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Durch eine Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser eine andere als
die gesetzlich vorgesehene Erbfolge herbeiführen.
Er ist dabei, was die Auswahl seiner Erben und die Aufteilung seines
Nachlasses angeht, prinzipiell völlig frei. Er sollte dabei jedoch
berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im sog. Pflichtteilsrecht
sichergestellt hat, dass nahe Angehörige bei der Verteilung des
Nachlasses nicht völlig übergangen werden können. Ihnen steht ein sog.
Pflichtteil zu. Dieser macht sie zwar nicht zu Erben, sichert Ihnen aber
einen Geldanspruch gegen die Erbengemeinschaft und belastet damit den
Nachlass. Gerade wenn ein Unternehmen den wesentlichen Teil des
Nachlasses ausmacht, ist dies problematisch. Denn dann besteht die
Gefahr, dass dem Unternehmen durch Pflichtteilsansprüche lebenswichtige
Liquidität entzogen wird. Die Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger
sind daher bei der Gestaltung der Erbfolge unbedingt im Auge zu
behalten.
Verfügung von Todes wegen ist der Oberbegriff für alle
rechtsgeschäftlichen Anordnungen, die erst mit dem Tode wirksam werden.
Die bekannteste Form der Verfügung von Todes wegen ist das Testament. Zu
den Verfügungen von Todes wegen zählen aber auch die weniger
verbreiteten Formen, das gemeinschaftliche Testament und der Erbvertrag.
Wichtigstes Unterscheidungsmerkmal zwischen diesen Formen der Verfügung
von Todes wegen sind die beteiligten Personen und die Anforderungen, die
an die Aufhebung bzw. Änderung einmal getroffener Regelungen gestellt
werden.
So ist das Testament ein einseitiges Rechtsgeschäft, an dem nur der
Erblasser beteiligt ist. Dieser kann das gesamte Testament jederzeit
ganz oder teilweise widerrufen sowie durch ein neues Testament ersetzen.
Das gemeinschaftliche Testament ist ein gemeinsames Testament von
Ehegatten. Nicht miteinander verheiratete Personen können kein
gemeinschaftliches Testament errichten. Anders als beim einseitig
errichteten Testament sind die Möglichkeiten, bestimmte Verfügungen des
gemeinschaftlichen Testamentes wieder aufzuheben oder durch andere zu
ersetzen, jedoch eingeschränkt. Denn stehen die in dem
gemeinschaftlichen Testament enthaltenen Verfügungen eines Ehegatten in
einer Wechselbeziehung zu testamentarischen Verfügungen des anderen
Ehegatten, d.h. hätte der eine Ehegatte die Verfügung nicht ohne die
korrespondierende Verfügung des anderen Ehegatten getroffen, können
diese zu Lebzeiten des anderen Ehepartners nur bei Eintritt bestimmter
Bedingungen wieder aufgehoben werden. Stirbt der andere Ehepartner, geht
die Möglichkeit, diese Verfügungen wieder rückgängig zu machen, in Gänze
verloren.
Eine Unterform des gemeinschaftlichen Testaments ist das sog. Berliner
Testament. Hier setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein und
verpflichten sich für den Fall, dass der eine Ehegatte vor dem anderen
verstirbt, eine dritte Person bzw. mehrere Personen als Erben
einzusetzen. Gerade wenn die Ehepartner erreichen möchten, dass der
jeweils andere nach dem eigenen Tod gut versorgt ist, aber gleichzeitig
sicherstellen wollen, dass letzten Endes den gemeinsamen Kindern das
Vermögen zufließt, ist dies eine gangbare Gestaltungsform. Bei großen
Vermögen ist hier jedoch Vorsicht geboten. Denn es gilt zu
berücksichtigen, dass auf diese Weise das gesamte Vermögen sowohl bei
dem Übergang auf den Ehepartner als auch bei dem Übergang auf die Kinder
der Erbschaftsteuer unterliegt. Die Vorteile dieser Gestaltungsform
sind daher genau mit den negativen Folgen einer doppelten
Erbschaftsteuerbelastung abzuwägen.
Auch an einem Erbvertrag sind zwingend zwei Personen beteiligt. Anders
als beim gemeinschaftlichen Testament muss es sich bei diesen aber nicht
um ein Ehepaar handeln. So kann sich z.B. in einem Erbvertrag der Vater
gegenüber seinem Sohn verpflichten, diesen als Erben einzusetzen. Der
Erbvertrag unterscheidet sich von dem gemeinschaftlichen Testament auch
dadurch, dass alle in ihm enthaltenen Verfügungen, unabhängig davon, ob
Wechselbeziehungen zu Verfügungen des Vertragspartners erkennbar sind,
nicht ohne Weiteres einseitig durch eine Vertragspartei aufgehoben
werden können und mit dem Tod der anderen Vertragspartei unwiderruflich
werden. Wegen dieser weit reichenden Bindungen ist ein Erbvertrag anders
als das Testament oder das gemeinschaftliche Testament nur wirksam, wenn
er notariell beurkundet wurde.
