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Beschreibung |
Auf dieser Seite bereiten wir für Sie aktuelle Themen
des Tagesgeschehens auf und stellen sie zusammengefasst
dar. Zudem versuchen wir Ihnen, eine unverbindliche
Einschätzung und Kommentierung unsererseits zu diesem
Thema zur Verfügung zu stellen.
Verfassungsmäßigkeit der neuen Erbschaftsteuer auf dem
Prüfstand
Obwohl sie erst seit dem 1.1.2009 in Kraft ist, sind bereits
mehrere Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der
neuen Erbschaftsteuer anhängig. Zum einen sind beim
Bundesverfassungsgericht drei Verfassungsbeschwerden mit den
Aktenzeichen 1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09 und 1 BvR 3198/09
anhängig. Auch beim Bundesfinanzhof wird in einem Verfahren
die Verfassungswidrigkeit der neuen Erbschaftsteuer geltend
gemacht. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen II B
168/09 geführt. In den Verfahren geht es insbesondere um die
Ungleichbehandlung der verschiedenen Vermögensarten bei der
Erbschaftsteuer.
Das FG München hat in seinem Beschluss vom 5.10.2009 – 4 V
1548/09 entschieden, dass keine Aussetzung der Vollziehung
bei Einsprüchen gegen Erbschaft- oder
Schenkungsteuerbescheide zu gewähren ist, die sich auf die
Verfassungswidrigkeit der Steuer stützen. Gegen diese
Entscheidung ist das oben genannte Beschwerdeverfahren beim
Bundesfinanzhof anhängig.
Für die Adressaten von Erbschaft- oder
Schenkungsteuerbescheiden, die aufgrund des neuen Rechts
ergehen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Einspruch
wegen Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer unter
Hinweis auf die oben genannten Verfahren und das gesetzliche
Ruhen des Einspruchverfahrens gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO
einzulegen. Von der Verpflichtung zur Zahlung der
Erbschaftsteuer dürften sie derzeit nicht so einfach
loskommen. Angesichts der genannten Entscheidung des FG
München wird die Finanzverwaltung eine Aussetzung der
Vollziehung voraussichtlich ablehnen. Dann müßte der
Steuerpflichtige dazu das Finanzgericht bemühen.
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