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Stand Oktober 2007
a) Einleitung
Wie dargestellt handelt es sich beim Übergang des Erblasservermögens auf
die Erbengemeinschaft und der Aufteilung der darin enthaltenen
Vermögensgegenstände unter den einzelnen Erben (Erbauseinandersetzung)
zivilrechtlich um zwei voneinander zu trennende Vorgänge. Nachdem der
Bundesfinanzhof seine frühere Rechtsprechung, wonach Erbfall und
Erbauseinandersetzung abweichend vom Zivilrecht steuerlich als ein
einheitlicher Vorgang anzusehen sind, aufgegeben hat, ist nunmehr auch
steuerlich zwischen beiden Vorgängen zu unterscheiden.
Der Übergang des Erblasservermögens auf die Erbengemeinschaft (Erbfall)
ist ertragsteuerlich regelmäßig irrelevant; unterliegt aber der
Erbschaftsteuer. Schuldner der Erbschaftsteuer sind gemäß ihrer
jeweiligen Erbquoten die einzelnen Erben (nicht die Erbengemeinschaft -
vgl. Teil 6). Die spätere Erbauseinandersetzung dagegen hat auf die Höhe
der jeweiligen Erbschaftsteuerschuld keinen Einfluss. Dies gilt es bei
der späteren Erbauseinandersetzung im Auge zu behalten und
gegebenenfalls für überproportional mit Erbschaftsteuer belastete Erben
einen finanziellen Ausgleich zu schaffen.
Erhebliche Relevanz hat die Erbauseinandersetzung jedoch im Rahmen der
Ertragbesteuerung. Insbesondere nicht ausreichend vorbereitete
Unternehmensnachfolgen können zur Folge haben, dass im Rahmen der
Erbauseinandersetzung zu Lasten der Erbengemeinschaft bzw. zu Lasten
einzelner Erben Einkommensteuer in zu den tatsächlich erwirtschafteten
Überschüssen des Unternehmens außer Verhältnis stehender Höhe anfällt.
Insbesondere dann, wenn die Erben nicht über ausreichende Liquidität
verfügen, kann dies über die wirtschaftlichen Nachteile hinaus, die dies
für die Erben mit sich bringt, die Existenz des Unternehmens gefährden.
Nachfolgend sollen die ertragsteuerlichen Konsequenzen der
Erbauseinandersetzung dargestellt werden. Dabei ist jedoch darauf
hinzuweisen, dass die Gestaltungsalternativen für eine
Erbauseinandersetzung so zahlreich sind, dass hier nur ein grober
Überblick ohne ins Detail gehende Angaben und ohne Anspruch auf
Vollständigkeit gegeben werden kann. Auch darauf, dass die
ertragsteuerlichen Folgen der Erbauseinandersetzung im Einzelnen
zwischen Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur umstritten sind, sei
an dieser Stelle hingewiesen.
Die nachfolgende Darstellung orientiert sich an der
Verwaltungsauffassung (Grundlegend dazu: BMF-Schreiben vom 14.03.2006 -
LINK).
Wegen den mit der Vererbung von Personengesellschaftsanteilen
verbundenen Besonderheiten (Sonderrechtsnachfolge am Nachlass vorbei),
bleibt die Darstellung der Erbauseinandersetzung über
Personengesellschaftsanteile hier ausgeklammert und dem Menüpunkt
Personengesellschaften vorbehalten.
b) Überblick über die steuerlichen Grundlagen
Im Rahmen der Erbauseinandersetzung werden die Vermögensgegenstände des
Nachlasses unter den Erben aufgeteilt. Wenn in diesem Zusammenhang davon
gesprochen wird, dass einzelne Vermögensgegenstände von der
Erbengemeinschaft auf die einzelnen Erben übertragen werden, ist dies
genau genommen falsch. Nicht die Erbengemeinschaft ist Rechtsträger des
Nachlasses, sondern die Gesamtheit der Erben in ihrer gesamthänderischen
Verbundenheit. Im Rahmen der Einkommensteuer treffen die steuerlichen
Folgen der Erbauseinandersetzung daher auch nicht die Erbengemeinschaft,
sondern die einzelnen Erben entsprechend ihrer jeweiligen Erbquote
(anders bei der Gewerbe- und Umsatzsteuer: Hier ist die
Erbengemeinschaft als solche Schuldner der Steuer. Im Zusammenhang mit
der Erbauseinandersetzung spielen beide Steuern jedoch regelmäßig eine
untergeordnete Rolle und werden daher erst in den
gesellschaftsformspezifischen Menüpunkten angesprochen).
Wird nun im Rahmen der Erbauseinandersetzung einzelnen Erben das
zivilrechtliche Eigentum an Gegenständen des Nachlasses eingeräumt und
damit aus der gesamthänderischen Gebundenheit gelöst (dies kann auf
unterschiedliche Weise mit z.T. auch unterschiedlichen steuerlichen
Folgen - vgl. c) - geschehen), handelt es sich dabei nach der im Rahmen
der Einkommensteuer gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise um eine
Übertragung der (nach dem oben Gesagten nicht vorhanden und daher nur
imaginären) auf die übrigen Erben entfallende Anteile an diesem
Gegenstand auf den begünstigten Erben.
