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Erbschaftsteuerreform

 


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Viele Änderungen zur Erbschaftsteuerreform - Plenarsitzung des Bundesrates

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Der Bundesrat hat in seiner heutigen Plenarsitzung eine umfangreiche Stellungnahme zur geplanten Erbschaftsteuerreform abgegeben. Mit dem vorgelegten Gesetz reagiert die Bundesregierung auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom November 2006, das die bisherige Praxis für verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung bis Ende 2008 gefordert hatte.

Eine Forderung des Bundesrates ist auf die Reduzierung der geplanten Behaltenspflicht gerichtet. Der Gesetzentwurf sieht eine steuerliche Begünstigung von Unternehmensübergängen vor, wenn sie mit einer langfristigen Sicherung von Arbeitsplätzen über 10 Jahre und der Fortführung des Betriebes über 15 Jahre einhergehen. Die Länder verlangen eine Verkürzung der Fünfzehnjahresfrist auf 10 Jahre. Dies sei die äußerste Grenze dessen, was einem sich am Markt behauptenden Unternehmen aufzubürden sei. Ebenso verlangen die Länder eine Senkung der Behaltensfrist in der Land- und Forstwirtschaft.

Zur Vermeidung des so genannten "Fallbeileffekts" setzt sich der Bundesrat dafür ein, dass der Verschonungsabschlag anteilig auch dann gewährt wird, wenn zeitweise die erforderlichen Voraussetzungen nicht eingehalten sind. Die Beschränkung auf einen lediglich zeitanteiligen Wegfall des Abschlags, der die Fortführung des Unternehmens berücksichtigt, sei wirtschaftlich geboten. Ohne eine solche Regelung würde etwa bei einem Erben, der den vom Erblasser übernommenen Betrieb im 15. Jahr aufgeben muss, der Verschonungsabschlag vollständig entfallen. Damit stünde dieser Unternehmer erbschaftsteuerrechtlich einem Erben gleich, der den Betrieb bereits nach einem Jahr zum Verkehrswert veräußert.

Eine weitere Anregung betrifft die steuerliche Behandlung naher Verwandter. Im Unterschied zum geltenden Recht berücksichtige der Gesetzentwurf das familiäre Näheverhältnis, zum Beispiel bei Geschwistern, zu wenig - so die Stellungnahme. Vielmehr stellen die in der Reform vorgesehenen Regelungen die nahen Verwandten den fremden Dritten gleich. Der Bundesrat bittet daher um Prüfung, wie eine stärkere Differenzierung zwischen den Erwerbern der Steuerklassen II (nahe Verwandte) und III (fremde Dritte) vorzunehmen sei.

Eine Vielzahl der weiteren Anregungen ist auf die Klarstellung des Gewollten und den Abbau von Verwaltungsaufwand gerichtet. Die zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung und zur Erleichterung der Bewertung vorgesehene Rechtsverordnung bittet der Bundesrat schnellstmöglich vorzulegen, da ohne sie das neue Bewertungsrecht nur ansatzweise zu beurteilen ist.

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)


Drucksache 4/08 (Beschluss)

 
 

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