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Stiftung - Rechtsfähige Stiftung

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 News Beschreibung

1. Gründung einer rechtsfähigen Stiftung

Damit eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts entstehen kann, ist zunächst das Stiftungsgeschäft erforderlich. Darüber hinaus muss die zuständige Aufsichtsbehörde die Stiftung anerkennen. In Berlin ist die Senatsverwaltung für Justiz zuständig, in Brandenburg das Innenministerium des Landes Brandenburg (Senatsverwaltung Berlin, Allgemeine Hinweise über rechtsfähige Stiftungen, März 2003).

2. Stifter

Stifter können natürliche und juristische Personen (z.B. ein Verein) sein.

3. Stiftungsgeschäft

Im Stiftungsgeschäft erklärt der Stifter, dass die Stiftung errichtet wird und verpflichtet sich, der Stiftung das für die Zweckverwirklichung erforderliche Vermögen zuzuwenden. Das Stiftungsgeschäft bedarf der Schriftform und muss zusammen mit der Satzung vom Stifter unterschrieben werden.

4. Stiftungssatzung

In der Stiftungssatzung, die wesentlicher Bestandteil des Stiftungsgeschäfts ist, muss der Stifter regeln, wie die Stiftung ihren Zweck erfüllen und arbeiten soll. Die Satzung muss mindestens Bestimmungen enthalten über Namen, Sitz, Zweck, Vermögen, Bildung des Vorstandes der Stiftung und – falls die Satzung mehrere Organe vorsieht – auch über deren Bildung, Aufgaben und Befugnisse. Für Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung sind Muster der Senatsverwaltung Berlin und des Innenministeriums Brandenburg erhältlich.

5. Stiftung unter Lebenden und von Todes wegen

Stiftungen werden in der Regel unter Lebenden errichtet, d.h. sie entstehen bereits zu Lebzeiten des Stifters und können ihre Tätigkeit sofort aufnehmen. Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig kann der Stifter sein Stiftungsgeschäft widerrufen. Hat der Stifter die Anerkennung bei der Aufsichtsbehörde beantragt, kann er seinen Antrag nur dieser gegenüber widerrufen (Senatsverwaltung Berlin, Allgemeine Hinweise über rechtsfähige Stiftungen, März 2003).

Soll eine Stiftung erst nach dem Tode des Stifters entstehen, muss der Stifter sie durch Testament oder Erbvertrag nach den Formvorschriften des Erbrechts errichten. Auch in einer letztwilligen Verfügung kann der Stifter erklären, dass er eine Stiftung errichtet. Dies tut er unter Bestimmung von Name, Sitz, Zweck und Organen. Ferner wendet der Stifter der Stiftung das erforderliche Vermögen als Erbin oder Vermächtnisnehmerin zu. Er gibt
ihr entweder selbst eine Satzung oder beauftragt damit, zum Beispiel, wenn ihm die Zeit fehlt, selbst eine Satzung zu entwickeln, einen Dritten (z.B. einen Testamentsvollstrecker). Beauftragt der Stifter den Testamentsvollstrecker in einem Testament, eine Stiftung zu gründen, muss er sämtliche Bestimmungen unter Angabe von Ort und Datum eigenhändig, d.h. handschriftlich, schreiben und unterschreiben. Er sollte den Testamentsvollstrecker ermächtigen, gegebenenfalls erforderliche Änderungen an der Stiftungssatzung vorzunehmen.

Der Stifter kann in der letztwilligen Verfügung auch einem Erben oder Vermächtnisnehmer aufgeben, die Stiftung zu errichten, ohne dass diese die Bestimmung widerrufen können. Sie haben die Stiftung dann auflagegemäß unter Lebenden zu errichten (Senatsverwaltung Berlin, Allgemeine Hinweise über rechtsfähige Stiftungen, März 2003).

6. Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig – Neuregelung: Anerkennungsanspruch

Mit der Anerkennung als rechtsfähig entsteht die rechtsfähige Stiftung. Im Moment der Anerkennung muss der Stifter endgültig sein gestiftetes Vermögen übertragen. Die Stiftung darf das gestiftete Vermögen nur für Stiftungszwecke verwenden. Jeder, der sein Vermögen stiften möchte, muss daher, bevor er eine Stiftung gründet, bedenken, ob er ausreichend Vorsorge getroffen hat für sich und seine Erben und ob er bestehende Pflicht-teils- und Versorgungsansprüche berücksichtigt hat.

a. Antrag auf Anerkennung

Die Anerkennung muss der Stifter schriftlich bei der Aufsichtsbehörde beantragen. Hat der Stifter von Todes wegen, zum Beispiel durch Testament, gestiftet, müssen Erbe, Testamentsvollstrecker oder Nachlassgericht die Anerkennung einholen. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die gesicherten Einnahmen der Stiftung ausreichend erscheinen, um den Stiftungszweck nachhaltig und auf Dauer zu erfüllen. Darüber hinaus prüft sie, ob Stiftungsgeschäft und Satzung eindeutig sind und ob sie mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehen.

b. Anerkennungsanspruch

Das neue Stiftungsrecht sieht vor, dass der Stifter, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Stiftung vorliegen, einen Anspruch auf Anerkennung als Stiftung hat. Dies bedeutet, dass er, wenn die Aufsichtsbehörde die Anerkennung als Stiftung verweigert, die Anerkennung als Stiftung notfalls einklagen kann.

7. Stiftungszweck

a. Neuregelung

Der Gesetzgeber hat in § 80 Absatz 2 BGB ausdrücklich festgelegt, dass Stiftungen zu jedem gemeinwohlkonformen Zweck errichtet werden können. Dies bedeutet, dass der Stifter eine Stiftung grundsätzlich zu jedem Zweck errichten kann, der nicht auf einen Verstoß gegen die Gesetze gerichtet ist.

b. Unternehmens- und Familienstiftung gemeinwohlkonform

aa) Familienstiftung

Unter einer Familienstiftung versteht man eine Stiftung, deren Zweck ausschließlich oder zumindest überwiegend dem Interesse einer bestimmten oder mehrerer Familien dient (Schwarz, DStR 2002, 1768). Seit der Reform des Stiftungsrechts von 2003 können Stiftungen, wie erwähnt, zu jedem gemeinwohl- und gesetzeskonformen Zweck errichtet werden. Somit sind nach neuem Stiftungsrecht nunmehr zweifelsfrei auch Familienstiftungen zulässig. Dies bedeutet, dass der Stifter nunmehr auch zum Stiftungszweck erheben kann, eine oder mehrere Familien zu fördern.

bb) Unternehmensstiftungen

Unternehmensstiftungen sind Stiftungen, die Träger von Unternehmen sind (Schwarz, DStR 2002, 1768). Bei Unternehmensstiftungen war ebenso wie bei Familienstiftungen bisher umstritten, ob sie zulässig sind. Nach neuem steht der Zweck, Träger eines Unternehmens zu sein, der Anerkennung als Stiftung eindeutig nicht entgegen. Somit ist nach neuem Stiftungsrecht die Unternehmensstiftung zweifelsfrei zulässig.

cc) entgegenstehende Landesgesetze

Den Stiftungszweck hat der Bundesgesetzgeber geregelt. Bundesrecht hat bezogen auf Stiftungen Vorrang vor Landesrecht. Daher sind Landesstiftungsgesetze, welche die Zulässigkeit von Unternehmens- oder Familienstiftungen einschränken nicht mehr anwendbar (Schwarz, DStR 2002, 1768). Dies gilt demzufolge auch für das Stiftungsgesetz Brandenburg, wonach eine Stiftung nicht zu genehmigen war, wenn sie ausschließlich dem Wohl einer bestimmten Familie dienen sollte.

