nicht mehr beliebig abändern. Die Stiftungsaufsicht überwacht, dass die
Stiftung ihr Vermögen zweckgemäß verwendet. Versucht der Stifter, etwa
als Vorstand der Stiftung, dafür zu sorgen, dass das Vermögen anders als
in der Satzung bestimmt eingesetzt wird, kann dies dazu führen, dass die
Stiftungsaufsicht ihn seines Amtes enthebt und Schadensersatz von ihm
fordert. Dass der Stifter selbst derjenige ist, von dem das gestiftete
Vermögen stammt, spielt keine Rolle mehr. Er ist nicht vergleichbar mit
dem Gesellschafter einer GmbH oder AG, der einen Gesellschaftsanteil
hält. Der Stifter ist, sobald er die Stiftung gegründet hat, nicht mehr
Eigner des gestifteten Vermögens. Eine Stiftung im rechtlichen Sinne
liegt vor, wenn folgende Strukturmerkmale erfüllt sind:
1. Stiftungszweck
Das wichtigste Merkmal, das vorliegen muss, ist, dass der Stifter das
Vermögen zu einem bestimmten Stiftungszweck stiftet. Dies bedeutet, dass
der Stiftende ein bestimmtes Ziel verfolgen muss, zu dem er das Vermögen
auf die Stiftung überträgt.
2. Stiftungsvermögen
Weitere Voraussetzung, damit eine Stiftung anerkannt wird, ist, dass der
Stifter die Stiftung mit einem Stiftungsvermögen ausstattet. Der Stifter
hat also nicht die Möglichkeit, eine Stiftung zu gründen, ohne ihr
Vermögen zur Verfügung zu stellen. Dies hätte zur Folge, dass der Sinn
der Stiftung leer liefe, da sie ohne Vermögen keinen Stiftungszweck
erfüllen kann (Neuhoff, Sörgel, BGB, 12. Auflage 1987, vor § 80 Rn 14).
3. Stiftungsorganisation
Da die Stiftung eine rechtlich verselbständigte Vermögensmasse
darstellt, bedarf sie, um handeln zu können, wie erwähnt, natürlicher
Personen als Stiftungsorgane, die dafür sorgen, dass die Angelegenheiten
der Stiftung erledigt werden. Die Stiftungsorganisation muss festlegen,
wie die eingesetzten Personen die Aufgaben der Stiftung umsetzen sollen.
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