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Erben - Teil 4

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 News Gewillkürte Erbfolge

Durch eine Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser eine andere als die gesetzlich vorgesehene Erbfolge herbeiführen.

Er ist dabei, was die Auswahl seiner Erben und die Aufteilung seines Nachlasses angeht, prinzipiell völlig frei. Er sollte dabei jedoch berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im sog. Pflichtteilsrecht sichergestellt hat, dass nahe Angehörige bei der Verteilung des Nachlasses nicht völlig übergangen werden können. Ihnen steht ein sog. Pflichtteil zu. Dieser macht sie zwar nicht zu Erben, sichert Ihnen aber einen Geldanspruch gegen die Erbengemeinschaft und belastet damit den Nachlass. Gerade wenn ein Unternehmen den wesentlichen Teil des Nachlasses ausmacht, ist dies problematisch. Denn dann besteht die Gefahr, dass dem Unternehmen durch Pflichtteilsansprüche lebenswichtige Liquidität entzogen wird. Die Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger sind daher bei der Gestaltung der Erbfolge unbedingt im Auge zu behalten.

Verfügung von Todes wegen ist der Oberbegriff für alle rechtsgeschäftlichen Anordnungen, die erst mit dem Tode wirksam werden. Die bekannteste Form der Verfügung von Todes wegen ist das Testament. Zu den Verfügungen von Todes wegen zählen aber auch die weniger verbreiteten Formen, das gemeinschaftliche Testament und der Erbvertrag. Wichtigstes Unterscheidungsmerkmal zwischen diesen Formen der Verfügung von Todes wegen sind die beteiligten Personen und die Anforderungen, die an die Aufhebung bzw. Änderung einmal getroffener Regelungen gestellt werden.

So ist das Testament ein einseitiges Rechtsgeschäft, an dem nur der Erblasser beteiligt ist. Dieser kann das gesamte Testament jederzeit ganz oder teilweise widerrufen sowie durch ein neues Testament ersetzen.

Das gemeinschaftliche Testament ist ein gemeinsames Testament von Ehegatten. Nicht miteinander verheiratete Personen können kein gemeinschaftliches Testament errichten. Anders als beim einseitig errichteten Testament sind die Möglichkeiten, bestimmte Verfügungen des gemeinschaftlichen Testamentes wieder aufzuheben oder durch andere zu ersetzen, jedoch eingeschränkt. Denn stehen die in dem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen Verfügungen eines Ehegatten in einer Wechselbeziehung zu testamentarischen Verfügungen des anderen Ehegatten, d.h. hätte der eine Ehegatte die Verfügung nicht ohne die korrespondierende Verfügung des anderen Ehegatten getroffen, können diese zu Lebzeiten des anderen Ehepartners nur bei Eintritt bestimmter Bedingungen wieder aufgehoben werden. Stirbt der andere Ehepartner, geht die Möglichkeit, diese Verfügungen wieder rückgängig zu machen, in Gänze verloren.

Eine Unterform des gemeinschaftlichen Testaments ist das sog. Berliner Testament. Hier setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein und verpflichten sich für den Fall, dass der eine Ehegatte vor dem anderen verstirbt, eine dritte Person bzw. mehrere Personen als Erben einzusetzen. Gerade wenn die Ehepartner erreichen möchten, dass der jeweils andere nach dem eigenen Tod gut versorgt ist, aber gleichzeitig sicherstellen wollen, dass letzten Endes den gemeinsamen Kindern das Vermögen zufließt, ist dies eine gangbare Gestaltungsform. Bei großen Vermögen ist hier jedoch Vorsicht geboten. Denn es gilt zu berücksichtigen, dass auf diese Weise das gesamte Vermögen sowohl bei dem Übergang auf den Ehepartner als auch bei dem Übergang auf die Kinder der Erbschaftsteuer unterliegt. Die Vorteile dieser Gestaltungsform sind daher genau mit den negativen Folgen einer doppelten Erbschaftsteuerbelastung abzuwägen.

Auch an einem Erbvertrag sind zwingend zwei Personen beteiligt. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament muss es sich bei diesen aber nicht um ein Ehepaar handeln. So kann sich z.B. in einem Erbvertrag der Vater gegenüber seinem Sohn verpflichten, diesen als Erben einzusetzen. Der Erbvertrag unterscheidet sich von dem gemeinschaftlichen Testament auch dadurch, dass alle in ihm enthaltenen Verfügungen, unabhängig davon, ob Wechselbeziehungen zu Verfügungen des Vertragspartners erkennbar sind, nicht ohne Weiteres einseitig durch eine Vertragspartei aufgehoben werden können und mit dem Tod der anderen Vertragspartei unwiderruflich werden. Wegen dieser weit reichenden Bindungen ist ein Erbvertrag anders als das Testament oder das gemeinschaftliche Testament nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wurde.

