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Erbschaftsteuerreform

 


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Bedarfswertmodelle für Familienstiftungen und andere vermögende Steuerpflichtige

 

 News Beschreibung

Bei Familienstiftungen und Familienvereinen fingiert § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG alle 30 Jahre eine Vermögensübertragung. Diese Stiftungen und Vereine sind daher naturgemäß bestrebt, ihr Vermögen zum Zeitpunkt der fiktiven Vermögensübertragung auch unter steuerlichen Gesichtspunkten zu strukturieren. Eine Möglichkeit der steuergünstigen Vermögensstrukturierung bieten die Bedarfswertmodelle.

Die xy-Stiftung ist eine Familienstiftung. Sie unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der sogenannten Erbersatzsteuer. Die Erbersatzsteuer fällt alle 30 Jahre an. Das bedeutet, dass alle 30 Jahren fingiert wird, dass das Vermögen der xy-Familien-Stiftung übertragen wird. Das gesamte Vermögen wird deshalb alle 30 Jahre in voller Höhe der Erbschaftsteuer unterworfen.

Sofern die Stiftung über hohes Barvermögen oder sonstige liquide Mittel verfügt, die aus erb-schaft- und schenkungsteuerlicher Sicht ungünstig bewertet werden, bietet sich der Einsatz von Bedarfswertmodellen an, um eine günstigere steuerliche Bewertung des Stiftungsvermögens zu erreichen.

Die Einbindung in ein Bedarfswertmodell sieht vor, dass die ungünstig bewerteten Bar- oder sonstigen Vermögen in günstig bewertetes Betriebsvermögen umgeschichtet werden. Vermögensträger eines solchen Bedarfswertmodells sind vorzugsweise Immobilien, da für sie das Bewertungsverfahren gemäß den §§ 138 ff BewG (Bedarfsermittlung) gilt und nicht der Verkehrswert maßgeblich ist. Die Vermögensumschichtung muss aber nicht auf Immobilien beschränkt sein, da auch für anderes produktives Betriebsvermögen eine vorteilhafte Bewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke gilt (§ 13a ErbStG). In die Zeit der Einbindung in das Bedarfswertmodell muss der Erbersatzstichtag (Zeitpunkt der fiktiven Vermögensübertragung) fallen. Bei anderen Steuerpflichtigen müsste in dieser Zeit die Übertragung (Schenkung) vorgenommen werden.

Die Einbindung in ein Bedarfswertmodell sollte mindestens fünf Jahre betragen. Ein Zeitraum von 10 Jahren ist jedoch aus steuerlichen Gründen vorzuziehen. Während dieser Zeit wer-en laufende Erträge aus dem Bedarfswertmodell generiert. Nach Ablauf von fünf bis 10 Jahren erhalten die Stiftungen/Steuerpflichtigen das Barvermögen zurück.

Neben der vermögensmäßigen Absicherung der Stiftung ist entscheidend, dass ihr das Vermögen auch steuerlich zugeordnet wird. Um diese beiden gegenläufigen Aspekte unter den berühmten einen Hut zu bringen, hat die Vertragsgestaltung bei Bedarfswertmodellen sehr große Bedeutung. Nach unseren Erfahrungen wird allzu leicht der eine Aspekt zu Gunsten des anderen vernachlässigt, was das gesamte Bedarfswertmodell zum Scheitern bringt.
 

 

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