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Stiftung -
Beweggründe für die Gründung einer Stiftung
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Beschreibung |
1. Antwort auf Basel II
Ein Ansatz für die Gründung von Stiftungen kann das Interesse sein, den
Neuregelungen der Eigenkapitalstandards durch Basel II zu begegnen. Über
Basel II soll die Eigenkapitalunterlegung der Banken bei Kreditvergaben
stärker nach dem individuellen Kreditrisiko erfolgen, das ein Bankrating
feststellt. Je ungünstiger das Bankrating ausfällt, desto höher sollen
die Zinsen sein. In Deutschland sind, anders als im angloamerikanischen
Raum, die Unternehmen weniger über die Börse und stärker über
Bankkredite finanziert. Dies hat zur Folge, dass deutsche Unternehmen
vergleichsweise schlecht mit Eigenkapital ausgestattet sind, so dass
aufgrund der neuen Basel II -Richtlinien höhere und teilweise sogar
existenzgefährdende Kapitalkosten drohen.
Der Stifter kann über eine Stiftung die Eigenkapitalquote des
Unternehmens verbessern. Dies kann geschehen, indem die Stiftung dem
Unternehmen beitritt und ihr Vermögen in die Trägergesellschaft
einbringt. Dadurch wird das Vermögen der Stiftung Eigenkapital des
Unternehmens. Zweitens steigt die Kreditwürdigkeit, da das
Stiftungsvermögen aufgrund Gesetzes erhalten bleiben muss. Dies hat zur
Folge, dass die Zinsen, die das Unternehmen bei der Beschaffung des
Kapitals von Dritten bezahlen muss, aufgrund einer günstigeren Rating -
Einstufung sinken. Im Rahmen der Stiftung & Co. KG könnte der Stifter
die Stiftung als persönlich haftende Gesellschafterin und Leiterin des
Unternehmens einsetzen. Als Kommanditistin kann die Stiftung ebenfalls
einer KG beitreten. In diesem Fall kann die Stiftung sogar als
gemeinnützig und damit als steuerbefreit ausgestaltet werden (Schiffer,
DStR 2002, 1209).
2. Erwägungen des Stifters als Privatperson
a. Gestaltung der Unternehmensnachfolge
Menschen, die keine eigenen Nachkommen haben, können das Instrument der
Stiftung nutzen, um das Nachfolgeproblem zu lösen. Sie können ihr
Vermögen, das keinem eigenen Nachkommen zufällt, einer Stiftung
übereignen, die Eigentümerin ihres Nachlasses wird. Dies gilt
insbesondere für Unternehmer, die noch keinen Nachfolger für ihr
Unternehmen gefunden haben (Martin, Vermögen und Steuern 2003, Seite
18).
b. Drittellösung
Gründet der Stifter eine Stiftung, die die besonderen Anforderungen der
Gemeinnützigkeit erfüllt, profitiert er zusätzlich von der so genannten
Drittellösung nach § 58 Nummer 5 AO. Diese besagt, dass er ein Drittel
der jährlichen Erträge für den eigenen Lebensunterhalt und den seiner
Angehörigen verwenden kann. Der Stifter kann somit die gemeinnützige
Stiftung auch nach Verselbständigung des gestifteten Vermögens nutzen,
um seinen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen zu sichern.
c. Sicherung des Lebenswerks
Ein weiteres Motiv, eine Stiftung zu gründen, kann sein, das eigene
Lebenswerk zu wahren. Dies trifft insbesondere zu, wenn es dem Stifter
darum geht, wertvolle Kunst- oder Münzsammlungen bzw. zielgerichtet
geschaffenen Immobilien- oder Grundbesitz zu erhalten (Martin, Vermögen
und Steuern 2003, 18).
d. Umsetzung eigener Wertvorstellungen
Ein weiterer Gesichtspunkt, der für die Gründung einer Stiftung spricht,
ist die Chance für den Stifter, durch die Wahl eines entsprechenden
Stiftungszwecks für persönliche Wert-vorstellungen einzutreten. Dies
kann beispielsweise geschehen, indem er sich für die Unterstützung
Pflegebedürftiger einsetzt und als Stiftungszweck die Unterstützung
Behinderter festlegt.
e. Erhalt des eigenen Namens
Ein weiterer Vorteil, den das Stiftungsrecht dem Stifter bietet, ist,
dass dieser, indem er eine Stiftung gründet, das Andenken an seinen
Namen auch über seinen Tod hinaus erhalten kann. Denn er kann die
Stiftung nach sich selbst benennen oder seinen Namen in den Namen der
Stiftung integrieren.
f. Kontrolle über den Einsatz der Stiftungsmittel über den Tod hinaus
Ein weiterer Aspekt, der aus der Sicht des Stifters für die Gründung
einer Stiftung spricht, ist, dass er die Möglichkeit hat, über
Stiftungszweck und Satzung auch für die Zeit nach seinem Tod zu regeln,
wie die Stiftung ihre Mittel einsetzen soll (Martin, Vermögen und
Steuern 2003, 19).
g. Vermögenssicherung vor Zersplitterung
Schließlich kann für den Stifter auch ein Beweggrund sein, sein mitunter
über Jahrzehnte aufgebaute Vermögen vor Zersplitterung durch
Erbauseinandersetzung zu schützen. Stiftungen erhalten und bewahren
nicht nur den eigenen Namen, sondern auch das eingebrachte Vermögen. Das
Vermögen zu sichern, kann für solche Stifter ein ausschlaggebendes Motiv
sein, die in ihrem Vermögen ein Lebenswerk sehen, das sie über den Tod
hinaus erhalten wollen.
3. Marketinginstrument
Unternehmen können darüber hinaus die Stiftung als Marketinginstrument
einsetzen. Der Marketingeffekt beginnt damit, dass das
Stifter-Unternehmen seinen Namen auf die gemeinnützige Stiftung
überträgt. So binden insbesondere bekannte Unternehmen und ihre
Stiftungen das Medieninteresse an sich. Bekannte Stiftungen sind
beispielsweise die Volkswagen-Stiftung, die Bertelsmannstiftungen, die
Allianz-Kulturstiftung, die IKEA-Stiftung oder die Böhringer
Engelheim-Stiftung für medizinische Grundlagenforschung. Eine Stiftung
zu gründen, führt zu einem Imagegewinn für das stiftende Unternehmen, da
der jeweilige Stiftungsname das gemeinnützige Engagement des
Stifterunternehmens bekannt macht (Martin, Vermögen und Steuern 2003,
19).
4. Steuerliche Begünstigungen
Der Gesetzgeber gewährt dem Stifter, einer Stiftung Vermögen zuwendet,
steuerliche Vorteile. Begünstigt der Stifter eine gemeinnützige
Stiftung, fallen gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG weder Erbschaft-
noch Schenkungsteuer an. Das übertragene Vermögen bleibt also
ungeschmählert erhalten. Auch auf die Einkommensteuer wirkt sich die
Übertragung gemäß § 10b Absatz 1EStG positiv aus mit
Sonderausgabenabzügen bis zu € 307.000,00.
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