Dieser Vermögenstransfer zwischen den Erben, wie die Übertragung von
Vermögensgegenständen zwischen verschiedenen Personen generell, erhöht
unter bestimmten Voraussetzungen den einkommensteuerpflichtigen
Gewinn/Überschuss. Insbesondere die entgeltliche Übertragung kann zur
Entstehung eines steuerpflichtigen Gewinns führen. Im Zusammenhang mit
Betriebsvermögen kann aber auch die unentgeltliche Übertragung
bestimmter Vermögensgüter steuerlich negative Konsequenzen haben
(Entnahmegewinne).
Dabei bestehen grundlegende Unterschiede zwischen den
Vermögensgegenständen, die der Erblasser bzw. die Personengesellschaft,
an welcher der Erblasser beteiligt war, verwendet hat, um einen
Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), ein freiberufliches Unternehmen (§ 18 EStG)
oder eine land- und forstwirtschaftliches Unternehmen (§ 13 EStG) zu
betreiben (in der Folge: Betriebsvermögen/Einzelunternehmen), und den
sonstigen Vermögensgegenständen (Privatvermögen).
Zu letzteren gehören neben vermieteten Immobilien insbesondere auch
Anteile an Kapitalgesellschaften. Dies gilt, obwohl
Kapitalgesellschaften mit ihrem Vermögen regelmäßig gewerbliche
Unternehmen betreiben. Denn anders als die Personengesellschaften müssen
die Kapitalgesellschaften und nicht erst ihre Gesellschafter
Ertragsteuer (Körperschaftsteuer) auf die erwirtschafteten Gewinne
abführen. D.h. anders als bei den Personengesellschaften findet kein
steuerlicher Durchgriff auf die Gesellschafter statt. Dementsprechend
anders sind daher die von der Gesellschaft an die Gesellschafter
weitergeleiteten Gewinne sowie die Gesellschaftsanteile an sich
einkommensteuerlich zu behandeln.
aa) Übertragung von Betriebsvermögen
Werden Gegenstände des Betriebsvermögens entgeltlich übertragen,
entsteht immer dann ein einkommensteuerpflichtiger Gewinn, wenn das
Entgelt den Wert, der für den veräußerten Vermögensgegenstand in der
Steuerbilanz anzusetzen ist (in der Regel der Anschaffungspreis
vermindert um Abschreibungen für Abnutzungen) übersteigt (Aufdeckung
sog. stille Reserven). Auch ohne entgeltliche Übertragung, wenn der
Steuerpflichtige das Wirtschaftgut in der Folge nicht mehr für das
Unternehmen, sondern für private Zwecke nutzt, liegt ein
steuerpflichtiger (Entnahme-)Gewinn vor, soweit der Teilwert (orientiert
sich am Verkehrswert) den Steuerbilanzwert übersteigt (= stille
Reserven).
Eine steuerpflichtige Entnahme liegt u.U. auch dann vor, wenn der
Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens unentgeltlich
auf einen Dritten überträgt. Bei der hier interessierenden
unentgeltliche Übertragung einzelner Vermögensgegenstände des
Betriebsvermögens von den anderen, an der Erbengemeinschaft beteiligten
Erben, auf einen einzelnen Erben entsteht jedoch in der Regel kein
steuerpflichtiger Entnahmegewinn, soweit dieser Erbe den
Vermögensgegenstand weiterhin betrieblich nutzt (insoweit wird die
Erbengemeinschaft einkommensteuerlich einer Personengesellschaft
gleichgestelllt - die §§ 6 Abs. 5 und 16 Abs. 3 S. 2, 3 EStG sind
anzuwenden). Auch wenn Betriebsvermögen unentgeltlich auf eine nicht an
der Personengesellschaft beteiligte Person übertragen wird, erhöht dies
den steuerpflichtigen Gewinn der Erben insoweit nicht, als dass nicht
nur einzelne Gegenstände des Betriebsvermögens, sondern das gesamte
Unternehmen oder zumindest ein diesem gleichgestellter selbständiger
Teil des Unternehmens übertragen wird.
