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 News Beschreibung

Auf dieser Seite bereiten wir für Sie aktuelle Themen des Tagesgeschehens auf und stellen sie zusammengefasst dar. Zudem versuchen wir Ihnen, eine unverbindliche Einschätzung und Kommentierung unsererseits zu diesem Thema zur Verfügung zu stellen.


Verfassungsmäßigkeit der neuen Erbschaftsteuer auf dem Prüfstand

Obwohl sie erst seit dem 1.1.2009 in Kraft ist, sind bereits mehrere Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der neuen Erbschaftsteuer anhängig. Zum einen sind beim Bundesverfassungsgericht drei Verfassungsbeschwerden mit den Aktenzeichen 1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09 und 1 BvR 3198/09 anhängig. Auch beim Bundesfinanzhof wird in einem Verfahren die Verfassungswidrigkeit der neuen Erbschaftsteuer geltend gemacht. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen II B 168/09 geführt. In den Verfahren geht es insbesondere um die Ungleichbehandlung der verschiedenen Vermögensarten bei der Erbschaftsteuer.
Das FG München hat in seinem Beschluss vom 5.10.2009 – 4 V 1548/09 entschieden, dass keine Aussetzung der Vollziehung bei Einsprüchen gegen Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheide zu gewähren ist, die sich auf die Verfassungswidrigkeit der Steuer stützen. Gegen diese Entscheidung ist das oben genannte Beschwerdeverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.
Für die Adressaten von Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheiden, die aufgrund des neuen Rechts ergehen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Einspruch wegen Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer unter Hinweis auf die oben genannten Verfahren und das gesetzliche Ruhen des Einspruchverfahrens gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO einzulegen. Von der Verpflichtung zur Zahlung der Erbschaftsteuer dürften sie derzeit nicht so einfach loskommen. Angesichts der genannten Entscheidung des FG München wird die Finanzverwaltung eine Aussetzung der Vollziehung voraussichtlich ablehnen. Dann müßte der Steuerpflichtige dazu das Finanzgericht bemühen.


 

 

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