|
Stiftung -
Unternehmensverbundene Stiftungen
>> Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Beschreibung |
1. Begriff
Unternehmensverbunden ist eine Stiftung dann, wenn sie mit einem
Unternehmen rechtlich zusammenhängt. Unternehmensverbundene Stiftungen
kommen in zwei Erscheinungsformen vor: der Unternehmensträgerstiftung
und der Beteiligungsträgerstiftung.
a) Unternehmensträgerstiftung
Die Unternehmensträgerstiftung betreibt selbst ein
Wirtschaftsunternehmen. Die Unternehmensträgerstiftung tritt daher
selbst am Markt auf und führt das Unternehmen wie ein Einzelkaufmann.
Stiftung und Unternehmen bilden eine Einheit (Götz, NWB 2001, Fach 2,
Seite 7535).
b) Beteiligungsträgerstiftung
Die Beteiligungsträgerstiftung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie eine
Beteiligung an einer Personen-, Handels- oder Kapitalgesellschaft hält.
Die Beteiligungsträgerstiftung kann sich auf das bloße Halten der
Beteiligung beschränken oder als persönlich haftende Gesellschafterin
bzw. Organträgerin geschäftsleitende Funktion ausüben (Götz, NWB 2001,
Fach 2, 7535). Die Beteiligungsträgerstiftung ist von großer praktischer
Bedeutung für die Regelung der Unternehmensnachfolge (Götz, NWB 2001,
Fach 2, 7535).
2. Steuerliche Besonderheiten der Unternehmensträgerstiftung
a) Erbschaftsteuer
Der Stifter kann der Stiftung, die selbst ein Wirtschaftsunternehmen
betreibt, unentgeltlich Vermögen übertragen. In diesem Fall ist der
Vermögensübergang erbschaftsteuerpflichtig. Da die
Unternehmensträgerstiftung kein „Verwandter“ des Stifters ist, gelangt
die - un-günstige - Steuerklasse III zur Anwendung. Die Zuwendung ist,
anders als Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen, nicht steuerbefreit
(Götz, NWB 2001, Fach 2, 7534). Der Stifter hat allerdings die
Möglichkeit, die Unternehmensträgerstiftung in Form einer
Familienstiftung zu errichten. In diesem Fall ist für die Frage, welche
Steuerklasse für die Vermögenszuwendung gilt, das
Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Stifter und den durch die
Stiftung Begünstigten maßgebend. Dies hat zur Folge, dass, wenn der
Stifter eine Familienstiftung gründet, die Steuerklassen I und II
anwendbar sein können, die günstiger sind als Steuerklasse III (Götz,
NWB 2001, Fach 2, 7535).
b) Laufende Besteuerung
Die inländische Unternehmensträgerstiftung unterliegt mit ihrem
Einkommen der Körperschaftsteuer. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 25
%. Mit ihren gewerblichen Einkünften ist die Unternehmensträgerstiftung
gewerbesteuerpflichtig. Mit ihren Umsätzen unterliegt die
Unternehmensträgerstiftung der Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmen
anderer Rechtsformen lassen sich keine steuerlichen Vorteile erzielen
(Götz, NWB 2001, Fach 2, 7535).
3. Beteiligungsträgerstiftung
a. Beteiligung der Beteiligungsträgerstiftung an Personengesellschaften
Der Stifter kann auch festlegen, dass sich die
Beteiligungsträgerstiftung an einer Personengesellschaft, zum Beispiel
einer OHG oder KG beteiligt. In diesem Fall ist zu bedenken, dass die
Stiftung auf diese Weise die persönliche unbeschränkte Haftung
übernimmt. Dies führt dazu, dass die Stiftungsaufsichten einiger
Bundesländer die Stiftung nicht genehmigen (z.B. § 4 Abs. 2 Buchstabe b)
Stiftungsgesetz Nordrhein-Westfalen). In Berlin und Brandenburg steht
die persönliche unbeschränkte Haftung der Stiftung einer Genehmigung
jedoch nicht entgegen (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7535).
b. Beteiligung an Kapitalgesellschaften
Der Stifter kann darüber hinaus eine Stiftung errichten, die sich an
einer Kapitalgesellschaft, zum Beispiel einer GmbH oder AG, beteiligt.
Grundsätzlich haftet die Stiftung, die sich an einer Kapitalgesellschaft
beteiligt, nur beschränkt. Auch ist eine Haftung natürlicher Personen
ausgeschlossen, weil die Stiftung keine Gesellschafter hat (Götz, NWB
2001, Fach 2, 7536).
