|
Grundsätzlich hat der Erblasser die Möglichkeit durch sog. Verfügungen
von Todes wegen (wichtigstes Beispiel: das Testament) zu bestimmen, wem
sein Vermögen bzw. die einzelnen Vermögensgegenstände nach seinem Tod
zukommen sollen. Nimmt er diese Gestaltungsmöglichkeit nicht in
Anspruch, richtet sich die Verteilung seines Nachlasses nach dem vom
Gesetzgeber vorgeschlagenen Verteilungsschlüssel (sog. gesetzliche
Erbfolge). Dieser berücksichtigt ausschließlich die Verwandten des
Erblassers sowie dessen Ehegatten als potentielle Erben.
Grundlage der gesetzlichen Erbfolge ist die Einteilung der potentiellen
Erben in verschiedene Ordnungen. Soweit auch nur eine Person aus einer
Ordnung noch lebt, sind alle anderen Personen niederer Ordnung von der
Erbfolge ausgeschlossen. Die Einteilung in die verschiedenen Ordnungen
richtet sich nach der Art des Verwandtschaftsverhältnisses, d.h. Erben
erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers und deren Nachkommen,
Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren
Nachkommen, Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und
deren Nachkommen usw..
Innerhalb der Ordnungen wird der Nachlass zu gleichen Teilen auf die
sog. Stämme aufgeteilt. Ein Stamm in diesem Sinne umfasst die jeweils
erbberechtigte Person und alle seine Nachkommen. D.h. zum Beispiel für
den Fall, dass der Erblasser mehrere Kinder und mehrere Enkel (Erben 1.
Ordnung) hat, dass die Kinder zu gleichen Teilen erben. Die Enkel sind,
soweit es sich um Nachkommen der noch lebenden Kinder des Erblassers
handelt, von der Erbfolge ausgeschlossen. Handelt es sich jedoch um
Nachkommen eines schon verstorbenen Kindes des Erblassers, so treten
diese gemeinsam an dessen Stelle.
Eine Sonderstellung in der gesetzlichen Erbfolge nimmt der Ehegatte des
Erblassers ein. Er ist keiner Ordnung zuzurechnen und wird unabhängig
davon, welcher Ordnung die noch lebenden Verwandten des Erblassers
angehören, zumindest Miterbe. Lediglich die Höhe seines Erbteils ist von
dieser Frage abhängig. So erbt der Ehegatte neben Erben der ersten
Ordnung zu einem Viertel, neben Erben zweiter Ordnung zur Hälfte und
neben den Großeltern (anders bei den übrigen Personen der dritten
Ordnung) ebenfalls zur Hälfte.
Haben die Erblasser und sein Ehegatte im Güterstand der
Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Regelfall – andere Güterstände können
nur durch Ehevertrag vereinbart werden) gelebt, so erhöht sich der
Anteil des Ehegatten am Nachlass noch. Er kann dann zwischen einem um
ein Viertel erhöhten Erbanteil und der Durchführung des
Zugewinnausgleiches wählen. Letzteres würde dazu führen, dass der
Ehegatte Anspruch auf dasjenige hat, was ihm bei einer Scheidung zustehen
würde, zuzüglich der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Welche der
beiden im Ergebnis teilweise erheblich voneinander abweichende
Alternativen im Einzelfall günstiger ist, hängt von der
Vermögensentwicklung bei den Eheleuten ab und bedarf einer genauen
Abwägung.
Zur Verdeutlichung des vom Gesetz vorgesehenen Verteilungsmechanismus
folgendes Beispiel:
F und M sind ohne Ehevertrag miteinander verheiratet und haben die
Kinder K1 und K2. K2 hat selber ein Kind, E1. Das dritte Kind K3 ist
verstorben und war zweifacher Vater. Seine Kinder sind E2 und E3.
Würde M sterben, sähe das Gesetz folgende Erbfolge vor (vorausgesetzt F
entscheidet sich für den um ein Viertel erhöhten Erbanteil):
-
- F: ¼ (F erbt neben Erben erster Ordnung) + ¼ (Pauschale Erhöhung um ¼) = ½
-
- K1:
1/3 (Es existieren mit K1, K2 und dem durch E2 und E3
repräsentierten Stamm von K3 drei Stämme) von ½ (Verbleibender Erbanteil neben F) =
1/6
-
- K2:
1/3 (drei Stämme) von ½ (Verbleibender Erbanteil neben F) =
1/6
-
- E1: Wird nicht Erbe, da E1 dem Stamm K2 angehört und dieser mit dem
Erbteil von K2 zu berücksichtigen ist
-
- E2: ½ (E2 und E3 erben zusammen, was K3 zugestanden hätte, d.h. sie
repräsentieren den Stamm K3) von 1/6 (Genau wie K1 und K2 hätte K3 nur 1/6 geerbt) =
1/12
-
- E3:
1/12 (es gilt das zu E2 gesagte)
|