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Stiftung -
Rechtsfähige Stiftung
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Beschreibung |
1. Gründung einer rechtsfähigen Stiftung
Damit eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts entstehen kann, ist
zunächst das Stiftungsgeschäft erforderlich. Darüber hinaus muss die
zuständige Aufsichtsbehörde die Stiftung anerkennen. In Berlin ist die
Senatsverwaltung für Justiz zuständig, in Brandenburg das
Innenministerium des Landes Brandenburg (Senatsverwaltung Berlin,
Allgemeine Hinweise über rechtsfähige Stiftungen, März 2003).
2. Stifter
Stifter können natürliche und juristische Personen (z.B. ein Verein)
sein.
3. Stiftungsgeschäft
Im Stiftungsgeschäft erklärt der Stifter, dass die Stiftung errichtet
wird und verpflichtet sich, der Stiftung das für die Zweckverwirklichung
erforderliche Vermögen zuzuwenden. Das Stiftungsgeschäft bedarf der
Schriftform und muss zusammen mit der Satzung vom Stifter unterschrieben
werden.
4. Stiftungssatzung
In der Stiftungssatzung, die wesentlicher Bestandteil des
Stiftungsgeschäfts ist, muss der Stifter regeln, wie die Stiftung ihren
Zweck erfüllen und arbeiten soll. Die Satzung muss mindestens
Bestimmungen enthalten über Namen, Sitz, Zweck, Vermögen, Bildung des
Vorstandes der Stiftung und – falls die Satzung mehrere Organe vorsieht
– auch über deren Bildung, Aufgaben und Befugnisse. Für
Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung sind Muster der Senatsverwaltung
Berlin und des Innenministeriums Brandenburg erhältlich.
5. Stiftung unter Lebenden und von Todes wegen
Stiftungen werden in der Regel unter Lebenden errichtet, d.h. sie
entstehen bereits zu Lebzeiten des Stifters und können ihre Tätigkeit
sofort aufnehmen. Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig kann
der Stifter sein Stiftungsgeschäft widerrufen. Hat der Stifter die
Anerkennung bei der Aufsichtsbehörde beantragt, kann er seinen Antrag
nur dieser gegenüber widerrufen (Senatsverwaltung Berlin, Allgemeine
Hinweise über rechtsfähige Stiftungen, März 2003).
Soll eine Stiftung erst nach dem Tode des Stifters entstehen, muss der
Stifter sie durch Testament oder Erbvertrag nach den Formvorschriften
des Erbrechts errichten. Auch in einer letztwilligen Verfügung kann der
Stifter erklären, dass er eine Stiftung errichtet. Dies tut er unter
Bestimmung von Name, Sitz, Zweck und Organen. Ferner wendet der Stifter
der Stiftung das erforderliche Vermögen als Erbin oder
Vermächtnisnehmerin zu. Er gibt
ihr entweder selbst eine Satzung oder beauftragt damit, zum Beispiel,
wenn ihm die Zeit fehlt, selbst eine Satzung zu entwickeln, einen
Dritten (z.B. einen Testamentsvollstrecker). Beauftragt der Stifter den
Testamentsvollstrecker in einem Testament, eine Stiftung zu gründen,
muss er sämtliche Bestimmungen unter Angabe von Ort und Datum
eigenhändig, d.h. handschriftlich, schreiben und unterschreiben. Er
sollte den Testamentsvollstrecker ermächtigen, gegebenenfalls
erforderliche Änderungen an der Stiftungssatzung vorzunehmen.
Der Stifter kann in der letztwilligen Verfügung auch einem Erben oder
Vermächtnisnehmer aufgeben, die Stiftung zu errichten, ohne dass diese
die Bestimmung widerrufen können. Sie haben die Stiftung dann
auflagegemäß unter Lebenden zu errichten (Senatsverwaltung Berlin,
Allgemeine Hinweise über rechtsfähige Stiftungen, März 2003).
6. Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig – Neuregelung:
Anerkennungsanspruch
Mit der Anerkennung als rechtsfähig entsteht die rechtsfähige Stiftung.
