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Einzelunternehmen - Die wichtigsten zivil- und steuerrechtlichen Charakteristika

 

 News Beschreibung

(Stand 25.08.2006)

Bevor auf die direkt mit dem Vorgang der Unternehmensnachfolge bei Einzelunternehmen in Zusammenhang stehenden Probleme und Gestaltungsmöglichkeiten eingegangen wird, sollen zunächst allgemein die zivil- und steuerrechtlichen Charakteristika von Einzelunternehmen dargestellt werden. Insbesondere die Haftungsverfassung und die Ertragsbesteuerung sowie die in diesem Zusammenhang bestehenden Unterschiede zu anderen Gesellschaftsformen stehen dabei im Vordergrund.

Die Besonderheiten der einzelnen Rechtsformen und der Vergleich zu anderen, durch das Gesellschaftsrecht vorgegebenen Möglichkeiten, ein Unternehmen in rechtlicher Hinsicht zu organisieren und zu strukturieren, werden für die Unternehmensnachfolgeplanung in zweierlei Hinsicht relevant:

  • So sind Erwägungen über allgemeine, den laufenden Geschäftsbetrieb eines Unternehmens betreffende Fragen, immer dann von besonderer Relevanz für die Unternehmensnachfolgeplanung, wenn absehbar ist, dass sich die den Status des Unternehmens bestimmenden tatsächlichen Umstände durch die Übertragung des Unternehmens auf die Nachfolger erheblich ändern werden und diese Veränderungen den Betrieb des Unternehmens in der bestehenden Rechtsform zu erschweren drohen. In solchen Konstellationen ist gegebenenfalls zu prüfen, ob das Unternehmen in Vorbereitung auf die Unternehmensnachfolge in eine andere Gesellschaftsform überführt werden sollte (z.B. ein Einzelunternehmen in eine GmbH), um die sich abzeichnenden Veränderung zu antizipieren und Schaden von dem Unternehmen abzuwenden. Insbesondere wenn sich durch den Nachfolgevorgang die Anzahl der an dem Unternehmen beteiligten Personen erheblich vergrößert, ist eine die Unternehmensnachfolge vorbereitende Anpassung der gesellschaftsrechtlichen Struktur an die geänderten Umstände zu erwägen. Soll z.B. der Anteil an einer OHG an mehrere Personen vererbt werden, besteht aufgrund der umfangreichen Einflussnahmemöglichkeiten der Gesellschafter einer OHG die Gefahr, dass das Unternehmen nach dem Erbfall keine hinreichend handlungsfähige Geschäftsführung mehr besitzt. Um dem vorzubeugen, ist im Rahmen der Unternehmensnachfolgeplanung in Erwägung zu ziehen, die Rechtsform des Unternehmens durch Umwandlung oder Übertragung in die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Familienstiftung zu überführen.

  • Relevant werden die den laufenden Geschäftsbetrieb eines Unternehmens beeinflussenden Parameter einer bestimmten Gesellschaftsform aber auch dann, wenn im Rahmen der Unternehmensnachfolgeplanung eine andere Rechtsform des Unternehmens ausschließlich aus Gründen ins Auge gefasst wird, die unmittelbar mit dem Vorgang der Übertragung des Unternehmens auf die Nachfolger des Unternehmers und nicht mit den sich durch die Übertragung ändernden Umständen im Zusammenhang stehen, also z.B. mit dem Ziel, die Aufdeckung von stillen Reserven bei der Erbauseinandersetzung zu verhindern. Denn in einem solchen Fall dürfen selbstverständlich die Auswirkungen, welche die geänderte Gesellschaftsform auf den laufenden Geschäftsbetrieb eines Unternehmens hat, nicht unberücksichtigt bleiben. Schließlich sehen die einschlägigen Steuervorschriften regelmäßig Sperrfristen vor, innerhalb derer die Rückkehr zu der alten Rechtsform die nachträgliche Aufdeckung der stillen Reserven nach sich zieht. Außerdem ist die Überführung eines Unternehmens in eine andere Gesellschaftsform in der Regel mit erheblichen Kosten verbunden. D.h. der Wechsel der Gesellschaftsform ist nicht ohne weiteres wieder rückgängig zu machen. Deshalb kann die Entscheidung für die Überführung eines Unternehmens in eine geänderte Gesellschaftsform immer nur das Ergebnis einer Abwägung zwischen dem Nutzen der geänderten Gesellschaftsform unmittelbar für den Vorgang der Übertragung des Unternehmens auf die Nachfolger und den Nachteilen der geänderten Unternehmensform für den laufenden Geschäftsbetrieb des Unternehmens sein.