Wird das gesamte Einzelunternehmen mitsamt dem Betriebsvermögen bzw. ein
dem gleichgestellter selbständiger Teil des Unternehmens entgeltlich
übertragen, entsteht wie bei der Veräußerung einzelner Wirtschaftgüter
des Betriebsvermögens ein Veräußerungserlös. Jedoch kommt bei der
Veräußerung eines Gesamt- oder Teilbetriebs ein besonderer,
privilegierender Steuersatz zur Anwendung (vgl. §§ 16 Abs. 1 Nr.1, 34
EStG - der berücksichtigt, dass auf einen Schlag alle stillen Reserven
des Unternehmens aufgedeckt werden, und die daraus resultierenden
Progressionsnachteile ausgleicht). Dieser privilegierende Steuersatz
kommt ebenfalls zur Anwendung, wenn ein Erbe seinen Anteil an einem zum
Nachlass gehörenden Einzelunternehmen insgesamt überträgt (vgl. §§ 16
Abs. 1 Nr. 2, 34 EStG), dessen Betriebsvermögen insgesamt in das
Privatvermögens überführt (Betriebsaufgabe §§ 16 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2,
34 EStG) oder in engem zeitlichen Zusammenhang zum Teil ins
Privatvermögen überführt und zum anderen Teil veräußert.
Von diesen steuerlich privilegierten Gewinnen abzugrenzen sind die von
den einzelnen Erben mit dem Unternehmen erzielten laufenden Gewinne.
Dazu gehören insbesondere der regulären Gewinn aus der
Geschäftstätigkeit des vererbten Unternehmens sowie Veräußerungs- und
Entnahmegewinne, die nicht in engem zeitlichem oder sachlichem
Zusammenhang mit der (Gesamt-)Unternehmensveräußerung bzw. -aufgabe
stehen.
Die Abgrenzung zwischen steuerlich privilegierten Veräußerungs- und
Aufgabegewinnen auf der einen und den nicht privilegierten Gewinnen auf
der anderen Seite ist im Einzelfall nicht unproblematisch und hat die
Rspr. schon mehrfach, in verschiedensten Konstellation beschäftigt. Da
die Einzelheiten hier nicht wiedergegeben werden können, sei lediglich
auf die z.T. erheblichen steuerlichen Konsequenzen sowie die Komplexität
dieser Abgrenzungsfrage hingewiesen und dem Unternehmer bzw. seinen
Erben nahe gelegt, diese Frage bei der Planung der Erbauseinandersetzung
hinreichend zu berücksichtigen.
bb) Übertragung von Privatvermögen
Anders als die unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen bleibt
die unentgeltliche Übertragung von Privatvermögen immer
einkommensteuerneutral (ist aber u.U. schenkungsteuerpflichtig). Und
auch die entgeltliche Übertragung ist anders als beim Betriebsvermögen,
wo jeglicher Veräußerungsgewinn von der Einkommensteuerpflicht erfasst
wird, nur unter zusätzlichen Voraussetzungen (Spekulationsfristen,
Mindestbeteiligung) steuerpflichtig (§§ 17, 23 EStG, § 21 UmwStG).
Insbesondere die entgeltliche Übertragung von
Kapitalgesellschaftsanteilen und Immobilien innerhalb bestimmter (Spekulations-)Fristen
ist in diesem Zusammenhang zu nennen.
Bei der Berechnung des auf Privatvermögen entfallenden
Veräußerungsgewinns ist zu beachten, dass es anders als beim
Betriebsvermögen nicht ausschließlich auf die Differenz zwischen
Veräußerungspreis und Buchwert ankommt. Denn soweit der
Veräußerungspreis niedriger als der Verkehrswert ist, muss der
Veräußerungsvorgang mit abweichendem Ergebnis in einen entgeltlichen und
in einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden (vgl. Vorweggenommene
Erbfolge, Einkommensteuer, b) bb) Teilentgeltliche
Vermögensübertragungen).
cc) Zuordnung der Steuerschuld
In der Regel schuldet der einzelne Erbe die Steuer für den mit der
Veräußerung seines Erbteils bzw. durch den Verzicht auf bestimmte
Gegenstände des Nachlasses erzielten Gewinn. Bei Entnahmevorgängen
dagegen wird der steuerpflichtige (Entnahme-)Gewinn regelmäßig allen
Erben gemeinsam im Rahmen ihrer jeweiligen Erbquoten zugerechnet.
dd) Abschreibung für Abnutzung (AfA) / Anschaffungskosten
Soweit bestimmte Vorgänge im Rahmen der Erbauseinandersetzung als
entgeltliche Übertragung von Vermögensgütern zu qualifizieren sind, hat
dies steuerlich neben dem negativen Effekt des u.U. für den Veräußernden
anfallenden steuerpflichtigen Gewinns, den positiven Effekt, dass das
Entgelt beim Erwerbenden zu den Anschaffungskosten zählt. Diese erhöhen
den Steuerbilanzwert des erworbenen Wirtschaftguts und führen bei
abnutzbaren Wirtschaftgütern für die Zukunft zu erhöhten, den laufenden
Gewinn mindernden Abschreibungen für Abnutzungen.
