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Erben - Teil 3

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 News Gesetzliche Erbfolge

Grundsätzlich hat der Erblasser die Möglichkeit durch sog. Verfügungen von Todes wegen (wichtigstes Beispiel: das Testament) zu bestimmen, wem sein Vermögen bzw. die einzelnen Vermögensgegenstände nach seinem Tod zukommen sollen. Nimmt er diese Gestaltungsmöglichkeit nicht in Anspruch, richtet sich die Verteilung seines Nachlasses nach dem vom Gesetzgeber vorgeschlagenen Verteilungsschlüssel (sog. gesetzliche Erbfolge). Dieser berücksichtigt ausschließlich die Verwandten des Erblassers sowie dessen Ehegatten als potentielle Erben.

Grundlage der gesetzlichen Erbfolge ist die Einteilung der potentiellen Erben in verschiedene Ordnungen. Soweit auch nur eine Person aus einer Ordnung noch lebt, sind alle anderen Personen niederer Ordnung von der Erbfolge ausgeschlossen. Die Einteilung in die verschiedenen Ordnungen richtet sich nach der Art des Verwandtschaftsverhältnisses, d.h. Erben erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers und deren Nachkommen, Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen, Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen usw..

Innerhalb der Ordnungen wird der Nachlass zu gleichen Teilen auf die sog. Stämme aufgeteilt. Ein Stamm in diesem Sinne umfasst die jeweils erbberechtigte Person und alle seine Nachkommen. D.h. zum Beispiel für den Fall, dass der Erblasser mehrere Kinder und mehrere Enkel (Erben 1. Ordnung) hat, dass die Kinder zu gleichen Teilen erben. Die Enkel sind, soweit es sich um Nachkommen der noch lebenden Kinder des Erblassers handelt, von der Erbfolge ausgeschlossen. Handelt es sich jedoch um Nachkommen eines schon verstorbenen Kindes des Erblassers, so treten diese gemeinsam an dessen Stelle.

Eine Sonderstellung in der gesetzlichen Erbfolge nimmt der Ehegatte des Erblassers ein. Er ist keiner Ordnung zuzurechnen und wird unabhängig davon, welcher Ordnung die noch lebenden Verwandten des Erblassers angehören, zumindest Miterbe. Lediglich die Höhe seines Erbteils ist von dieser Frage abhängig. So erbt der Ehegatte neben Erben der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Erben zweiter Ordnung zur Hälfte und neben den Großeltern (anders bei den übrigen Personen der dritten Ordnung) ebenfalls zur Hälfte.

Haben die Erblasser und sein Ehegatte im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Regelfall – andere Güterstände können nur durch Ehevertrag vereinbart werden) gelebt, so erhöht sich der Anteil des Ehegatten am Nachlass noch. Er kann dann zwischen einem um ein Viertel erhöhten Erbanteil und der Durchführung des Zugewinnausgleiches wählen. Letzteres würde dazu führen, dass der Ehegatte Anspruch auf dasjenige hat, was ihm bei einer Scheidung zustehen würde, zuzüglich der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Welche der beiden im Ergebnis teilweise erheblich voneinander abweichende Alternativen im Einzelfall günstiger ist, hängt von der Vermögensentwicklung bei den Eheleuten ab und bedarf einer genauen Abwägung.

Zur Verdeutlichung des vom Gesetz vorgesehenen Verteilungsmechanismus folgendes Beispiel:

F und M sind ohne Ehevertrag miteinander verheiratet und haben die Kinder K1 und K2. K2 hat selber ein Kind, E1. Das dritte Kind K3 ist verstorben und war zweifacher Vater. Seine Kinder sind E2 und E3.

Würde M sterben, sähe das Gesetz folgende Erbfolge vor (vorausgesetzt F entscheidet sich für den um ein Viertel erhöhten Erbanteil):

  • - F: ¼ (F erbt neben Erben erster Ordnung)
    + ¼ (Pauschale Erhöhung um ¼)
    = ½

  • - K1: 1/3 (Es existieren mit K1, K2 und dem durch E2 und E3 repräsentierten
    Stamm von K3 drei Stämme)
    von ½ (Verbleibender Erbanteil neben F)
    = 1/6

  • - K2: 1/3 (drei Stämme)
    von ½ (Verbleibender Erbanteil neben F)
    = 1/6

  • - E1: Wird nicht Erbe, da E1 dem Stamm K2 angehört und dieser mit dem Erbteil
    von K2 zu berücksichtigen ist

  • - E2: ½ (E2 und E3 erben zusammen, was K3 zugestanden hätte, d.h. sie
    repräsentieren den Stamm K3)
    von 1/6 (Genau wie K1 und K2 hätte K3 nur 1/6 geerbt)
    = 1/12

  • - E3: 1/12 (es gilt das zu E2 gesagte)

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