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Stiftung - Unternehmensverbundene Stiftungen

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 News Beschreibung

1. Begriff

Unternehmensverbunden ist eine Stiftung dann, wenn sie mit einem Unternehmen rechtlich zusammenhängt. Unternehmensverbundene Stiftungen kommen in zwei Erscheinungsformen vor: der Unternehmensträgerstiftung und der Beteiligungsträgerstiftung.

a) Unternehmensträgerstiftung

Die Unternehmensträgerstiftung betreibt selbst ein Wirtschaftsunternehmen. Die Unternehmensträgerstiftung tritt daher selbst am Markt auf und führt das Unternehmen wie ein Einzelkaufmann. Stiftung und Unternehmen bilden eine Einheit (Götz, NWB 2001, Fach 2, Seite 7535).

b) Beteiligungsträgerstiftung

Die Beteiligungsträgerstiftung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Beteiligung an einer Personen-, Handels- oder Kapitalgesellschaft hält. Die Beteiligungsträgerstiftung kann sich auf das bloße Halten der Beteiligung beschränken oder als persönlich haftende Gesellschafterin bzw. Organträgerin geschäftsleitende Funktion ausüben (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7535). Die Beteiligungsträgerstiftung ist von großer praktischer Bedeutung für die Regelung der Unternehmensnachfolge (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7535).

2. Steuerliche Besonderheiten der Unternehmensträgerstiftung

a) Erbschaftsteuer

Der Stifter kann der Stiftung, die selbst ein Wirtschaftsunternehmen betreibt, unentgeltlich Vermögen übertragen. In diesem Fall ist der Vermögensübergang erbschaftsteuerpflichtig. Da die Unternehmensträgerstiftung kein „Verwandter“ des Stifters ist, gelangt die - un-günstige - Steuerklasse III zur Anwendung. Die Zuwendung ist, anders als Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen, nicht steuerbefreit (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7534). Der Stifter hat allerdings die Möglichkeit, die Unternehmensträgerstiftung in Form einer Familienstiftung zu errichten. In diesem Fall ist für die Frage, welche Steuerklasse für die Vermögenszuwendung gilt, das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Stifter und den durch die Stiftung Begünstigten maßgebend. Dies hat zur Folge, dass, wenn der Stifter eine Familienstiftung gründet, die Steuerklassen I und II anwendbar sein können, die günstiger sind als Steuerklasse III (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7535).

b) Laufende Besteuerung

Die inländische Unternehmensträgerstiftung unterliegt mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 25 %. Mit ihren gewerblichen Einkünften ist die Unternehmensträgerstiftung gewerbesteuerpflichtig. Mit ihren Umsätzen unterliegt die Unternehmensträgerstiftung der Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmen anderer Rechtsformen lassen sich keine steuerlichen Vorteile erzielen (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7535).

3. Beteiligungsträgerstiftung

a. Beteiligung der Beteiligungsträgerstiftung an Personengesellschaften

Der Stifter kann auch festlegen, dass sich die Beteiligungsträgerstiftung an einer Personengesellschaft, zum Beispiel einer OHG oder KG beteiligt. In diesem Fall ist zu bedenken, dass die Stiftung auf diese Weise die persönliche unbeschränkte Haftung übernimmt. Dies führt dazu, dass die Stiftungsaufsichten einiger Bundesländer die Stiftung nicht genehmigen (z.B. § 4 Abs. 2 Buchstabe b) Stiftungsgesetz Nordrhein-Westfalen). In Berlin und Brandenburg steht die persönliche unbeschränkte Haftung der Stiftung einer Genehmigung jedoch nicht entgegen (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7535).

b. Beteiligung an Kapitalgesellschaften

Der Stifter kann darüber hinaus eine Stiftung errichten, die sich an einer Kapitalgesellschaft, zum Beispiel einer GmbH oder AG, beteiligt. Grundsätzlich haftet die Stiftung, die sich an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, nur beschränkt. Auch ist eine Haftung natürlicher Personen ausgeschlossen, weil die Stiftung keine Gesellschafter hat (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7536).

