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Erben - Teil 1

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Welche Folgen hat der Tod einer Person für dessen Vermögen?

Die Antwort auf diese Frage geben die Vorschriften, die gemeinhin unter dem Sammelbegriff Erbrecht zusammengefasst werden und im Wesentlichen im 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu finden sind. Dreh- und Angelpunkt dieser Vorschriften ist die in § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches enthaltene und als Grundsatz der Universalsukzession bekannte Regelung. Danach geht mit dem Tod des Erblassers das aus der Gesamtheit der diesem im Zeitpunkt seines Todes zugeordneten Rechte und Pflichten bestehende Vermögen ungeteilt auf den oder die Erben über.

Die Zuordnung der verschiedenen Vermögensgegenstände zu den einzelnen Erben bei einer Mehrheit von Erben erfolgt erst im zweiten vom Gesetz "Erbauseinandersetzung" genannten Schritt. Auch die Frage, wer die Erben sind und wie das Erbe unter ihnen zu verteilen ist, wird vom Gesetz beantwortet. Diese sog. gesetzliche Erbfolge ist jedoch nicht zwingend. Der Erblasser hat die Möglichkeit, durch Testament oder eine andere Form der Verfügung von Todes wegen (Gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag, Vermächtnisanordnung etc) eine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Verteilung seines Nachlasses herbeizuführen. Diese Gestaltungsbefugnis wird dem Erblasser jedoch nicht schrankenlos gewährt. Insbesondere wenn der Erblasser bei der Aufteilung seines Nachlasses nahe Angehörige übergeht, gewährleisten die gesetzlichen Regelungen, dass diese Personen nicht unberücksichtigt bleiben (sog. Pflichtteil).

Um keinen erbrechtlichen Vorgang, auch wenn die Bezeichnung das suggeriert, handelt es sich bei der sog. vorweggenommenen Erbfolge. Diese umschreibt verschiedene zivilrechtliche Vorgänge, in der Regel Schenkungen, denen gemein ist, dass der spätere Erblasser Teile seines Vermögens schon zu Lebzeiten auf andere Personen überträgt. Da die übertragenen Vermögensbestandteile zum Todeszeitpunkt nicht mehr dem Erblasser zugeordnet sind, entscheidet sich deren Schicksal folglich auch nicht nach den erbrechtlichen Vorschriften.

Dieser Grundsatz gilt jedoch, wie im Folgenden noch zu zeigen sein wird, nicht uneingeschränkt. Gerade wenn die vorweggenommene Erbfolge schlecht konzipiert wurde, d.h. insbesondere dann, wenn mögliche Ansprüche der Erben oder enterbter naher Angehöriger außer Acht gelassen wurden, ist es möglich, dass aufgrund erbrechtlicher Vorschriften die vom Erblasser gewollte und durch vorweggenommene Erbfolge zunächst auch herbeigeführte Vermögensverteilung über den Tod des Erblasser hinaus keinen Bestand hat.

Auch im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge dürfen folglich erbrechtliche Gesichtspunkte nicht außer Acht gelassen werden. Nur wenn vorweggenommenen Erbfolge und die Gestaltungen im Rahmen der postmortalen Erbfolge aufeinander abgestimmt sind, lassen sich die Gestaltungsspielräume optimal nutzen. Auch steuerrechtlich lassen sich optimale Ergebnisse oftmals nur mittels einer Kombination aus vorweggenommener Erbfolge und einer Verfügung von Todes wegen erreichen. Es gilt also, beide Bereiche im Blick zu haben.

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