Welche Anordnung der Erblasser in Testament, gemeinschaftlichem Testament oder Erbvertrag trifft, steht in dessen Belieben. Die wichtigsten Möglichkeiten seien hier kurz erwähnt.

Zum einen kann er Anordnungen darüber treffen, wer seine Erben seien sollen, indem er einzelne Personen als Erben bestimmt oder einzelne Personen von der Erbfolge ausschließt.

Zum anderen kann er Anordnungen darüber treffen, wie der Nachlass zwischen den Erben aufzuteilen ist, indem er Erbquoten festlegt oder im Einzelnen bestimmt, welchem Erben welcher Vermögensgegenstand zukommen soll.

Durch Vermächtnisse oder Auflage ist es dem Erblasser möglich, bestimmten Personen einzelne Vermögensgegenstände zuzuwenden, ohne diese zu Erben zu machen. Zwar geht das Eigentum an diesen Gegenständen dann zunächst auf die Erbengemeinschaft über, die Bedachten haben dann aber einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung dieser Vermögensgegenstände.

Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ermöglicht es dem Erblasser, über mehrere Generationen hinweg zu bestimmen, wer Erbe seines Nachlasses wird. Gerade wenn der Erblasser erreichen möchte, dass ein Familienunternehmen dauerhaft im Eigentum der Familie bleibt, ist die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ein adäquates Mittel. Zwar geht das Unternehmen dann zunächst auf den Vorerben über. Dieser ist jedoch ausschließlich zur Abschöpfung der Gewinne, nicht jedoch zum Verkauf des Unternehmens berechtigt. Auf diese Weise kann zumindest verhindert werden, dass die Vorerben das Unternehmen durch Verkauf bzw. durch Liquidation verwerten oder an Personen außerhalb der Familie weitervererben. Ob das Unternehmen dann tatsächlich in der Nacherbengeneration weitergeführt werden kann, hängt jedoch dann immer noch davon ab, wie erfolgreich die Vorerben das Unternehmen geführt haben. Bevor jedoch vorschnell auf das Institut der Vor- und Nacherbschaft zurückgegriffen wird, sollte vorher genau geprüft werden, ob nicht das Ziel, das Unternehmen in der Familie zu halten, u.U. mit erheblich günstigeren steuerlichen Folgen durch die Einrichtung einer später noch näher zu erläuternden Familienstiftung erreicht werden kann.

Nachdem der Nachlass auf die Erben übergegangen ist, können diese grundsätzlich nach eigenem Gutdünken mit diesem verfahren. Eine Ausnahme dazu stellt schon die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft dar. Eine weitere Möglichkeit des Erblassers nicht nur auf die Aufteilung seines Nachlasses, sondern auch darauf Einfluss zu nehmen, wie mit seinem Nachlass verfahren wird, stellt die Anordnung der Testamentsvollstreckung dar. Er hat die Möglichkeit durch Verfügung von Todes wegen, eine bestimmte Person seines Vertrauens als Testamentsvollstrecker zu ernennen oder das Nachlassgericht um die Auswahl und Ernennung eines Testamentsvollstreckers zu ersuchen. Dadurch nimmt er keinen Einfluss auf die Auswahl seiner Erben. Auch ist der Nachlass weiter Eigentum der Erben.

Lediglich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse der Erben werden durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung hinsichtlich des Nachlasses eingeschränkt. In dem Umfang, in dem der Erblasser dem Testamentsvollstrecker durch Verfügung von Todes wegen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis einräumt, sind die Erben von diesen Befugnissen ausgeschlossen.

Wann die Testamentsvollstreckung endet hängt davon ab, welche Ziele der Erblasser mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung verfolgt hat. Wollte er lediglich eine geordnete Auseinandersetzung zwischen den Erben sicherstellen (sog. Abwicklungsvollstreckung), endet die Testamentsvollstreckung mit der endgültigen Verteilung der Nachlassgegenstände. Wollte er erreichen, dass nicht die Erben, sondern der Testamentsvollstrecker den Nachlass verwaltet, hängt die Dauer der Testamentsvollstreckung davon ab, für welchen Zeitraum der Erblasser diese sog. Dauervollstreckung angeordnet (im Regelfall nicht länger als 30 Jahre).

Insbesondere bei der Vererbung eines großen Vermögens oder eines Unternehmens an einen Minderjährigen bietet es sich an, eine Dauervollstreckung für den Zeitraum anzuordnen, in dem der Erbe ein gewisses Mindestalter noch nicht erreicht hat.

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