Daher haben die Erben, soweit die einschlägigen Fristen (§§ 17, 23 EStG)
überschritten sind, bei der Auseinandersetzung über Privatvermögen ein
Interesse daran, eine entgeltliche Übertragungen beinhaltende Gestaltung
der Auseinandersetzung zu wählen. Denn auf diese Weise entsteht ein
Abschreibungspotential, ohne dass im Gegenzug der Veräußernde zur
Einkommensteuer herangezogen wird. In allen übrigen Fällen stehen den
steuerlichen Interessen der erwerbenden Erben die steuerlichen
Interessen der veräußernden Erben entgegen.
ee) Zusammenfassung
In steuerlicher Hinsicht müssen sich die Erben bei der
Erbauseinandersetzung also im Wesentlichen folgende Fragen stellen:
-
Lassen sich Entnahmegewinne (die Aufdeckung stiller Reserven)
dadurch verhindern, dass einzelne Erben das ererbte
Einzelunternehmen fortführen bzw. das ererbte Betriebsvermögen in
eigene Betriebsvermögen übernehmen?
-
Besteht ein Interesse daran, bestimmte Vermögensgüter entgeltlich zu
übertragen (AfA - Privatvermögen)?
-
Wenn nein: Lässt sich die Entgeltlichkeit der Vermögensübertragung
und damit ein Veräußerungsgewinn durch eine bestimmte Gestaltung der
Erbauseinandersetzung bzw. durch anderweitige Zuordnung der
einzelnen Vermögensgüter des Nachlasses verhindern?
-
Wenn nein: Gibt es eine Form der Erbauseinadersetzung bei welcher
die Veräußerungsgewinne in größtmöglichem Umfang dem ermäßigten
Einkommensteuersatz (§§ 16, 34 EStG) unterliegen?
c) Überblick über die verschiedenen Formen der Erbauseinandersetzung
Die Erbauseinandersetzung kann von den Erben auf unterschiedliche Weise
gestaltet werden. Die Erben haben verschiedene, sowohl zivilrechtlich
als auch steuerlich unterschiedlich zu beurteilende Möglichkeiten, ein
bei wirtschaftlicher Betrachtung identisches Ergebnis herbeizuführen.
Abhängig von der jeweils gewählten Gestaltung unterscheiden sich die
steuerlichen Folgen z.T. gravierend.
Insbesondere die verschiedenen Möglichkeiten des Umgangs mit
Nachlassverbindlichkeiten eröffnen erhebliche Gestaltungsspielräume.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist es nicht als entgeltlicher Vorgang
zu werten, wenn ein Erbe im Gegenzug zu dem Verzicht eines anderen Erben
auf eine wertmäßig seiner Erbquote entsprechenden Zuteilung von
Vermögensgütern des Nachlasses über seine Erbquote hinaus
Verbindlichkeiten des Nachlasses übernimmt. Dabei ist es völlig
unerheblich, ob die Verbindlichkeit mit dem im Rahmen der
Auseinandersetzung zugeteilten Wirtschaftgut in Zusammenhang steht.
Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel:
Der Nachlass besteht aus einem Einzelunternehmen mit einem
Verkehrwert von 500.000 € und einem Buchwert von 50.000 €, einer privat
genutzten Immobilie mit einem Verkehrswert von 300.000 €, einem
Bankguthaben i.H.v. 100.000 € und Verbindlichkeiten des Erblassers i.H.v.
ebenfalls 100.000 €.
Entscheiden sich die A und B, die jeweils zu gleichen Teilen Erben
sind, dazu, zunächst mit Mitteln des Nachlasses die Verbindlichkeiten zu
begleichen und im Rahmen einer gegenständlichen Erbauseinandersetzung (s.u.)
dem A den Gewerbebetrieb und dem B die Immobilie zuzuordnen, muss A dem
B 100.000 € zahlen, um eine hälftige Teilung des Nachlasses
herbeizuführen. A erwirbt den Gewerbebetrieb damit zu 1/5 entgeltlich,
so dass B einen Veräußerungsgewinn i.H.v. 90.000 € [=100.000 € (1/5 von
500.000) - 10.000 (1/5 von 50.000)] zu versteuern hat.
Entscheiden sich A und B dagegen im Rahmen der Erbauseinandersetzung
dazu, die Verbindlichkeiten nicht aus dem Nachlass zu begleichen,
sondern übernimmt A die Verbindlichkeiten zusammen mit dem
Gewerbebetrieb, während B das Bankguthaben zusammen mit der Immobilie
übernimmt, ist eine Ausgleichszahlung nicht erforderlich. Ein
Veräußerungserlös entsteht nicht. Die Erbauseinandersetzung bleibt
steuerneutral.
Es steht grundsätzlich zur Disposition der Erben, wie sie die
Erbauseinandersetzung gestalten. Der Unternehmer und spätere Erblasser
hat jedoch (über die Gestaltung der Erbfolge hinaus) die Möglichkeit
mittels testamentarisch verfügter Teilungsanordnung oder mittels eines
Vermächtnisses auf die Erbauseinandersetzung Einfluss zu nehmen (s.u.).
Im Regelfall ist dem Unternehmer zu raten, von dieser Möglichkeit
Gebrauch zu machen.
