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Erben - Teil 5

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 News Erbauseinandersetzung

Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf die Gesamtheit der Erben über. D.h. Inhaber der zum Nachlassvermögen gehörenden Gegenstände wird die sog. Erbengemeinschaft, nicht die einzelnen Erben. Das hat zur Folge, dass zunächst nur die Erben gemeinsam über Gegenstände des Nachlassvermögens verfügen können, also z.B. eine zum Nachlass gehörende Immobilie verkaufen oder mit einer Hypothek belegen können, auch wenn dies mit Blick auf den Finanzbedarf anderer Nachlassgegenstände, wie eines zum Nachlass gehörenden Unternehmens, sinnvoll wäre. Verfügungen einzelner Erben über Nachlassgegenstände werden erst dann möglich, wenn in einem zweiten "Erbauseinandersetzung" genannten Schritt die Verteilung des Nachlasses auf die Erben erfolgt ist.

Nur ausnahmsweise gehen einzelne Nachlassgegenstände direkt in das Eigentum einzelner Erben über. Naturgemäß ist dies der Fall, wenn nur ein Erbe existiert, etwa weil der Erblasser nur ein Kind und keinen Ehepartner mehr hatte oder er alle anderen nach gesetzlicher Erbfolge eigentlich erbberechtigten Angehörigen durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen hat. Mit dem Tode des Erblassers geht dann sein gesamtes Vermögen direkt auf die Erben über.

Ein anderer Ausnahmefall resultiert aus den Besonderheiten bei der Vererbung von Gesellschaftsanteilen an Personengesellschaften. Sind in dem Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft die nötigen Voraussetzungen dafür geschaffen und ist, was u.U. erforderlich sein kann, die Erbfolge des Gesellschafters durch Verfügung von Todes wegen daran angeglichen, sind Anteile an Personengesellschaften vererbbar. In Ausnahme zu allen anderen Arten von Vermögensgegenständen werden Personengesellschaftsanteile aber nicht Teil des Nachlasses, sondern gehen mit dem Erbfall, sozusagen am Nachlass vorbei, direkt auf die bedachten Erben über. Eine u.U. langwierige Auseinandersetzung der Erben, über die Frage, wer den oder die Personengesellschaftsanteile erbt, findet insoweit nicht statt.

Eine andere Frage ist aber, welche Auswirkungen dies auf die Verteilung der übrigen in den Nachlass fallenden und damit der Erbauseinandersetzung unterliegenden Gegenstände hat. Denn wenn nur einzelne Erben mit einem Anteil an einer Personengesellschaft bedacht worden sind, ist dies bei der Aufteilung des verbleibenden Vermögens des Erblassers auf die Erben regelmäßig zu berücksichtigen. Übersteigt der Wert der Unternehmensbeteiligung den Wert der anderen Nachlassgegenstände, kann dies sogar dazu führen, dass der mit der Beteiligung bedachte Erbe überhaupt nicht am übrigen Nachlass partizipiert und darüber hinaus verpflichtet ist, Ausgleichszahlungen an die übrigen Erben zu zahlen.

Die Erbengemeinschaft existiert bis zum Abschluss der Erbauseinandersetzung. Sind alle Nachlassgegenstände auf die Erben verteilt, hört die Erbengemeinschaft auf, zu existieren.

Die Erbauseinandersetzung erfolgt regelmäßig in zwei Schritten. Zunächst werden die Nachlassverbindlichkeiten, d.h. die zusammen mit den werthaltigen Vermögensgegenständen des Erblassers auf die Erben übergegangenen Verbindlichkeiten des Erblassers, beglichen. Erst dann findet die Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Erben statt.

Wie der Überschuss unter den Erben aufzuteilen ist, richtet sich primär nach dem in einer Verfügung von Todes wegen festgehaltenen Willen des Erblassers oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, nach den sich aus der gesetzlichen Erbfolge ergebenden Erbquoten. Sind nur Erbquoten festgelegt, obliegt es der Erbengemeinschaft, diese Erbquoten durch Zuordnung konkreter Vermögensgegenstände mit in der Summe den Erbquoten entsprechendem Wert zu den einzelnen Erben auszufüllen. Aber auch wenn der Erblasser Verfügungen darüber getroffen hat, welchem Erben welcher Vermögensgegenstand zukommen soll, bedarf es eines einstimmigen Beschlusses der Erbengemeinschaft, um eine entsprechende Auseinandersetzung der Erben herbeizuführen. In der Konsequenz bedeutet dies, dass ein einzelner unzufriedener Erbe die Erbauseinandersetzung blockieren kann. Zwar hat in einer solchen Situation jeder Erbe die Möglichkeit, die Zustimmung der anderen Erben zu einem dem Willen des Erblassers entsprechenden Auseinandersetzungsplan gerichtlich zu erzwingen. Ein solches gerichtliches Verfahren ist aber regelmäßig mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden und daher nach Möglichkeit zu vermeiden.

Insbesondere dann, wenn ein Unternehmen Teil des Nachlasses ist (niemals bei Personengesellschaften), kann ein langwieriges Erbauseinandersetzungsverfahren fatale Folgen haben. Schließlich steht die Verwaltung des Unternehmens den Erben in der Zeit der Auseinandersetzung nur gemeinschaftlich zu. Dies eröffnet einzelnen Erben u.U. die Möglichkeit, für das Unternehmen wesentliche Entscheidungen zu blockieren.

Die Möglichkeit von Streitigkeiten zwischen den Erben und die daraus resultierenden Gefahren für das Unternehmen sollte der Unternehmer also bei der Planung seiner Nachfolge unbedingt berücksichtigen. Mögliche Gestaltungsformen, um die sich aus einer zerstrittenen Erbengemeinschaft ergebenden Gefahren zu minimieren, sind:

  • die Übertragung des Unternehmens auf die von dem Unternehmer als Nachfolger vorgesehenen Personen zu Lebzeiten des Unternehmers  (vorweggenommene Erbfolge)

  • die testamentarische Anordnung einer Testamentsvollstreckung mit weit reichenden Verwaltungsbefugnissen für den Testamentsvollstrecker hinsichtlich des Unternehmens

  • möglichst umfangreiche testamentarische Bestimmungen darüber, welcher Erbe welchen Nachlassgegenstand erbt, damit Ansatzpunkte für Streitigkeiten zwischen den Erben gar nicht erst entstehen

Welche dieser Gestaltungsformen im Einzelfall sinnvoll ist bzw. ob überhaupt eine dieser Gestaltungsformen in Frage kommt, lässt sich pauschal nicht beantworten, sondern ist letzten Endes unter Berücksichtigung aller Aspekte zu entscheiden.

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