8. Stiftungsvermögen

a. Höhe

Eine Stiftung kann entsprechend ihrem Grundgedanken nur dann dauerhaft bestehen, wenn ihr die zur Zweckerfüllung erforderlichen Mittel von Anfang an dauerhaft zur Verfügung stehen. Das Vermögen muss der Stifter bereits bei Stiftungserrichtung verbindlich zusichern und so bemessen, dass eine nachhaltige Stiftungstätigkeit allein mit den gesicherten Einnahmen erwartet werden kann. Die erforderliche Art und Höhe des Stiftungsvermögens hängen vom jeweiligen Zweck der Stiftung ab. Dies bedeutet, dass der Stifter seiner Stiftung desto mehr Vermögen zur Verfügung stellen muss, je kostenintensiver es ist, den Stiftungszweck umzusetzen. Soll die Stiftung mit zu wenig Vermögen ausgestattet werden, wird die Aufsichtsbehörde die Stiftung nicht anerkennen. Bei einem Ertrag bringenden Stiftungsvermögen von weniger als € 50.000,00 wird in aller Regel eine nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks aus den Erträgen nicht möglich sein (Senatsverwaltung Berlin, Allgemeine Hinweise über rechtsfähige Stiftungen, März 2003).

b. Mögliche Vermögensgegenstände

Der Stifter ist jedoch grundsätzlich frei in der Wahl, welche Vermögensgegenstände er der Stiftung zur Verfügung stellen will. Als Stiftungsvermögen kommt jeder Gegenstand in Betracht, der Erträge erwirtschaftet (z.B. Kontoguthaben, Wertpapiere, Mietwohngrundstücke) oder mit dessen Hilfe die Stiftung ihren Stiftungszweck erfüllen kann, z.B. Grundstücke, Gebäude für ein Heim, Bilder einer Museumsstiftung (Senatsverwaltung Berlin, All-gemeine Hinweise über rechtsfähige Stiftungen, März 2003).

9. Stiftungsetat

Wer eine Stiftung errichten will, muss nicht nur überlegen, wie sie wirken soll, sondern auch, ob die Finanzierung der Stiftungstätigkeit gesichert ist. Er muss also die gesicherten Einnahmen den erwarteten Ausgaben gegenüberstellen. Als Ausgaben berücksichtigen muss der Stifter z. B. Personalkosten (Vergütung von Organmitgliedern, Hilfskräften und anderen Personen sowie Auslagenersatz für ehrenamtliche Tätigkeit) sowie Betriebs- und Bürokosten (z.B. Miete, Betriebs- und Instandhaltungskosten eines Gebäudes und Prüfungskosten). Der Stifter muss sicherstellen, dass, wenn die Verwaltungskosten bezahlt sind, ausreichende Mittel für die nachhaltige und dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks verbleiben (Senatsverwaltung Berlin, Allgemeine Hinweise über rechtsfähige Stiftungen, März 2003). Nur wenn eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorliegt, also ein erster Stiftungshaushalt, ist damit zu rechnen, dass die Aufsichtsbehörde annimmt, dass der Stiftungszweck mit dem gestifteten Vermögen aller Voraussicht nach nachhaltig und auf Dauer erfüllt werden kann (Senatsverwaltung Berlin, Allgemeine Hinweise über rechtsfähige Stiftungen, März 2003).

10. Organe

Darüber hinaus muss der Stifter, um eine Stiftung zu errichten, festlegen, welche Organe die zu gründende Stiftung haben soll. Organe sind die Stellen, die innerhalb der Stiftung die Aufgaben der Stiftung erledigen. Die Bezeichnung der Organe steht dem Stifter frei. Herkömmlicherweise werden ein Vorstand (Verwaltungsorgan), ein Stiftungsrat / Kuratorium (das den Vorstand kontrollierende Organ) und bei größeren Stiftungen ein Beirat (ein fachlich beratendes Organ) eingerichtet. Damit keine Unklarheiten oder Streitigkeiten entstehen, sollte der Stifter Zusammensetzung, Berufung, Abberufung sowie das Arbeits- und Beschlussverfahren der Organe gut durchdenken und in der Satzung eindeutig regeln (Senatsverwaltung Berlin, Allgemeine Hinweise über rechtsfähige Stiftungen, März 2003).