Bei den verschiedenen Möglichkeiten der Erbauseinandersetzung ist
grundlegend zwischen der personellen und der gegenständlichen
Erbauseinandersetzung zu unterscheiden.
aa) Personelle Erbauseinandersetzung
Die personelle Erbauseinandersetzung wird anders als die gegenständliche
Erbauseinandersetzung nicht dadurch vollzogen, dass die einzelnen
Vermögensgegenstände des Nachlasses unter den Erben aufgeteilt werden,
indem die übrigen Erben ihren (imaginären - s.o.) Anteil an dem
jeweiligen Vermögensgegenstand auf den einzelnen Erben übertragen. Bei
der personellen Erbauseinandersetzung überträgt der einzelne Erbe seine
gesamte Beteiligung am Nachlass (den Erbteil) auf einen oder mehrere
andere Erben oder scheidet aus der Erbengemeinschaft aus.
Soweit der ausscheidende Erbe für die Übertragung kein Entgelt bzw. für
sein Ausscheiden keine Abfindung erhält, bleibt die personelle
Erbauseinandersetzung ertragsteuerlich neutral. Die verbleibenden Erben
erwerben unentgeltlich. Ein Entnahmegewinn fällt nicht an.
Erhält der ausscheidende Erbe dagegen ein Entgelt bzw. eine Abfindung,
liegt eine Veräußerung vor. Abhängig davon, wie der Nachlass
zusammengesetzt ist (Betriebsvermögens, Privatvermögen oder
Mischnachlass), entsteht bei dem ausscheidenden Erben ein
steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn (bei Mischnachlässen wird das auf
das Betriebsvermögen und das auf Privatvermögen entfallende Entgelt und
darauf aufbauend der jeweilige Veräußerungsgewinn errechnet, indem das
Verhältnis der Verkehrswerte zueinander auf das Gesamtentgelt und die
Buchwerte übertragen wird). Die Erbauseinandersetzung ist insgesamt
entgeltlich (mit u.U. negativen steuerlichen Folgen für den
ausscheidenden Erben und im Zusammenhang mit AfA u.U. positiven
steuerlichen Folgen für die verbleibenden Erben).
Soweit die das Unternehmen fortführenden Erben den ausscheidenden Erben
dadurch abfinden, dass sie ihm statt eines Geldbetrages einen Gegenstand
des Betriebsvermögens übertragen, liegt eine sog. Sachwertabfindung vor.
In dieser Konstellation werden stille Reserven in noch größerem Umfang
aufgedeckt als bei einem einfachen Ausscheiden eines Erben gegen
Abfindung. Denn auf diese Weise erzielen neben dem ausscheidenden Erben
(Veräußerungserlös = Entgelt ./. den auf die Erbquote des Erben
entfallende Steuerbilanzwert des Betriebsvermögens) auch die
verbleibenden Erben einen steuerpflichtigen (Entnahme-)Gewinn (=
Verkehrswert ./. den im Hinblick auf die Abfindungszahlung erhöhten
Steuerbilanzwert des an den ausscheidenden Erben übertragenen
Wirtschaftsguts).
Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel (Beispiel 21 aus dem BMF-Schreiben
vom 14.03.2006):
Erben sind A, B und C zu jeweils einem Drittel. Der ausschließlich
aus Betriebsvermögen bestehende Nachlass hat einen Verkehrs- bzw.
Teilwert von 300.000 €. Der Steuerbilanzwert beträgt 30.000 €. Das
Betriebsvermögen besteht aus zwei Wirtschaftgütern.
WG 1: Teilwert: 100.000 € / Steuerbilanzwert: 10.000 €
WG 2: Teilwert: 200.000 € / Steuerbilanzwert: 20.000 €
C scheidet aus der Erbengemeinschaft gegen eine Abfindung i.H.v.
100.000 € aus. Dadurch erzielt C einen nach den §§ 16, 34 EStG
begünstigten Veräußerungsgewinn i.H.v. 90.000 € (= 100.000 € [1/3 von
des Teilwerts des Unternehmens] - 10.000 € [1/3 des Steuerbilanzwerts
des Unternehmens]).
Für A und B beinhaltet die Abfindungszahlung Anschaffungskosten. Der
Steuerbilanzwert des Betriebsvermögens erhöht sich daher um 90.000 €
(die verbleibenden 10.000 € entsprechen dem Steuerbilanzwert der
ursprünglichen Beteiligung des C und entfallen auf den Wegfall seiner
Beteiligung als Passivposten in der Bilanz). Die Steuerbilanzwerte der
WG 1 und 2 sind entsprechend dem Verhältnis ihrer Verkehrswerte
heraufzusetzen:
WG 1: Teilwert: 100.000 € / Steuerbilanzwert: 40.000 € (+ 30.000 €)
WG 2: Teilwert: 200.000 € / Steuerbilanzwert: 80.000 € (+ 60.000 €)
Erhält nun C statt einer Zahlung von 100.000 € von A und B das WG 1
(weil diese nicht über ausreichend Liquidität verfügen) das WG 1, fällt
für A und B ein (nicht nach §§ 16, 34 EStG) begünstigter Entnahmegewinn
i.H.v. 60.000 € (= 100.000 € - 40.000 €) an.