Abgesehen davon handelt es sich bei der Frage nach der auf das einzelne Unternehmen und dessen Inhaber am besten zugeschnittenen Gesellschaftsform aber nicht um ein in erster Linie dem Bereich der Unternehmensnachfolgeplanung zuzuordnendes Problem. Vielmehr hat sich jeder Unternehmer in jedem Abschnitt seiner unternehmerischen Tätigkeit zu fragen, welche der durch den Numerus Clausus des Gesellschaftsrechts zur Auswahl gestellten Gesellschaftsformen für seine unternehmerische Tätigkeit und seine persönlichen Umstände die günstigste ist.

Der Wechsel der Gesellschaftsform ist im Rahmen der Unternehmensnachfolgeplanung nur eine von vielen Möglichkeiten, die der Unternehmer hat, um die Übertragung seines Unternehmens auf seine Nachfolger im Interesse seines Unternehmens, seiner Nachfolger und entsprechend seiner persönlichen Bedürfnisse optimal zu gestalten.

Daneben existiert eine Vielzahl von zivil- und steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, durch welche gegebenenfalls das gleiche Ergebnis genauso gut oder sogar besser innerhalb des von der bestehenden Gesellschaftsform vorgegebenen Rahmens erreicht werden kann.

Tatsächlich wird ein Wechsel der Gesellschaftsform wegen des in der Regel damit verbundenen großen Aufwands und der Kosten oftmals als die radikalste aller Gestaltungsoptionen anzusehen sein und daher nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn durch Gestaltungen im Rahmen der gegebenen Gesellschaftsform den Bedürfnissen der Unternehmensnachfolgeplanung nicht genauso gut entsprochen werden kann.

a) Zivilrecht

Bei allen Unternehmungen, welche der Inhaber nicht in Gemeinschaft mit anderen ohne Gründung einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) betreibt, handelt es sich um Einzelunternehmen.

Anders als bei rechtsfähigen Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) und Kapitalgesellschaften sind die Aktiva und Passiva eines Einzelunternehmens dem Unternehmer als natürlicher Person zuzuordnen, d.h. er persönlich und nicht die unternehmenstragende Gesellschaft ist Eigentümer z.B. des Betriebsgrundstücks. Rechtsträger ist also der Unternehmer als natürliche Person. Entscheidet sich der Unternehmer dagegen sein Unternehmen in Form einer Personen- und Kapitalgesellschaft zu betreiben, ist nicht er als natürliche Person, sondern die unternehmenstragenden Gesellschaft Zuordnungsobjekt für die Vermögensgegenstände des Betriebsvermögens.

Der Einzelunternehmer haftet für die Verbindlichkeiten seines Unternehmens unmittelbar und unbeschränkt. Eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen (GmbH, AG) oder eine Kommanditeinlage (KG) ist nicht möglich.

Soll ein Einzelunternehmen an die Nachfolgegeneration übergeben werden, stellt sich deshalb auch die Frage, ob die Nachfolger bereit sind, das Unternehmen in einer Form zu betreiben, in der sie in vollem Umfang für die Forderungen gegen das Unternehmen persönlich haften. Anders als der Unternehmer sind die Nachfolger nämlich unter Umständen nicht dazu bereit, das Risiko einer persönlichen Haftung für (bei Übergang des Unternehmens bestehende) Unternehmensverbindlichkeiten in Kauf zu nehmen. Denn sie sind nicht in dem Maße wie der Unternehmer mit dem Unternehmen, dem Umfang von dessen Verbindlichkeiten und seiner Ertragskraft vertraut.

Neben den steuerlichen Gründen und den aus einer Mehrzahl von Nachfolgern resultierenden Notwendigkeiten für die Aufrechterhaltung einer effizienten Führungsstruktur kann sich bei einem Einzelunternehmen auch aus diesem Grund ein Wechsel der Gesellschaftsform als vorbereitende Maßnahme einer Unternehmensnachfolge anbieten.

b) Steuerrecht

Die laufenden Gewinne von Einzelunternehmen sowie von Personengesellschaften (BGB, OHG, KG) unterliegen in vollem Umfang der Einkommensteuer, unabhängig davon, ob die Gewinne in dem Unternehmen belassen oder entnommen werden. Bei gewerblichen Einzelunternehmen kommt zu der Einkommensteuerpflicht die Gewerbesteuerpflicht, wobei jedoch die gezahlte Gewerbesteuer auf die zu zahlende Einkommensteuer mindernd angerechnet wird.