4. Steuerliche Auswirkungen der Beteiligung einer Stiftung an einer
Kapitalgesellschaft
a) Folgen bei der Familienstiftung
Ein Steuervorteil, der 2002 für Familienstiftungen eingeführt wurde, die
nicht als gemeinnützig steuerbegünstigt sind, ist, dass
Gewinnausschüttungen für 2001 und spätere Jahre nach § 8b Absatz 1 KStG
steuerfrei sind (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7536). Zwar wird trotz
Steuerfreistellung auf Ausschüttungen eine Kapitalertragsteuer von 20 %
erhoben, § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Kapitalertragsteuer kann jedoch auf
die durch die Familienstiftung zu zahlende Einkommenssteuer angerechnet
bzw. erstattet werden, § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Satz 1 EStG bzw. §
44b EStG.
b) Steuerliche Besonderheiten bei der gemeinnützigen Stiftung
Gemeinnützige Stiftungen beteiligen sich in der Praxis häufig an
gewerblichen Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft, also
z.B. einer AG oder GmbH (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7536). Die
Geschäftsanteile der gemeinnützigen Stiftung, also z.B. Aktien oder
GmbH-Anteile, sind nach herrschender Meinung grundsätzlich steuerfrei,
so dass weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer anfallen (Götz, NWB 2001,
Fach 2, 7536). Dies gilt selbst für eine 100%ige Beteiligung der
Stiftung an einer Kapitalgesellschaft (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7536).
Dies hat zur Folge, dass die gemeinnützige Beteiligungsträgerstiftung
die Ausschüttungen ihrer Tochterkapitalgesellschaft steuerfrei
vereinnahmt. Es bleibt allein bei der durch die
Tochterkapitalgesellschaft zu entrichtenden Körperschaftssteuer von 25
%. Zwar wird von den Ausschüttungen der Kapitalgesellschaft an die
gemeinnützige Stiftung eine Kapitalertragsteuer von 20 % eingehalten.
Doch wird der gemeinnützigen Stiftung auf Antrag vom Bundesamt für
Finanzen die Kapitalertragsteuer erstattet. So verbleiben letztlich 75 %
des zur Ausschüttung bestimmten Gewinns der
Beteiligungskapitalgesellschaft vor Körperschaftsteuer bei der
gemeinnützigen Beteiligungsträgerstiftung (Götz, NWB 2001, Fach 2,
7539).
c) Steuerliche Folgen bei Einfluss auf die Geschäftsführung
Die Beteiligung der gemeinnützigen Stiftung an der Kapitalgesellschaft
ist nach Auffassung der Finanzverwaltung allerdings dann nicht mehr
steuerfrei, wenn die gemeinnützige Stiftung durch die Beteiligung
entscheidenden Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der
Kapitalgesellschaft ausübt (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7539). Die
Einflussnahme auf die Geschäftsführung ist nur dann ohne Bedeutung, wenn
die Kapitalgesellschaft ausschließlich Vermögensverwaltung betreibt
(Götz, NWB 2001, Fach 2, 7539). Vermögensverwaltung einer
Kapitalgesellschaft besteht beispielsweise darin, dass sie Grundstücke
verpachtet.
5. Besonderheiten bei einer Stiftung als Holding
Denkbar ist eine gemeinnützige Stiftung auch als Holding. Eine Holding
ist dadurch gekennzeichnet, dass sie an mehreren Gesellschaften
beteiligt ist und die Leitungsmacht ausübt. Wenn die Stiftung als
Leitungsmacht ausübende Holding auftritt, die an mehreren Gesellschaften
beteiligt ist, wird sie steuerpflichtig (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7540).
Die Stiftung darf also, wenn eine Holding einbezogen werden und die
Stiftung steuerfrei bleiben soll, nicht selbst die Holding sein. Sie ist
auch dann steuerpflichtig, wenn sie eine Direktbeteiligung an der
Holding hält (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7540). Sie bleibt jedoch
steuerfrei, wenn sie einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft hält, die
ihrerseits an der Holding beteiligt ist. Die Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften im Vermögen der Holding wirken sich dann auf die
steuerliche Betrachtung der Stiftung nicht aus (Götz, NWB 2001, Fach 2,
7540).
6. Betriebsaufspaltung
Für den Fall, dass die gemeinnützige Stiftung nicht nur einfach, sondern
mehrheitlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, ist Folgendes
zu beachten: Überlässt die gemeinnützige Stiftung an die
Kapitalgesellschaft Teile des stiftungseigenen Betriebsvermögens, zum
Beispiel, indem sie ihr ein Grundstück verpachtet, läuft sie Gefahr,
dass die erzielten Entgelte als gewerbliche Einkünfte aufgefasst werden
(BFH, Urteil vom 05.06.1985, BFH/NV 1986, Seite 433). Die
Vermietungstätigkeit ist dann nicht mehr steuerfrei, sondern
steuerpflichtig (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7540). Dies hat zur Folge, dass
die Einnahmen aus der Überlassung eines Teils des Betriebsvermögens,
also beispielsweise aus der Verpachtung eines Grundstücks an eine
Kapitalgesellschaft, der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegen
(Götz, NWB 2001, Fach 2, 7540).