Wegen dieser steuerlichen Konsequenzen sollten personelle
Erbauseinandersetzungen gegen Sachwertabfindung nach Möglichkeit
vermieden werden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil ein
wirtschaftlich identisches, aber (wegen der Aufdeckung der stillen
Reserven in deutlich geringerem Umfang) steuerlich erheblich günstigeres
Ergebnis in der Regel auch durch gegenständliche Erbauseinandersetzung
erreicht werden kann.
bb) Gegenständliche Erbauseinandersetzung
Bei der gegenständlichen Erbauseinandersetzung bleiben alle Erben
Mitglied der Erbengemeinschaft bis der gesamte Nachlass durch Zuordnung
der einzelnen Vermögensgegenstände unter den Erben aufgeteilt worden
ist.
Wird einem Erben ein bestimmter Gegenstand des Nachlasses zugeteilt (die
übrigen Erben verzichten zugunsten des begünstigten Erben auf ihren
imaginären Anteil an diesem Gegenstand), handelt es sich dabei nur dann
um einen entgeltlichen Vorgang, wenn der begünstigte Erbe dafür aus
seinem eigenen Vermögen an die anderen Erben einen Ausgleich zahlt
(Abfindung bzw. sog. Spitzenausgleich). Solche Ausgleichzahlungen werden
erforderlich, wenn sich eine Verteilung des Nachlasses entsprechend der
Erbquoten nicht herbeiführen lässt (etwa weil das wertmäßig den größten
Teil des Nachlasses ausmachende Einzelunternehmen nicht zerschlagen
werden soll) und ein Verkauf des Nachlasses an Dritte mit anschließender
Aufteilung des Erlöses von den Erben nicht erwünscht ist (weil ein oder
mehrere Erben das Unternehmen fortführen wollen).
Nicht als Entgelt anzusehen ist es dagegen, wenn der begünstigte Erbe,
wie im Regelfall der gegenständlichen Erbauseinandersetzung, im Gegenzug
zu der Zuteilung bestimmter Vermögensgüter im Auseinandersetzungsplan
andere Erben begünstigt, indem er auf seinen (imaginären) Anteil an
anderen Bestanteilen des Nachlasses verzichtet (d.h. es liegt kein
Tauschgeschäft mit gegebenenfalls einkommensteuerpflichtigem Gewinn
vor). Hieraus ergibt sich der wichtigste Unterschied zur personellen
Erbauseinandersetzung. Denn bei Letzterer sind alle vermögenswerte
Vorteile, die der Ausscheidende von den übrigen Erben erhält als
(gegebenenfalls steuerpflichtiges) Entgelt anzusehen, während dies bei
der gegenständlichen Erbauseinandersetzung nur für die über die
Zuteilung von Gegenständen des Nachlasses (wobei es sich auch um
Liquidität handeln kann) hinausgehenden Zahlungen an andere Erben gilt.
Berücksichtigt man dazu noch, dass nach dem oben Gesagten eine
Aufteilung des Nachlasses entsprechend der Erbquoten auch herbeigeführt
werden kann, indem die überproportionale Zuteilung von werthaltigen
Vermögensgüter durch eine überproportionale Beteiligung an den
Nachlassverbindlichkeiten ausgeglichen wird (s.o.), ist im Regelfall auf
die gegenständliche Erbauseinandersetzung zurückzugreifen, um eine
möglichst steuerneutrale Erbauseinandersetzung herbeizuführen.
(1) Ohne Ausgleichszahlungen
Kommen die Erben bei der gegenständlichen Erbauseinandersetzung über
einen ausschließlich aus Privatvermögen bestehenden Nachlass ganz ohne
Ausgleichszahlungen aus, bleibt die Erbauseinandersetzung steuerlich
neutral.
Bei einem Betriebsvermögen enthaltenen Nachlass kommt es darauf an, wie
die Erben nach der Erbauseinandersetzung mit dem Betriebsvermögen
verfahren. Soweit die Erben das Einzelunternehmen insgesamt fortführen,
ohne Bestandteile des Betriebsvermögens ins Privatvermögen zu
überführen, bleibt die Erbauseinandersetzung steuerlich neutral. Auch
wenn die Erben das Unternehmen (bzw. einen selbständigen Teilbetrieb)
nicht fortführen und das Betriebsvermögen unter den Erben aufteilen,
bleibt die Erbauseinandersetzung steuerlich ohne Folgen, soweit alle
Bestandteile des Betriebsvermögens bei den Erben weiterhin zum
Betriebsvermögen gehören (weil sie in das Betriebsvermögen schon
bestehender oder erst gegründeter eigener Unternehmen der einzelnen
Erben aufgenommen werden – sog. Realteilung, §§ 16 Abs. 3 S. 2, 3 EStG).