Im Moment der Anerkennung muss der Stifter endgültig sein gestiftetes
Vermögen übertragen. Die Stiftung darf das gestiftete Vermögen nur für
Stiftungszwecke verwenden. Jeder, der sein Vermögen stiften möchte, muss
daher, bevor er eine Stiftung gründet, bedenken, ob er ausreichend
Vorsorge getroffen hat für sich und seine Erben und ob er bestehende
Pflicht-teils- und Versorgungsansprüche berücksichtigt hat.
a. Antrag auf Anerkennung
Die Anerkennung muss der Stifter schriftlich bei der Aufsichtsbehörde
beantragen. Hat der Stifter von Todes wegen, zum Beispiel durch
Testament, gestiftet, müssen Erbe, Testamentsvollstrecker oder
Nachlassgericht die Anerkennung einholen. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob
die gesicherten Einnahmen der Stiftung ausreichend erscheinen, um den
Stiftungszweck nachhaltig und auf Dauer zu erfüllen. Darüber hinaus
prüft sie, ob Stiftungsgeschäft und Satzung eindeutig sind und ob sie
mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehen.
b. Anerkennungsanspruch
Das neue Stiftungsrecht sieht vor, dass der Stifter, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Stiftung
vorliegen, einen Anspruch auf Anerkennung als Stiftung hat. Dies
bedeutet, dass er, wenn die Aufsichtsbehörde die Anerkennung als
Stiftung verweigert, die Anerkennung als Stiftung notfalls einklagen
kann.
7. Stiftungszweck
a. Neuregelung
Der Gesetzgeber hat in § 80 Absatz 2 BGB ausdrücklich festgelegt, dass
Stiftungen zu jedem gemeinwohlkonformen Zweck errichtet werden können.
Dies bedeutet, dass der Stifter eine Stiftung grundsätzlich zu jedem
Zweck errichten kann, der nicht auf einen Verstoß gegen die Gesetze
gerichtet ist.
b. Unternehmens- und Familienstiftung gemeinwohlkonform
aa) Familienstiftung
Unter einer Familienstiftung versteht man eine Stiftung, deren Zweck
ausschließlich oder zumindest überwiegend dem Interesse einer bestimmten
oder mehrerer Familien dient (Schwarz, DStR 2002, 1768). Seit der Reform
des Stiftungsrechts von 2003 können Stiftungen, wie erwähnt, zu jedem
gemeinwohl- und gesetzeskonformen Zweck errichtet werden. Somit sind
nach neuem Stiftungsrecht nunmehr zweifelsfrei auch Familienstiftungen
zulässig. Dies bedeutet, dass der Stifter nunmehr auch zum
Stiftungszweck erheben kann, eine oder mehrere Familien zu fördern.
bb) Unternehmensstiftungen
Unternehmensstiftungen sind Stiftungen, die Träger von Unternehmen sind
(Schwarz, DStR 2002, 1768). Bei Unternehmensstiftungen war ebenso wie
bei Familienstiftungen bisher umstritten, ob sie zulässig sind. Nach
neuem steht der Zweck, Träger eines Unternehmens zu sein, der
Anerkennung als Stiftung eindeutig nicht entgegen. Somit ist nach neuem
Stiftungsrecht die Unternehmensstiftung zweifelsfrei zulässig.
cc) entgegenstehende Landesgesetze
Den Stiftungszweck hat der Bundesgesetzgeber geregelt. Bundesrecht hat
bezogen auf Stiftungen Vorrang vor Landesrecht. Daher sind
Landesstiftungsgesetze, welche die Zulässigkeit von Unternehmens- oder
Familienstiftungen einschränken nicht mehr anwendbar (Schwarz, DStR
2002, 1768). Dies gilt demzufolge auch für das Stiftungsgesetz
Brandenburg, wonach eine Stiftung nicht zu genehmigen war, wenn sie
ausschließlich dem Wohl einer bestimmten Familie dienen sollte.