7. Stiftung als Kommanditistin
Die Stiftung kann auch Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft sein.
Kommanditist ist der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der
nicht unbeschränkt haftet, wie der Komplementär, sondern nur in Höhe
seiner Einlage. Die Stiftung haftet als Kommanditistin regelmäßig nicht
persönlich (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7541). Solange die KG nicht in das
Handelsregister eingetragen ist, haftet die Stiftung als Kommanditistin
persönlich, § 176 HGB. Allerdings kann die Stiftung, die Kommanditistin
ist, im Rahmen einer Unternehmensnachfolgegestaltung nur dann den
angestrebten Zweck der Unternehmenssicherung erfüllen, wenn sie über die
Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung verfügt. Darüber hinaus
sollte der Stifter, wenn er den Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch
Dritte erschweren will, im Gesellschaftsvertrag der KG festlegen, dass
die anderen Gesellschafter ihre Anteile nur mit vorheriger Zustimmung
der Stiftung übertragen können oder aber, dass zumindest ein
Vorkaufsrecht zugunsten der Stiftung besteht (Götz, NWB 2001, Fach 2,
7541).
a) Beteiligung an einer vermögensverwaltenden KG
Denkbar ist weiter, dass sich eine gemeinnützige Stiftung an einer
Personengesellschaft beteiligt, die Vermögen verwaltet, zum Beispiel
durch Vermietung oder Verpachtung. In diesem Fall bleiben die aus der
Personengesellschaft zugeflossenen Einkünfte steuerfrei (Götz, NWB 2001,
Fach 2, 7541).
b) Beteiligung an einer gewerblich tätigen KG
Darüber hinaus kann sich die gemeinnützige Stiftung auch an einer KG
beteiligen, die gewerblich tätig ist. Die gewerbliche Tätigkeit der KG
führt nach herrschender Auffassung dazu, dass auch die Einkünfte, die
die Stiftung aus ihrer Kommanditbeteiligung erzielt, steuerpflichtig
sind. Dies gilt, wenn die Stiftung Kommanditistin ist, allerdings nur,
wenn die Stiftung an der Geschäftsführung beteiligt ist (Götz, NWB 2001,
Fach 2, 7541). Dann unterliegen die Einkünfte der Stiftung aus ihrer
Kommanditbeteiligung der Körperschaft- und Gewerbesteuer (Götz, NWB
2001, Fach 2, 7540).
c) Einbringung des Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft
gemäß § 20 UmwStG
Der Umstand, dass eine gemeinnützige Stiftung einen Anteil an einer
Personengesellschaft hält, deren Einkünfte steuerpflichtig sind, kann
dazu führen, dass die Stiftungsaufsicht die Stiftung nicht mehr als
gemeinnützig anerkennt. Fällt die Gemeinnützigkeit weg, verliert die
Stiftung alle mit der Gemeinnützigkeit verbundenen steuerlichen
Privilegien. Um dies zu verhindern, kann die Stiftung den Anteil an der
Personengesellschaft, der steuerpflichtig ist, in eine
Kapitalgesellschaft, also z.B. eine Aktiengesellschaft oder GmbH,
einbringen (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7542).
8. Stiftung und Co. KG
Die Stiftung kann auch als persönlich haftender Gesellschafter einer KG
beitreten (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7543). Dann steht ihr die
Geschäftsführung zu. Die umfassenden Macht der Stiftung als
Geschäftsführerin bietet für den Unternehmer - Stifter folgenden
Vorteil: Er kann die Kontinuität seines Unternehmens sichern, indem er
in der Stiftungsverfassung genau festlegt, welche Unternehmenspolitik
die Organe der Stiftung, inklusive des Vorstandes, verfolgen sollen
(Götz, NWB 2001, Fach 2, 7543). Für die Frage, wie die Einkünfte, die
die Stiftung aus ihrer Beteiligung an der Stiftung und Co. KG erzielt,
steuerlich zu behandeln sind, ist das Tätigkeitsprofil der Stiftung und
Co. KG maßgebend. Ist die Stiftung und Co. KG im Bereich der
Vermögensverwaltung tätig, zum Beispiel durch Vermietung und
Verpachtung, sind die Einkünfte der Stiftung steuerfrei. Ist die
Stiftung und Co. KG gewerblich tätig, ist die Stiftung mit ihrem Anteil
am Gewinn der Personengesellschaft uneingeschränkt steuerpflichtig
(Götz, NWB 2001, Fach 2, 7545). Darüber hinaus unterliegen die Einkünfte
der Stiftung aus ihrer Beteiligung gemäß § 2 Abs. 3 GewStG der
Gewerbesteuer (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7545).
>> Zurück zum Inhaltsverzeichnis
|