4. Steuerliche Auswirkungen der Beteiligung einer Stiftung an einer Kapitalgesellschaft

a) Folgen bei der Familienstiftung

Ein Steuervorteil, der 2002 für Familienstiftungen eingeführt wurde, die nicht als gemeinnützig steuerbegünstigt sind, ist, dass Gewinnausschüttungen für 2001 und spätere Jahre nach § 8b Absatz 1 KStG steuerfrei sind (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7536). Zwar wird trotz Steuerfreistellung auf Ausschüttungen eine Kapitalertragsteuer von 20 % erhoben, § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Kapitalertragsteuer kann jedoch auf die durch die Familienstiftung zu zahlende Einkommenssteuer angerechnet bzw. erstattet werden, § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Satz 1 EStG bzw. § 44b EStG.

b) Steuerliche Besonderheiten bei der gemeinnützigen Stiftung

Gemeinnützige Stiftungen beteiligen sich in der Praxis häufig an gewerblichen Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft, also z.B. einer AG oder GmbH (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7536). Die Geschäftsanteile der gemeinnützigen Stiftung, also z.B. Aktien oder GmbH-Anteile, sind nach herrschender Meinung grundsätzlich steuerfrei, so dass weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer anfallen (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7536). Dies gilt selbst für eine 100%ige Beteiligung der Stiftung an einer Kapitalgesellschaft (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7536). Dies hat zur Folge, dass die gemeinnützige Beteiligungsträgerstiftung die Ausschüttungen ihrer Tochterkapitalgesellschaft steuerfrei vereinnahmt. Es bleibt allein bei der durch die Tochterkapitalgesellschaft zu entrichtenden Körperschaftssteuer von 25 %. Zwar wird von den Ausschüttungen der Kapitalgesellschaft an die gemeinnützige Stiftung eine Kapitalertragsteuer von 20 % eingehalten. Doch wird der gemeinnützigen Stiftung auf Antrag vom Bundesamt für Finanzen die Kapitalertragsteuer erstattet. So verbleiben letztlich 75 % des zur Ausschüttung bestimmten Gewinns der Beteiligungskapitalgesellschaft vor Körperschaftsteuer bei der gemeinnützigen Beteiligungsträgerstiftung (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7539).

c) Steuerliche Folgen bei Einfluss auf die Geschäftsführung

Die Beteiligung der gemeinnützigen Stiftung an der Kapitalgesellschaft ist nach Auffassung der Finanzverwaltung allerdings dann nicht mehr steuerfrei, wenn die gemeinnützige Stiftung durch die Beteiligung entscheidenden Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausübt (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7539). Die Einflussnahme auf die Geschäftsführung ist nur dann ohne Bedeutung, wenn die Kapitalgesellschaft ausschließlich Vermögensverwaltung betreibt (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7539). Vermögensverwaltung einer Kapitalgesellschaft besteht beispielsweise darin, dass sie Grundstücke verpachtet.

5. Besonderheiten bei einer Stiftung als Holding

Denkbar ist eine gemeinnützige Stiftung auch als Holding. Eine Holding ist dadurch gekennzeichnet, dass sie an mehreren Gesellschaften beteiligt ist und die Leitungsmacht ausübt. Wenn die Stiftung als Leitungsmacht ausübende Holding auftritt, die an mehreren Gesellschaften beteiligt ist, wird sie steuerpflichtig (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7540). Die Stiftung darf also, wenn eine Holding einbezogen werden und die Stiftung steuerfrei bleiben soll, nicht selbst die Holding sein. Sie ist auch dann steuerpflichtig, wenn sie eine Direktbeteiligung an der Holding hält (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7540). Sie bleibt jedoch steuerfrei, wenn sie einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft hält, die ihrerseits an der Holding beteiligt ist. Die Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Vermögen der Holding wirken sich dann auf die steuerliche Betrachtung der Stiftung nicht aus (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7540).

6. Betriebsaufspaltung

Für den Fall, dass die gemeinnützige Stiftung nicht nur einfach, sondern mehrheitlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, ist Folgendes zu beachten: Überlässt die gemeinnützige Stiftung an die Kapitalgesellschaft Teile des stiftungseigenen Betriebsvermögens, zum Beispiel, indem sie ihr ein Grundstück verpachtet, läuft sie Gefahr, dass die erzielten Entgelte als gewerbliche Einkünfte aufgefasst werden (BFH, Urteil vom 05.06.1985, BFH/NV 1986, Seite 433). Die Vermietungstätigkeit ist dann nicht mehr steuerfrei, sondern steuerpflichtig (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7540). Dies hat zur Folge, dass die Einnahmen aus der Überlassung eines Teils des Betriebsvermögens, also beispielsweise aus der Verpachtung eines Grundstücks an eine Kapitalgesellschaft, der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegen (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7540).