8. Stiftungsvermögen
a. Höhe
Eine Stiftung kann entsprechend ihrem Grundgedanken nur dann dauerhaft
bestehen, wenn ihr die zur Zweckerfüllung erforderlichen Mittel von
Anfang an dauerhaft zur Verfügung stehen. Das Vermögen muss der Stifter
bereits bei Stiftungserrichtung verbindlich zusichern und so bemessen,
dass eine nachhaltige Stiftungstätigkeit allein mit den gesicherten
Einnahmen erwartet werden kann. Die erforderliche Art und Höhe des
Stiftungsvermögens hängen vom jeweiligen Zweck der Stiftung ab. Dies
bedeutet, dass der Stifter seiner Stiftung desto mehr Vermögen zur
Verfügung stellen muss, je kostenintensiver es ist, den Stiftungszweck
umzusetzen. Soll die Stiftung mit zu wenig Vermögen ausgestattet werden,
wird die Aufsichtsbehörde die Stiftung nicht anerkennen. Bei einem
Ertrag bringenden Stiftungsvermögen von weniger als € 50.000,00 wird in
aller Regel eine nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks aus den
Erträgen nicht möglich sein (Senatsverwaltung Berlin, Allgemeine
Hinweise über rechtsfähige Stiftungen, März 2003).
b. Mögliche Vermögensgegenstände
Der Stifter ist jedoch grundsätzlich frei in der Wahl, welche
Vermögensgegenstände er der Stiftung zur Verfügung stellen will. Als
Stiftungsvermögen kommt jeder Gegenstand in Betracht, der Erträge
erwirtschaftet (z.B. Kontoguthaben, Wertpapiere, Mietwohngrundstücke)
oder mit dessen Hilfe die Stiftung ihren Stiftungszweck erfüllen kann,
z.B. Grundstücke, Gebäude für ein Heim, Bilder einer Museumsstiftung
(Senatsverwaltung Berlin, All-gemeine Hinweise über rechtsfähige
Stiftungen, März 2003).
9. Stiftungsetat
Wer eine Stiftung errichten will, muss nicht nur überlegen, wie sie
wirken soll, sondern auch, ob die Finanzierung der Stiftungstätigkeit
gesichert ist. Er muss also die gesicherten Einnahmen den erwarteten
Ausgaben gegenüberstellen. Als Ausgaben berücksichtigen muss der Stifter
z. B. Personalkosten (Vergütung von Organmitgliedern, Hilfskräften und
anderen Personen sowie Auslagenersatz für ehrenamtliche Tätigkeit) sowie
Betriebs- und Bürokosten (z.B. Miete, Betriebs- und
Instandhaltungskosten eines Gebäudes und Prüfungskosten). Der Stifter
muss sicherstellen, dass, wenn die Verwaltungskosten bezahlt sind,
ausreichende Mittel für die nachhaltige und dauerhafte Erfüllung des
Stiftungszwecks verbleiben (Senatsverwaltung Berlin, Allgemeine Hinweise
über rechtsfähige Stiftungen, März 2003). Nur wenn eine
Wirtschaftlichkeitsberechnung vorliegt, also ein erster
Stiftungshaushalt, ist damit zu rechnen, dass die Aufsichtsbehörde
annimmt, dass der Stiftungszweck mit dem gestifteten Vermögen aller
Voraussicht nach nachhaltig und auf Dauer erfüllt werden kann
(Senatsverwaltung Berlin, Allgemeine Hinweise über rechtsfähige
Stiftungen, März 2003).
10. Organe
Darüber hinaus muss der Stifter, um eine Stiftung zu errichten,
festlegen, welche Organe die zu gründende Stiftung haben soll. Organe
sind die Stellen, die innerhalb der Stiftung die Aufgaben der Stiftung
erledigen. Die Bezeichnung der Organe steht dem Stifter frei.
Herkömmlicherweise werden ein Vorstand (Verwaltungsorgan), ein
Stiftungsrat / Kuratorium (das den Vorstand kontrollierende Organ) und
bei größeren Stiftungen ein Beirat (ein fachlich beratendes Organ)
eingerichtet. Damit keine Unklarheiten oder Streitigkeiten entstehen,
sollte der Stifter Zusammensetzung, Berufung, Abberufung sowie das
Arbeits- und Beschlussverfahren der Organe gut durchdenken und in der
Satzung eindeutig regeln (Senatsverwaltung Berlin, Allgemeine Hinweise
über rechtsfähige Stiftungen, März 2003).
11. Organkontrolle
Die Stiftung ist rechtlich selbständiges Vermögen. Sie gehört niemandem.
