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Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf die
Gesamtheit der Erben über. D.h. Inhaber der zum Nachlassvermögen
gehörenden Gegenstände wird die sog. Erbengemeinschaft, nicht die
einzelnen Erben. Das hat zur Folge, dass zunächst nur die Erben
gemeinsam über Gegenstände des Nachlassvermögens verfügen können, also
z.B. eine zum Nachlass gehörende Immobilie verkaufen oder mit einer
Hypothek belegen können, auch wenn dies mit Blick auf den Finanzbedarf
anderer Nachlassgegenstände, wie eines zum Nachlass gehörenden
Unternehmens, sinnvoll wäre. Verfügungen einzelner Erben über
Nachlassgegenstände werden erst dann möglich, wenn in einem zweiten "Erbauseinandersetzung" genannten Schritt die Verteilung des Nachlasses
auf die Erben erfolgt ist.
Nur ausnahmsweise gehen einzelne Nachlassgegenstände direkt in das
Eigentum einzelner Erben über. Naturgemäß ist dies der Fall, wenn nur
ein Erbe existiert, etwa weil der Erblasser nur ein Kind und keinen
Ehepartner mehr hatte oder er alle anderen nach gesetzlicher Erbfolge
eigentlich erbberechtigten Angehörigen durch Verfügung von Todes wegen
von der Erbfolge ausgeschlossen hat. Mit dem Tode des Erblassers geht
dann sein gesamtes Vermögen direkt auf die Erben über.
Ein anderer Ausnahmefall resultiert aus den Besonderheiten bei der
Vererbung von Gesellschaftsanteilen an Personengesellschaften. Sind in
dem Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft die nötigen
Voraussetzungen dafür geschaffen und ist, was u.U. erforderlich sein
kann, die Erbfolge des Gesellschafters durch Verfügung von Todes wegen
daran angeglichen, sind Anteile an Personengesellschaften vererbbar. In
Ausnahme zu allen anderen Arten von Vermögensgegenständen werden
Personengesellschaftsanteile aber nicht Teil des Nachlasses, sondern
gehen mit dem Erbfall, sozusagen am Nachlass vorbei, direkt auf die
bedachten Erben über. Eine u.U. langwierige Auseinandersetzung der
Erben, über die Frage, wer den oder die Personengesellschaftsanteile
erbt, findet insoweit nicht statt.
Eine andere Frage ist aber, welche Auswirkungen dies auf die Verteilung
der übrigen in den Nachlass fallenden und damit der
Erbauseinandersetzung unterliegenden Gegenstände hat. Denn wenn nur
einzelne Erben mit einem Anteil an einer Personengesellschaft bedacht
worden sind, ist dies bei der Aufteilung des verbleibenden Vermögens des
Erblassers auf die Erben regelmäßig zu berücksichtigen. Übersteigt der
Wert der Unternehmensbeteiligung den Wert der anderen
Nachlassgegenstände, kann dies sogar dazu führen, dass der mit der
Beteiligung bedachte Erbe überhaupt nicht am übrigen Nachlass
partizipiert und darüber hinaus verpflichtet ist, Ausgleichszahlungen an
die übrigen Erben zu zahlen.
Die Erbengemeinschaft existiert bis zum Abschluss der
Erbauseinandersetzung. Sind alle Nachlassgegenstände auf die Erben
verteilt, hört die Erbengemeinschaft auf, zu existieren.
Die Erbauseinandersetzung erfolgt regelmäßig in zwei Schritten. Zunächst
werden die Nachlassverbindlichkeiten, d.h. die zusammen mit den
werthaltigen Vermögensgegenständen des Erblassers auf die Erben
übergegangenen Verbindlichkeiten des Erblassers, beglichen. Erst dann
findet die Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Erben statt.
Wie der Überschuss unter den Erben aufzuteilen ist, richtet sich primär
nach dem in einer Verfügung von Todes wegen festgehaltenen Willen des
Erblassers oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, nach den sich
aus der gesetzlichen Erbfolge ergebenden Erbquoten. Sind nur Erbquoten
festgelegt, obliegt es der Erbengemeinschaft, diese Erbquoten durch
Zuordnung konkreter Vermögensgegenstände mit in der Summe den Erbquoten
entsprechendem Wert zu den einzelnen Erben auszufüllen. Aber auch wenn
der Erblasser Verfügungen darüber getroffen hat, welchem Erben welcher
Vermögensgegenstand zukommen soll, bedarf es eines einstimmigen
Beschlusses der Erbengemeinschaft, um eine entsprechende
Auseinandersetzung der Erben herbeizuführen. In der Konsequenz bedeutet
dies, dass ein einzelner unzufriedener Erbe die Erbauseinandersetzung
blockieren kann. Zwar hat in einer solchen Situation jeder Erbe die
Möglichkeit, die Zustimmung der anderen Erben zu einem dem Willen des
Erblassers entsprechenden Auseinandersetzungsplan gerichtlich zu
erzwingen. Ein solches gerichtliches Verfahren ist aber regelmäßig mit
einem erheblichen Zeitaufwand verbunden und daher nach Möglichkeit zu
vermeiden.
Insbesondere dann, wenn ein Unternehmen Teil des Nachlasses ist (niemals
bei Personengesellschaften), kann ein langwieriges
Erbauseinandersetzungsverfahren fatale Folgen haben. Schließlich steht
die Verwaltung des Unternehmens den Erben in der Zeit der
Auseinandersetzung nur gemeinschaftlich zu. Dies eröffnet einzelnen Erben u.U. die Möglichkeit, für das Unternehmen wesentliche Entscheidungen zu
blockieren.
Die Möglichkeit von Streitigkeiten zwischen den Erben und die daraus
resultierenden Gefahren für das Unternehmen sollte der Unternehmer also
bei der Planung seiner Nachfolge unbedingt berücksichtigen. Mögliche
Gestaltungsformen, um die sich aus einer zerstrittenen Erbengemeinschaft
ergebenden Gefahren zu minimieren, sind:
-
die Übertragung des Unternehmens auf die von dem Unternehmer als
Nachfolger vorgesehenen Personen zu Lebzeiten des Unternehmers
(vorweggenommene Erbfolge)
-
die testamentarische Anordnung einer Testamentsvollstreckung mit
weit reichenden Verwaltungsbefugnissen für den
Testamentsvollstrecker hinsichtlich des Unternehmens
-
möglichst umfangreiche testamentarische Bestimmungen darüber,
welcher Erbe welchen Nachlassgegenstand erbt, damit Ansatzpunkte für
Streitigkeiten zwischen den Erben gar nicht erst entstehen
Welche dieser Gestaltungsformen im Einzelfall sinnvoll ist bzw. ob
überhaupt eine dieser Gestaltungsformen in Frage kommt, lässt sich
pauschal nicht beantworten, sondern ist letzten Endes unter
Berücksichtigung aller Aspekte zu entscheiden. |