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Stiftung - Nicht rechtsfähige Stiftung

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 News Beschreibung

1. Unterschied nicht rechtsfähige – rechtsfähige Stiftung

Der Unterschied zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Stiftung liegt darin, dass die nicht rechtsfähige Stiftung im Gegensatz zur rechtsfähigen keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Daher kann der Stifter eine nicht rechtsfähige Stiftung auch gründen, ohne dass sie von der Aufsichtsbehörde anerkennt werden muss. Darüber hinaus unterscheiden sich rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen in ihrer Organisation. Während die rechtsfähige Stiftung mit einer eigenen Organisation und Organen ausgestattet ist, verfügt die nicht rechtsfähige Stiftung in der Regel über keine eigene Organisation. Sie nutzt stattdessen diejenige des Stifters (Preuss/Opelt/von Forstner, Vermögen und Steuern 2003, 10). Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftung haben gemeinsam, dass der Stifter einen Stiftungszweck festlegt und ein bestimmtes Vermögen dauerhaft zur Verfügung stellt (Seifert/v. Campenhausen - Frhr. v. Campenhausen, StiftungsR Handbuch, München, 2. Auflage 1999, § 2 Rn 4).

2. Vorteile der nicht rechtsfähigen Stiftung gegenüber der rechtsfähigen Stiftung

Der Vorteil der nicht rechtsfähigen Stiftung liegt zum einen darin, dass Genehmigungsverfahren und staatliche Aufsicht entfallen. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass der Stifter eine nicht rechtsfähige Stiftung aufgrund der fehlenden verwaltungsbehördlichen Formerfordernisse kurzfristig gründen kann (Preuss/Opelt/von Forstner, Vermögen und Steuern 2003, 10). Darüber hinaus besteht der Vorteil, dass der Stifter sich noch nicht endgültig vom gesamten für die Stiftung vorgesehenen Vermögen trennen muss (Preuss/Opelt/von Forstner, Vermögen und Steuern 2003, 11). Ein weiterer Vorteil der nicht rechtsfähigen Stiftung liegt darin, dass der Stifter ihre Organisation flexibler regeln kann als die der rechtsfähigen Stiftung (Wallenhorst, DStR 2002, 988).

3. Nachteile einer nicht rechtsfähigen Stiftung

Nachteil der nicht rechtsfähigen Stiftung ist, dass sie nicht Träger eigener Rechte und Pflichten sein kann, da ihr eine eigene Rechtspersönlichkeit fehlt. Sie kann zum Beispiel nicht im Grundbuch eingetragen werden. Anders als bei der rechtsfähigen Stiftung muss weiterhin eine natürliche Person, in der Regel der Stifter, eingeschaltet werden, der persönlich berechtigt bzw. verpflichtet wird. Schließlich fehlt es an einer Stiftungsaufsicht, die nach dem Tode des Stifters gewährleistet, dass die Stiftung ihr Vermögen dem Stiftungszweck gemäß verwendet.

4. Zweckmäßigkeit einer nicht rechtsfähigen Stiftung

Eine nicht rechtsfähige Stiftung zu gründen, ist zweckmäßig, wenn der Stifter kurzfristig eine Stiftung errichten will. Denn der Stifter kann eine nicht rechtsfähige Stiftung innerhalb eines Tages gründen (Wallenhorst, DStR 2002, 988).

5. Stiftungszweck

Je nach Stiftungszweck unterscheidet man bei der nicht rechtsfähigen Stiftung ebenso wie bei der rechtsfähigen Stiftung fördernde und operative Stiftungen. Die fördernde Stiftung kennzeichnet, dass sie Projekte fördert, die nicht sie selbst, sondern ein anderer umsetzt. Beispiele sind die Förderung von Kulturveranstaltungen oder sozialer Projekte sowie die personenbezogene Förderung von Künstlern oder Studenten (Stipendium). Eine operative Stiftung setzt eigene Projekte um. Operative Stiftungen können ein hohes kreatives Potential entwickeln (Preuss/Opelt/von Forstner, Vermögen und Steuern 2003, 11).

6. Organisation der nicht rechtsfähigen Stiftung

Die nicht rechtsfähige Stiftung verfügt in der Regel über keine eigene Organisation. Sie nutzt stattdessen diejenige des Stifters (Preuss/Opelt/von Forstner, Vermögen und Steuern 2003, 10).


7. nicht rechtsfähige Verbrauchsstiftung: Erhöhung des Spendenvolumens durch Zuwendung in den Vermögensstock

Will der Stifter mit Hilfe einer Stiftung ein Projekt finanzieren, das zeitlich begrenzt ist, kann er dies mit Hilfe einer Verbrauchsstiftung tun. Eine Verbrauchsstiftung ist eine Stiftung mit begrenzter Lebensdauer, die ihr Vermögen nicht fest anlegt, sondern kurzfristig dem Stiftungszweck zuführt (Wallenhorst, DStR 2002, 985). Er kann zum Beispiel ein Forschungsprojekt auslagern und über eine Verbrauchsstiftung finanzieren. Aufgrund der begrenzten Lebensdauer errichten Stifter Verbrauchsstiftungen in der Regel als nicht rechtsfähige Stiftungen, da diese kurzfristig gegründet werden können (s. o). Der Gesetzgeber begünstigt alle Zuwendungen an Stiftungen, auch an nicht rechtsfähige, die der Stifter innerhalb eines Jahres nach ihrer Gründung leistet (Wallenhorst, DStR 2002, 988). Solche Zuwendungen können bis zu einer Höhe von 307.000 € als Sonderausgabe vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden (Wallenhorst, DStR 2002, 988). Darüber hinaus stehen dem Stifter auch einer nicht rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftung Stiftungsspendenbeträge von € 20.450,00 (Wallenhorst, DStR 2002, 988) zu, die er jährlich steuermindernd ansetzen kann.
 

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