Die staatliche Stiftungsaufsicht beginnt erst in dem Moment, in dem die
Aufsichtsbehörde die Stiftung als rechtsfähig anerkennt. Bevor die
staatliche Stiftungsaufsicht einsetzt, ist niemand vorhanden, der, wie
z.B. Vereinsmitglieder, die Organe der Stiftung kontrollieren kann
(Senatsverwaltung Berlin, Allgemeine Hinweise über rechtsfähige
Stiftungen, März 2003). Um zu erreichen, dass die Vorstandsmitglieder
sich gegenseitig kontrollieren, sollte der Stifter bestimmen, dass der
Vorstand auch bei kleineren Stiftungen aus mehreren Personen besteht.
Beabsichtigt der Stifter, der Stiftung ein besonders hohes Vermögen zur
Verfügung zu stellen, sollte er im Interesse der Stiftung ein
unabhängiges starkes Kontrollorgan bilden (Senatsverwaltung Berlin,
Allgemeine Hinweise über rechtsfähige Stiftungen, März 2003).
12. Stiftungsaufsicht
Die Staatsaufsicht besteht von Zeitpunkt der Anerkennung als Stiftung
an, um das Stiftungsvermögen und den Stifterwillen vor pflichtwidrig
handelnden Stiftungsorganen zu schütze. Die Staatsaufsicht obliegt in
Berlin der Senatsverwaltung für Justiz. In Brandenburg ist sie Aufgabe
des Landesinnenministeriums. Die Staatsaufsicht übt eine Rechtsaufsicht
aus, keine Fachaufsicht. Dies bedeutet, dass sie nur kontrolliert, ob
die Stiftungsorgane rechtmäßig gehandelt haben. Die Staatsaufsicht darf
jedoch nicht anstelle der Stiftungsorgane entscheiden, ob eine bestimmte
Maßnahme zweckmäßig und wirtschaftlich sinnvoll war oder nicht.
a) ordnungsgemäße Zusammensetzung der Stiftungsorgane
Die Aufsichtsbehörde prüft die ordnungsgemäße Zusammensetzung der
Stiftungsorgane. Die Mitglieder der Stiftungsorgane müssen die
Aufsichtsbehörde regelmäßig über ihre jeweilige Zusammensetzung und die
Verteilung der Ämter informieren (Senatsverwaltung Berlin, Allgemeine
Hinweise über rechtsfähige Stiftungen, März 2003).
b) Geschäftsführung
Die Aufsichtsbehörde überwacht darüber hinaus, ob die Geschäftsführung
das Stiftungsvermögen ungeschmälert erhält und die Mittel der Stiftung
satzungsgemäß verwendet. Um dies zu ermöglichen, haben alle Stiftungen
nach Ablauf des Geschäftsjahres einen zweiteiligen Jahresbericht
einzureichen. Der zweiteilige Jahresbericht umfasst
aa) den Bericht der Stiftung über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
bb) den Prüfungsbericht eines externen Abschlussprüfers (bei externer
Prüfung) oder eine nach den Mustern der Aufsichtsbehörde anzufertigenden
Jahresabschlussrechnung mit Vermögensübersicht (Senatsverwaltung Berlin,
Allgemeine Hinweise über rechtsfähige Stiftungen, März 2003).
13. Zustiftung
Sobald die Stiftung entstanden ist, kann sie Zuwendungen annehmen,
soweit Satzung und Stiftungszweck dem nicht entgegenstehen. Der
Zuwendende bestimmt, ob die Zuwendung dem Vermögen zugeführt wird
(Zustiftung), oder ob die Zuwendung für Stiftungszwecke verbraucht
werden soll ((Spende); Senatsverwaltung Berlin, Allgemeine Hinweise über
rechtsfähige Stiftungen, März 2003).
14. Steuerbegünstigung
Stiftungen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können beim
zuständigen Finanzamt gleich nach ihrer Anerkennung einen Antrag auf
Steuerbefreiung stellen. Gegebenenfalls erteilt das Finanzamt zunächst
eine vorläufige Bescheinigung über die Steuerbefreiung. Das Finanzamt
prüft später alle drei Jahre, ob die Stiftung für die geprüften
Zeiträume endgültig von Steuern freigestellt werden kann
(Senatsverwaltung Berlin, Allgemeine Hinweise über rechtsfähige
Stiftungen, März 2003). Legt die Stiftung eine Bescheinigung über eine
Steuerbefreiung des Finanzamtes vor, ist sie von fast allen Gebühren der
Aufsichtsbehörde befreit (Senatsverwaltung Berlin, Allgemeine Hinweise
über rechtsfähige Stiftungen, März 2003).
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