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Stiftung - Beweggründe für die Gründung einer Stiftung

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 News Beschreibung

1. Antwort auf Basel II

Ein Ansatz für die Gründung von Stiftungen kann das Interesse sein, den Neuregelungen der Eigenkapitalstandards durch Basel II zu begegnen. Über Basel II soll die Eigenkapitalunterlegung der Banken bei Kreditvergaben stärker nach dem individuellen Kreditrisiko erfolgen, das ein Bankrating feststellt. Je ungünstiger das Bankrating ausfällt, desto höher sollen die Zinsen sein. In Deutschland sind, anders als im angloamerikanischen Raum, die Unternehmen weniger über die Börse und stärker über Bankkredite finanziert. Dies hat zur Folge, dass deutsche Unternehmen vergleichsweise schlecht mit Eigenkapital ausgestattet sind, so dass aufgrund der neuen Basel II -Richtlinien höhere und teilweise sogar existenzgefährdende Kapitalkosten drohen.

Der Stifter kann über eine Stiftung die Eigenkapitalquote des Unternehmens verbessern. Dies kann geschehen, indem die Stiftung dem Unternehmen beitritt und ihr Vermögen in die Trägergesellschaft einbringt. Dadurch wird das Vermögen der Stiftung Eigenkapital des Unternehmens. Zweitens steigt die Kreditwürdigkeit, da das Stiftungsvermögen aufgrund Gesetzes erhalten bleiben muss. Dies hat zur Folge, dass die Zinsen, die das Unternehmen bei der Beschaffung des Kapitals von Dritten bezahlen muss, aufgrund einer günstigeren Rating - Einstufung sinken. Im Rahmen der Stiftung & Co. KG könnte der Stifter die Stiftung als persönlich haftende Gesellschafterin und Leiterin des Unternehmens einsetzen. Als Kommanditistin kann die Stiftung ebenfalls einer KG beitreten. In diesem Fall kann die Stiftung sogar als gemeinnützig und damit als steuerbefreit ausgestaltet werden (Schiffer, DStR 2002, 1209).

2. Erwägungen des Stifters als Privatperson

a. Gestaltung der Unternehmensnachfolge

Menschen, die keine eigenen Nachkommen haben, können das Instrument der Stiftung nutzen, um das Nachfolgeproblem zu lösen. Sie können ihr Vermögen, das keinem eigenen Nachkommen zufällt, einer Stiftung übereignen, die Eigentümerin ihres Nachlasses wird. Dies gilt insbesondere für Unternehmer, die noch keinen Nachfolger für ihr Unternehmen gefunden haben (Martin, Vermögen und Steuern 2003, Seite 18).

b. Drittellösung

Gründet der Stifter eine Stiftung, die die besonderen Anforderungen der Gemeinnützigkeit erfüllt, profitiert er zusätzlich von der so genannten Drittellösung nach § 58 Nummer 5 AO. Diese besagt, dass er ein Drittel der jährlichen Erträge für den eigenen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen verwenden kann. Der Stifter kann somit die gemeinnützige Stiftung auch nach Verselbständigung des gestifteten Vermögens nutzen, um seinen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen zu sichern.

c. Sicherung des Lebenswerks

Ein weiteres Motiv, eine Stiftung zu gründen, kann sein, das eigene Lebenswerk zu wahren. Dies trifft insbesondere zu, wenn es dem Stifter darum geht, wertvolle Kunst- oder Münzsammlungen bzw. zielgerichtet geschaffenen Immobilien- oder Grundbesitz zu erhalten (Martin, Vermögen und Steuern 2003, 18).

d. Umsetzung eigener Wertvorstellungen

Ein weiterer Gesichtspunkt, der für die Gründung einer Stiftung spricht, ist die Chance für den Stifter, durch die Wahl eines entsprechenden Stiftungszwecks für persönliche Wert-vorstellungen einzutreten. Dies kann beispielsweise geschehen, indem er sich für die Unterstützung Pflegebedürftiger einsetzt und als Stiftungszweck die Unterstützung Behinderter festlegt.

e. Erhalt des eigenen Namens

Ein weiterer Vorteil, den das Stiftungsrecht dem Stifter bietet, ist, dass dieser, indem er eine Stiftung gründet, das Andenken an seinen Namen auch über seinen Tod hinaus erhalten kann. Denn er kann die Stiftung nach sich selbst benennen oder seinen Namen in den Namen der Stiftung integrieren.

f. Kontrolle über den Einsatz der Stiftungsmittel über den Tod hinaus

Ein weiterer Aspekt, der aus der Sicht des Stifters für die Gründung einer Stiftung spricht, ist, dass er die Möglichkeit hat, über Stiftungszweck und Satzung auch für die Zeit nach seinem Tod zu regeln, wie die Stiftung ihre Mittel einsetzen soll (Martin, Vermögen und Steuern 2003, 19).

g. Vermögenssicherung vor Zersplitterung

Schließlich kann für den Stifter auch ein Beweggrund sein, sein mitunter über Jahrzehnte aufgebaute Vermögen vor Zersplitterung durch Erbauseinandersetzung zu schützen. Stiftungen erhalten und bewahren nicht nur den eigenen Namen, sondern auch das eingebrachte Vermögen. Das Vermögen zu sichern, kann für solche Stifter ein ausschlaggebendes Motiv sein, die in ihrem Vermögen ein Lebenswerk sehen, das sie über den Tod hinaus erhalten wollen.

3. Marketinginstrument

Unternehmen können darüber hinaus die Stiftung als Marketinginstrument einsetzen. Der Marketingeffekt beginnt damit, dass das Stifter-Unternehmen seinen Namen auf die gemeinnützige Stiftung überträgt. So binden insbesondere bekannte Unternehmen und ihre Stiftungen das Medieninteresse an sich. Bekannte Stiftungen sind beispielsweise die Volkswagen-Stiftung, die Bertelsmannstiftungen, die Allianz-Kulturstiftung, die IKEA-Stiftung oder die Böhringer Engelheim-Stiftung für medizinische Grundlagenforschung. Eine Stiftung zu gründen, führt zu einem Imagegewinn für das stiftende Unternehmen, da der jeweilige Stiftungsname das gemeinnützige Engagement des Stifterunternehmens bekannt macht (Martin, Vermögen und Steuern 2003, 19).

4. Steuerliche Begünstigungen

Der Gesetzgeber gewährt dem Stifter, einer Stiftung Vermögen zuwendet, steuerliche Vorteile. Begünstigt der Stifter eine gemeinnützige Stiftung, fallen gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG weder Erbschaft- noch Schenkungsteuer an. Das übertragene Vermögen bleibt also ungeschmählert erhalten. Auch auf die Einkommensteuer wirkt sich die Übertragung gemäß § 10b Absatz 1EStG positiv aus mit Sonderausgabenabzügen bis zu € 307.000,00.

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