11. Organkontrolle

Die Stiftung ist rechtlich selbständiges Vermögen. Sie gehört niemandem. Die staatliche Stiftungsaufsicht beginnt erst in dem Moment, in dem die Aufsichtsbehörde die Stiftung als rechtsfähig anerkennt. Bevor die staatliche Stiftungsaufsicht einsetzt, ist niemand vorhanden, der, wie z.B. Vereinsmitglieder, die Organe der Stiftung kontrollieren kann (Senatsverwaltung Berlin, Allgemeine Hinweise über rechtsfähige Stiftungen, März 2003). Um zu erreichen, dass die Vorstandsmitglieder sich gegenseitig kontrollieren, sollte der Stifter bestimmen, dass der Vorstand auch bei kleineren Stiftungen aus mehreren Personen besteht. Beabsichtigt der Stifter, der Stiftung ein besonders hohes Vermögen zur Verfügung zu stellen, sollte er im Interesse der Stiftung ein unabhängiges starkes Kontrollorgan bilden (Senatsverwaltung Berlin, Allgemeine Hinweise über rechtsfähige Stiftungen, März 2003).

12. Stiftungsaufsicht

Die Staatsaufsicht besteht von Zeitpunkt der Anerkennung als Stiftung an, um das Stiftungsvermögen und den Stifterwillen vor pflichtwidrig handelnden Stiftungsorganen zu schütze. Die Staatsaufsicht obliegt in Berlin der Senatsverwaltung für Justiz. In Brandenburg ist sie Aufgabe des Landesinnenministeriums. Die Staatsaufsicht übt eine Rechtsaufsicht aus, keine Fachaufsicht. Dies bedeutet, dass sie nur kontrolliert, ob die Stiftungsorgane rechtmäßig gehandelt haben. Die Staatsaufsicht darf jedoch nicht anstelle der Stiftungsorgane entscheiden, ob eine bestimmte Maßnahme zweckmäßig und wirtschaftlich sinnvoll war oder nicht.

a) ordnungsgemäße Zusammensetzung der Stiftungsorgane

Die Aufsichtsbehörde prüft die ordnungsgemäße Zusammensetzung der Stiftungsorgane. Die Mitglieder der Stiftungsorgane müssen die Aufsichtsbehörde regelmäßig über ihre jeweilige Zusammensetzung und die Verteilung der Ämter informieren (Senatsverwaltung Berlin, Allgemeine Hinweise über rechtsfähige Stiftungen, März 2003).

b) Geschäftsführung

Die Aufsichtsbehörde überwacht darüber hinaus, ob die Geschäftsführung das Stiftungsvermögen ungeschmälert erhält und die Mittel der Stiftung satzungsgemäß verwendet. Um dies zu ermöglichen, haben alle Stiftungen nach Ablauf des Geschäftsjahres einen zweiteiligen Jahresbericht einzureichen. Der zweiteilige Jahresbericht umfasst

aa) den Bericht der Stiftung über die Erfüllung des Stiftungszwecks,

bb) den Prüfungsbericht eines externen Abschlussprüfers (bei externer Prüfung) oder eine nach den Mustern der Aufsichtsbehörde anzufertigenden Jahresabschlussrechnung mit Vermögensübersicht (Senatsverwaltung Berlin, Allgemeine Hinweise über rechtsfähige Stiftungen, März 2003).

13. Zustiftung

Sobald die Stiftung entstanden ist, kann sie Zuwendungen annehmen, soweit Satzung und Stiftungszweck dem nicht entgegenstehen. Der Zuwendende bestimmt, ob die Zuwendung dem Vermögen zugeführt wird (Zustiftung), oder ob die Zuwendung für Stiftungszwecke verbraucht werden soll ((Spende); Senatsverwaltung Berlin, Allgemeine Hinweise über rechtsfähige Stiftungen, März 2003).

14. Steuerbegünstigung

Stiftungen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können beim zuständigen Finanzamt gleich nach ihrer Anerkennung einen Antrag auf Steuerbefreiung stellen. Gegebenenfalls erteilt das Finanzamt zunächst eine vorläufige Bescheinigung über die Steuerbefreiung. Das Finanzamt prüft später alle drei Jahre, ob die Stiftung für die geprüften Zeiträume endgültig von Steuern freigestellt werden kann (Senatsverwaltung Berlin, Allgemeine Hinweise über rechtsfähige Stiftungen, März 2003). Legt die Stiftung eine Bescheinigung über eine Steuerbefreiung des Finanzamtes vor, ist sie von fast allen Gebühren der Aufsichtsbehörde befreit (Senatsverwaltung Berlin, Allgemeine Hinweise über rechtsfähige Stiftungen, März 2003).
 

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