Wird das Unternehmen von einem oder mehreren Erben fortgeführt und nur
einzelne (unwesentliche) Bestandteile in das Privatvermögen der
übernehmenden oder aus dem Unternehmen ausscheidenden Erben überführt,
liegt ein nach dem Regelsteuersatz zu versteuernder Entnahmegewinn vor.
Lediglich, wenn dass Unternehmen aufgegeben und das Betriebsvermögen mit
seinen wesentlichen Bestanteilen insgesamt ins Privatvermögen überführt
bzw. an Dritte veräußert wird, entsteht ein mit dem privilegierenden
Steuersatz nach § 34 EStG zu versteuernder Entnahmegewinn.
(2) Mit Ausgleichzahlungen
Wird ein Spitzenausgleich gezahlt, kommen zu den oben beschriebenen
Entnahmegewinnen Veräußerungsgewinne, soweit die Ausgleichszahlung auf
den entgeltlich erworbenen Anteil an Betriebsvermögen oder
Privatvermögen i.S.d. §§ 17, 23 EStG, 21 UmwStG entfällt und den
anteiligen Buchwert überschreitet.
Die Aufteilung der Ausgleichszahlung auf die einzelnen Bestandteile des
Nachlasses sowie auf den entgeltlich erworbenen Anteil und den
unentgeltlich erworbenen Anteil ist entsprechend der Verkehrswerte
vorzunehmen.
Enthält der Nachlass Betriebsvermögen und wird das Unternehmen von
einzelnen Erben fortgeführt, so unterliegt der auf den Verzicht auf eine
Beteiligung am Unternehmen (und nicht auf Privatvermögen) entfallende
Anteil der Ausgleichszahlung bei den anderen Erben dem privilegierten
Einkommensteuersatz der §§ 16 und 34 EStG. Soweit allerdings das
Unternehmen eingestellt und das Betriebsvermögen unter den Erben
aufgeteilt wird und diese das Betriebsvermögen Teils ins Privatvermögen
und Teils in ein schon vorhandenes, eigenes Betriebsvermögens
überführen, unterliegt die Ausgleichszahlung dem Regelsteuersatz.
Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel (Beispiel 5 aus dem BMF-Schreiben
vom 14.03.2006):
Erben sind A und B jeweils zu 1/2. Zum Nachlass gehört ausschließlich
Betriebsvermögen. Das Betriebsvermögen setzt sich aus Grundstück 1
(Teilwert: 200.000 €, Buchwert 20.000 €) und Grundstück 2 (Teilwert:
160.000 €, Buchwert 16.000 €) zusammen. Im Rahmen der
Erbauseinandersetzung erhält A Grundstück 1 und B Grundstück 2. Beide
Erben bringen die Grundstücke in ihre eigenen Unternehmen ein.
Da sowohl A als auch B ein Anteil am Nachlass i.H.v. 180.000 €
zusteht, zahlt A an B einen Ausgleich i.H.v. 20.000 €. Damit hat B
Grundstück 2 insgesamt unentgeltlich (Verzicht auf Grundstück 1 ist kein
Entgelt – s.o.) und A Grundstück 1 zu 9/10 (180/200) unentgeltlich
erworben. A hat nur 1/10 des Grundstücks von B entgeltlich erworben.
Der von B zu versteuernde Veräußerungsgewinn beträgt also 18.000 €
(=20.000 € [Ausgleichszahlung] – 2.000 [1/10 des Buchwertes i.H.v.
20.000]). Dabei ist der Regelsteuersatz anzuwenden.
d) Verhinderung von steuerpflichtigen Ausgleichszahlungen durch (Voraus-)Vermächtnisse
Ist für den Unternehmer schon bei Planung seiner Nachfolge erkennbar,
dass im Rahmen der späteren Erbauseinandersetzung steuerpflichtige
Gewinne beinhaltende Ausgleichszahlungen zwischen den Erben erforderlich
werden, sind testamentarisch angeordnete (Geld-)Vermächtnisse ein
Gestaltungsmittel, um solche zu verhindern.
Eine Konstellation, in der man wegen der sich schon abzeichnenden
Ausgleichszahlungen über ein Vermächtnis nachdenken sollte, liegt
insbesondere dann vor, wenn der Unternehmer mehrere Erben bei der
Erbfolge gleichmäßig berücksichtigen möchte, das Unternehmen von einem
oder mehreren Erben fortgesetzt werden soll, gleichzeitig aber die
Zusammensetzung des Nachlasses (Privatvermögen hat viel geringeren Wert
als das Betriebsvermögen und liquide Mittel oder Verbindlichkeiten sind
im Nachlass nicht in ausreichendem Umfang enthalten) eine
Auseinandersetzung ohne Ausgleichszahlungen nicht zulässt.