7. Stiftung als Kommanditistin

Die Stiftung kann auch Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft sein. Kommanditist ist der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der nicht unbeschränkt haftet, wie der Komplementär, sondern nur in Höhe seiner Einlage. Die Stiftung haftet als Kommanditistin regelmäßig nicht persönlich (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7541). Solange die KG nicht in das Handelsregister eingetragen ist, haftet die Stiftung als Kommanditistin persönlich, § 176 HGB. Allerdings kann die Stiftung, die Kommanditistin ist, im Rahmen einer Unternehmensnachfolgegestaltung nur dann den angestrebten Zweck der Unternehmenssicherung erfüllen, wenn sie über die Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung verfügt. Darüber hinaus sollte der Stifter, wenn er den Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch Dritte erschweren will, im Gesellschaftsvertrag der KG festlegen, dass die anderen Gesellschafter ihre Anteile nur mit vorheriger Zustimmung der Stiftung übertragen können oder aber, dass zumindest ein Vorkaufsrecht zugunsten der Stiftung besteht (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7541).

a) Beteiligung an einer vermögensverwaltenden KG

Denkbar ist weiter, dass sich eine gemeinnützige Stiftung an einer Personengesellschaft beteiligt, die Vermögen verwaltet, zum Beispiel durch Vermietung oder Verpachtung. In diesem Fall bleiben die aus der Personengesellschaft zugeflossenen Einkünfte steuerfrei (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7541).

b) Beteiligung an einer gewerblich tätigen KG

Darüber hinaus kann sich die gemeinnützige Stiftung auch an einer KG beteiligen, die gewerblich tätig ist. Die gewerbliche Tätigkeit der KG führt nach herrschender Auffassung dazu, dass auch die Einkünfte, die die Stiftung aus ihrer Kommanditbeteiligung erzielt, steuerpflichtig sind. Dies gilt, wenn die Stiftung Kommanditistin ist, allerdings nur, wenn die Stiftung an der Geschäftsführung beteiligt ist (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7541). Dann unterliegen die Einkünfte der Stiftung aus ihrer Kommanditbeteiligung der Körperschaft- und Gewerbesteuer (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7540).

c) Einbringung des Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft
gemäß § 20 UmwStG

Der Umstand, dass eine gemeinnützige Stiftung einen Anteil an einer Personengesellschaft hält, deren Einkünfte steuerpflichtig sind, kann dazu führen, dass die Stiftungsaufsicht die Stiftung nicht mehr als gemeinnützig anerkennt. Fällt die Gemeinnützigkeit weg, verliert die Stiftung alle mit der Gemeinnützigkeit verbundenen steuerlichen Privilegien. Um dies zu verhindern, kann die Stiftung den Anteil an der Personengesellschaft, der steuerpflichtig ist, in eine Kapitalgesellschaft, also z.B. eine Aktiengesellschaft oder GmbH, einbringen (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7542).

8. Stiftung und Co. KG

Die Stiftung kann auch als persönlich haftender Gesellschafter einer KG beitreten (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7543). Dann steht ihr die Geschäftsführung zu. Die umfassenden Macht der Stiftung als Geschäftsführerin bietet für den Unternehmer - Stifter folgenden Vorteil: Er kann die Kontinuität seines Unternehmens sichern, indem er in der Stiftungsverfassung genau festlegt, welche Unternehmenspolitik die Organe der Stiftung, inklusive des Vorstandes, verfolgen sollen (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7543). Für die Frage, wie die Einkünfte, die die Stiftung aus ihrer Beteiligung an der Stiftung und Co. KG erzielt, steuerlich zu behandeln sind, ist das Tätigkeitsprofil der Stiftung und Co. KG maßgebend. Ist die Stiftung und Co. KG im Bereich der Vermögensverwaltung tätig, zum Beispiel durch Vermietung und Verpachtung, sind die Einkünfte der Stiftung steuerfrei. Ist die Stiftung und Co. KG gewerblich tätig, ist die Stiftung mit ihrem Anteil am Gewinn der Personengesellschaft uneingeschränkt steuerpflichtig (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7545). Darüber hinaus unterliegen die Einkünfte der Stiftung aus ihrer Beteiligung gemäß § 2 Abs. 3 GewStG der Gewerbesteuer (Götz, NWB 2001, Fach 2, 7545).
 

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