Welche Anordnung der Erblasser in Testament, gemeinschaftlichem
Testament oder Erbvertrag trifft, steht in dessen Belieben. Die
wichtigsten Möglichkeiten seien hier kurz erwähnt.
Zum einen kann er Anordnungen darüber treffen, wer seine Erben seien
sollen, indem er einzelne Personen als Erben bestimmt oder einzelne
Personen von der Erbfolge ausschließt.
Zum anderen kann er Anordnungen darüber treffen, wie der Nachlass
zwischen den Erben aufzuteilen ist, indem er Erbquoten festlegt oder im
Einzelnen bestimmt, welchem Erben welcher Vermögensgegenstand zukommen
soll.
Durch Vermächtnisse oder Auflage ist es dem Erblasser möglich,
bestimmten Personen einzelne Vermögensgegenstände zuzuwenden, ohne diese
zu Erben zu machen. Zwar geht das Eigentum an diesen Gegenständen dann
zunächst auf die Erbengemeinschaft über, die Bedachten haben dann aber
einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung dieser
Vermögensgegenstände.
Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ermöglicht es dem Erblasser,
über mehrere Generationen hinweg zu bestimmen, wer Erbe seines
Nachlasses wird. Gerade wenn der Erblasser erreichen möchte, dass ein
Familienunternehmen dauerhaft im Eigentum der Familie bleibt, ist die
Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ein adäquates Mittel. Zwar geht
das Unternehmen dann zunächst auf den Vorerben über. Dieser ist jedoch
ausschließlich zur Abschöpfung der Gewinne, nicht jedoch zum Verkauf des
Unternehmens berechtigt. Auf diese Weise kann zumindest verhindert
werden, dass die Vorerben das Unternehmen durch Verkauf bzw. durch
Liquidation verwerten oder an Personen außerhalb der Familie
weitervererben. Ob das Unternehmen dann tatsächlich in der
Nacherbengeneration weitergeführt werden kann, hängt jedoch dann immer
noch davon ab, wie erfolgreich die Vorerben das Unternehmen geführt
haben. Bevor jedoch vorschnell auf das Institut der Vor- und
Nacherbschaft zurückgegriffen wird, sollte vorher genau geprüft werden,
ob nicht das Ziel, das Unternehmen in der Familie zu halten, u.U. mit
erheblich günstigeren steuerlichen Folgen durch die Einrichtung einer
später noch näher zu erläuternden Familienstiftung erreicht werden kann.
Nachdem der Nachlass auf die Erben übergegangen ist, können diese
grundsätzlich nach eigenem Gutdünken mit diesem verfahren. Eine Ausnahme
dazu stellt schon die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft dar. Eine
weitere Möglichkeit des Erblassers nicht nur auf die Aufteilung seines
Nachlasses, sondern auch darauf Einfluss zu nehmen, wie mit seinem
Nachlass verfahren wird, stellt die Anordnung der
Testamentsvollstreckung dar. Er hat die Möglichkeit durch Verfügung von
Todes wegen, eine bestimmte Person seines Vertrauens als
Testamentsvollstrecker zu ernennen oder das Nachlassgericht um die
Auswahl und Ernennung eines Testamentsvollstreckers zu ersuchen. Dadurch
nimmt er keinen Einfluss auf die Auswahl seiner Erben. Auch ist der
Nachlass weiter Eigentum der Erben.
Lediglich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse der Erben werden
durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung hinsichtlich des
Nachlasses eingeschränkt. In dem Umfang, in dem der Erblasser dem
Testamentsvollstrecker
durch Verfügung von Todes wegen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
einräumt, sind die Erben von diesen Befugnissen ausgeschlossen.
Wann die Testamentsvollstreckung endet hängt davon ab, welche Ziele der
Erblasser mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung verfolgt hat.
Wollte er lediglich eine geordnete Auseinandersetzung zwischen den Erben
sicherstellen (sog. Abwicklungsvollstreckung), endet die
Testamentsvollstreckung mit der endgültigen Verteilung der
Nachlassgegenstände. Wollte er erreichen, dass nicht die Erben, sondern
der Testamentsvollstrecker den Nachlass verwaltet, hängt die Dauer der
Testamentsvollstreckung davon ab, für welchen Zeitraum der Erblasser
diese sog. Dauervollstreckung angeordnet (im Regelfall nicht länger als
30 Jahre).
Insbesondere bei der Vererbung eines großen Vermögens oder eines
Unternehmens an einen Minderjährigen bietet es sich an, eine
Dauervollstreckung für den Zeitraum anzuordnen, in dem der Erbe ein
gewisses Mindestalter noch nicht erreicht hat. |