Begünstigte von Vermächtnissen sind in der Regel keine Erben. Sie
erhalten, ohne bzgl. des gesamthänderisch gebundenen Nachlassvermögens
dinglich (i.S. eines Eigentümers) berechtigt zu sein, einen
schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft auf Übertragung
des Ihnen vermächtnisweise zugewendeten Vermögensgegenstandes (Geld, das
Unternehmen, Immobilien etc). Das Vermächtnis schmälert als
Nachlassverbindlichkeit den Wert des Nachlasses, ohne dass dies Einfluss
auf die den einzelnen Erben zustehenden Erbquoten hätte.
Anders ist dies bei sog. Vorausvermächtnissen. Hier ist der durch das
Vermächtnis Begünstigte ein Mitglied der Erbengemeinschaft. Er erhält
über den Anspruch, entsprechend seiner Erbquote an dem um den
Vermächtnisanspruch geschmälerten Nachlass zu partizipieren, hinaus den
Anspruch aus dem Vermächtnis. Will der Unternehmer mit seiner
letztwilligen Verfügung dagegen anders als beim Vermächtnis lediglich
eine bestimmte Aufteilung des Nachlasses anordnen, ohne die Erbquoten zu
modifzieren, liegt eine sog. Teilungsanordnung vor. Die einzelnen
Verfügungen der Teilungsanordnung sind nicht als Nachlassverbindlichkeit
anzusehen.
Erbschaftsteuerlich ist der Erwerb des vermächtnisweise zugewendeten
Vermögensgegenstandes durch den Vermächtnisnehmer als unentgeltlicher
Erwerb unmittelbar vom Erblasser anzusehen, obwohl dieser zivilrechtlich
zunächst Eigentum der Erbengemeinschaft und erst nach einer Verfügung
durch die Erbengemeinschaft Eigentum des Vermächtnisnehmers wird.
Einkommensteuerlich ist jedoch entsprechend der zivilrechtlichen
Gegebenheiten von einem zweifachen unentgeltlichen Erwerb auszugehen.
D.h. auch, dass die Erfüllung des Vermächtnisses durch die
Erbengemeinschaft nicht als Entgelt für den Erwerb des der
Erbengemeinschaft verbleibenden Nachlasses angesehen werden kann.
Folglich bleiben Ausgleichzahlungen einkommensteuerlich ohne Folgen,
wenn der Erblasser sie durch letztwillige Verfügung antizipiert und in
die Form eines Geldvermächtnisses kleidet.
Zur Verdeutlichung:
Hätte der Erblasser im letztgenannten Beispielsfall den Erben B in
seinem Testament mittels eines Geld(voraus)vermächtnisses i.H.v. 20.000
€ begünstigt, wäre die Ausgleichzahlung von B an A in gleicher Höhe als
ertragsteuerneutraler Vorgang zu qualifizieren gewesen.
Ein einkommensteuerpflichtiger Gewinn wäre nicht entstanden.
Insbesondere, wenn ein oder wenige Erben das Unternehmen fortführen
sollen, während die anderen (potentiellen) Erben anderweitig abgefunden
werden, ist das Vermächtnis eine günstige Gestaltungsmöglichkeit. Über
die Möglichkeit der Umqualifizierung von Abfindungszahlungen aus dem
Vermögen der übernehmenden Erben in steuerneutrale Vorgänge hinaus
eröffnen Vermächtnisse dem Unternehmer die Möglichkeit, diese im Erbfall
mit einem gerichtlich durchsetzbaren, werthaltigen Anspruch zu
berücksichtigen, ohne dass sie notwendiger Weise Mitglied der
Erbengemeinschaft werden.
Damit lässt sich bei der Vererbung eines Einzelunternehmens durch
Enterbung und gleichzeitige Vermächtniseinsetzung der nicht zur
Fortführung des Unternehmens vorgesehenen Erben der Gefahr begegnen,
dass das Unternehmen wegen der bei vielköpfigen Erbengemeinschaften die
Handlungsfähigkeit einschränkenden Gesamtgeschäftführungsbefugnis für
die Erbengemeinschaft Schaden nimmt.
e) Gestaltungsmöglichkeiten des Unternehmers
Neben den Vermächtnissen bestehen zahlreiche weitere Möglichkeiten des
Unternehmers und späteren Erblassers auf eine möglichst reibungslose und
steuerneutrale Erbauseinandersetzung hinzuwirken.
Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Umstrukturierung
seines Vermögens (Liquidität, Nachlassverbindlichkeiten, Privatvermögen
vgl. c) und die Umstrukturierung seines Unternehmens (Überführung in
eine andere Gesellschaftsform, Aufspaltung etc). Auf die einzelnen
Gestaltungsmöglichkeiten wird innerhalb der rechtsformspezifischen
Ausführungen genauer eingegangen.
Hier sei lediglich auf den enormen Gestaltungsspielraum, der sich für
steuerwirksame Gestaltungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung bietet,
hingewiesen. |