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Auf dieser Seite bereiten wir für Sie aktuelle Themen
des Tagesgeschehens auf und stellen sie zusammengefasst
dar. Zudem versuchen wir Ihnen, eine unverbindliche
Einschätzung und Kommentierung unsererseits zu diesem
Thema zur Verfügung zu stellen.
Unternehmenssteuerreform 2008
Am 12.7.2006 hat das Kabinett Eckpunkte zur weiteren Arbeit an der
Unternehmenssteuerreform 2008 festgelegt. So werden am 1.1.2007 ein
Kabinettsbeschluss zum geplanten Gesetz und der Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens zum Sommer 2007 erfolgen. Die
Unternehmenssteuerreform soll zum 1.1.2008 in Kraft treten.
Inhalt der Unternehmenssteuerreform sind demnach:
Die bisherige Körperschaftsteuer soll durch eine „Förderale
Unternehmenssteuer“ und die Gewerbesteuer durch eine „kommunale
Unternehmenssteuer“ ersetzt werden. Die genaue Ausgestaltung der
Bemessungsgrundlagen sind zwar noch offen, aber sie sollen entgegen des
bisherigen Rechts vereinheitlicht werden.
Die steuerliche Gesamtbelastung bei Körperschaften soll von aktuell etwa
39% soll auf knapp 30% gesenkt werden. Dafür sind für beide Steuerarten
Anrechnungen und Hinzurechnungen auf Zinsen und pauschalierte
Zinsanteile bei Mieten, Pachten, Leasing und Lizenzen geplant.
Bei Personengesellschaften ist die Einführung einer Investitionsrücklage
oder eine generelle Begünstigung des im Unternehmen einbehaltenen
Gewinns angedacht. Dies soll bei den Personengesellschaften zu einer
Entlastung der ertragsabhängigen Einkommensteuerbelastung führe, die
momentan bis zu einem Spitzensatz von 42% zzgl. Solidaritätszuschlag
betragen kann.
Die Unternehmen sollen hinsichtlich der Erbschaftsteuer entlastet
werden. Hierfür plante die Bundesregierung einen Referentenentwurf bis
Ende Juli 2006, ein Kabinettsbeschluss soll bis Ende August 2006
erfolgen. Die Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundesrat ist für
Ende 2006 geplant, damit es zum 1.1.2007 in Kraft treten kann.
Inhaltlich soll die Erbschaftsteuerreform beinhalten, dass die
Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer auf Betriebsvermögen über einen
Zeitraum von 10 Jahren gestundet werden kann und für jedes weiteres Jahr
der Betriebsfortführung in Höhe von einem Zehntel erlassen wird. Wer
innerhalb der 10-Jahresfrist seit Erbfall oder Schenkung den Betrieb
oder einen Teil des Betriebsvermögens veräußert oder Betriebsvermögen
entnimmt, hat die anteiligen Erbschaftsteuerbeträge nachzuzahlen. Die
Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften wird hingegen nicht
grundsätzlich entlastet, sondern nur in den Fällen, in denen der
Erblasser eine Beteiligung von mehr als 25% hält. Die Entlastung wird
in der Höhe auf einen Betrag von 100 Millionen Euro begrenzt. Allerdings kann
"nicht
produktives" Vermögen dabei nur entlastet werden, wenn es fremdfinanziert
ist.
kritische Anmerkung in der R&P-Mandanteninformation
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