|
Bedarfswertmodelle für Familienstiftungen und andere vermögende
Steuerpflichtige
Beschreibung |
Bei Familienstiftungen und Familienvereinen fingiert § 1 Abs. 1 Nr. 4
ErbStG alle 30 Jahre eine Vermögensübertragung. Diese Stiftungen und
Vereine sind daher naturgemäß bestrebt, ihr Vermögen zum Zeitpunkt der
fiktiven Vermögensübertragung auch unter steuerlichen Gesichtspunkten zu
strukturieren. Eine Möglichkeit der steuergünstigen
Vermögensstrukturierung bieten die Bedarfswertmodelle.
Die xy-Stiftung ist eine Familienstiftung. Sie unterliegt nach § 1 Abs.
1 Nr. 4 ErbStG der sogenannten Erbersatzsteuer. Die Erbersatzsteuer
fällt alle 30 Jahre an. Das bedeutet, dass alle 30 Jahren fingiert wird,
dass das Vermögen der xy-Familien-Stiftung übertragen wird. Das gesamte
Vermögen wird deshalb alle 30 Jahre in voller Höhe der Erbschaftsteuer
unterworfen.
Sofern die Stiftung über hohes Barvermögen oder sonstige liquide Mittel
verfügt, die aus erb-schaft- und schenkungsteuerlicher Sicht ungünstig
bewertet werden, bietet sich der Einsatz von Bedarfswertmodellen an, um
eine günstigere steuerliche Bewertung des Stiftungsvermögens zu
erreichen.
Die Einbindung in ein Bedarfswertmodell sieht vor, dass die ungünstig
bewerteten Bar- oder sonstigen Vermögen in günstig bewertetes
Betriebsvermögen umgeschichtet werden. Vermögensträger eines solchen
Bedarfswertmodells sind vorzugsweise Immobilien, da für sie das
Bewertungsverfahren gemäß den §§ 138 ff BewG (Bedarfsermittlung) gilt
und nicht der Verkehrswert maßgeblich ist. Die Vermögensumschichtung
muss aber nicht auf Immobilien beschränkt sein, da auch für anderes
produktives Betriebsvermögen eine vorteilhafte Bewertung für Erbschaft-
und Schenkungsteuerzwecke gilt (§ 13a ErbStG). In die Zeit der
Einbindung in das Bedarfswertmodell muss der Erbersatzstichtag
(Zeitpunkt der fiktiven Vermögensübertragung) fallen. Bei anderen
Steuerpflichtigen müsste in dieser Zeit die Übertragung (Schenkung)
vorgenommen werden.
Die Einbindung in ein Bedarfswertmodell sollte mindestens fünf Jahre
betragen. Ein Zeitraum von 10 Jahren ist jedoch aus steuerlichen Gründen
vorzuziehen. Während dieser Zeit wer-en laufende Erträge aus dem
Bedarfswertmodell generiert. Nach Ablauf von fünf bis 10 Jahren erhalten
die Stiftungen/Steuerpflichtigen das Barvermögen zurück.
Neben der vermögensmäßigen Absicherung der Stiftung ist entscheidend,
dass ihr das Vermögen auch steuerlich zugeordnet wird. Um diese beiden
gegenläufigen Aspekte unter den berühmten einen Hut zu bringen, hat die
Vertragsgestaltung bei Bedarfswertmodellen sehr große Bedeutung. Nach
unseren Erfahrungen wird allzu leicht der eine Aspekt zu Gunsten des
anderen vernachlässigt, was das gesamte Bedarfswertmodell zum Scheitern
bringt.
|