Der linear-progressiv ansteigende Einkommensteuersatz liegt seit dem 01.01.2005 zwischen 15 % und 42 % und richtet sich anders als die jeweils anzuwendende Stufe des gewerbesteuerlichen Stufensatzes nicht ausschließlich nach der Höhe der Einkünfte aus der unternehmerischen Tätigkeit, sondern nach der Höhe der insgesamt, auch außerhalb der unternehmerischen Tätigkeit erzielten Einkünfte. Hat der Unternehmer also z.B. im Rahmen einer Vermögensanlage und nicht im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit eine Immobilie erworben und erzielt nun Mieteinkünfte, kann dies aufgrund der Progression der Einkommensteuer dazu führen, dass die Gewinne des Einzelunternehmens mit einem höheren Steuersatz besteuert werden, als ohne diese zusätzlichen Einkünfte. Auf die Höhe der Gewerbesteuerbelastung haben die zusätzlichen Einkünfte dagegen keinen Einfluss. Unter Hinzurechnung der Gewerbesteuer (deren Hebesatz von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich ist) ergibt sich eine durchschnittliche Steuerbelastung für die Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften von über 40 % (Stand 08/2006).

Gegenüber den Kapitalgesellschaften ist die Besteuerung der laufenden Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften vor allem dann ungünstiger, wenn die Gewinne im Unternehmen belassen und reinvestiert werden. Denn die Gewinne von Kapitalgesellschaften werden lediglich mit einem einheitlichen Körperschaftsteuersatz von 25 % besteuert. Auch unter Hinzurechnung der Gewerbesteuer bleibt die durchschnittliche Steuerbelastung für im Unternehmen belassene Gewinne bei Kapitalgesellschaften deutlich unter 40 % (Stand 08/2006).

Anders jedoch, wenn die Gewinne der Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.

Denn die von Kapitalgesellschaften ausgeschütteten Gewinne unterliegen im Unterschied zu ausgeschütteten bzw. zu nicht wieder reinvestierten Gewinnen von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften einer doppelten Besteuerung, dem sog. Halbeinkünfteverfahren.

Danach ist der Gewinn einer Kapitalgesellschaft unabhängig davon, ob er ausgeschüttet oder nicht ausgeschüttet wird, nach einem einheitlichen Körperschaftsteuersatz zu versteuern. Soweit die Kapitalgesellschaft ihre Gewinne an die Gesellschafter ausschüttet, entsteht zusätzlich zu der Körperschaftsteuerschuld der Gesellschaft eine Einkommensteuerschuld der Gesellschafter. Denn die Hälfte des an den einzelnen Gesellschafter ausgeschütteten Gewinns („Halbeinkünfteverfahren“) unterliegt dem persönlichen, von der Höhe der durch den Gesellschafter insgesamt (also auch außerhalb seiner unternehmerischen Tätigkeit) erzielten Einkünfte abhängigen Einkommensteuersatz.

Der Verdeutlichung der Unterschiede zwischen der Besteuerung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften auf der einen und Kapitalgesellschaften auf der anderen Seite soll folgende beispielhafte Darstellung der steuerlichen Belastung eines Unternehmens mit bestimmten Kennziffern für verschiedene Gesellschaftsformen und verschiedenen Quoten der Gewinnausschüttung dienen:

Das zu versteuernde Einkommen des Beispielunternehmens beträgt 1.000.000 € p. a., d.h. die höchste Progressionsstufe der Einkommensteuer sowie der letzte Stufensatz der Gewerbesteuer ist anwendbar. Um die Darstellung zu vereinfachen, wird in der Folge jedoch nur noch von einem zu versteuernden Einkommen von 100 die Rede sein. Außerdem bleiben der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer unberücksichtigt.

Soweit die folgenden Ausführungen die Besteuerung von Personen- oder Kapitalgesellschaften betreffen, ist darüber hinaus aus Gründen der Übersichtlichkeit davon auszugehen, dass auch das zu versteuernde Einkommen aller Gesellschafter des Beispielunternehmens der höchsten Progressionsstufe unterliegt (weil ihr Gewinnanteil zusammen mit ihren sonstigen Einkünften jeweils 52.152 € übersteigt) und der steuerfreie Grundfreibetrag (7.664 €) durch andere Einkünfte aufgebraucht ist. Für die Gewerbesteuer wird entsprechend der Berliner Verhältnisse ein Hebesatz von 410 % zugrunde gelegt.

Abhängig davon, in welcher rechtlichen Form das Beispielsunternehmen betrieben wird und in welchem Umfang die Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, ergibt sich in diesem Beispielsfall eine Steuerbelastung in folgender Höhe:

Einzelunternehmen:

Gewerbesteuer (Unternehmer)

16,19
Einkommensteuer (Unternehmer) 27,66
Gesamt 43,85

  • Der Gewinn unterliegt dem Stufensteuersatz der Gewerbesteuer. Der anwendbare Stufensatz richtet sich nach dem von der jeweiligen Gemeinde festgesetzten Hebesatz sowie der ausschließlich von der Höhe des Unternehmensgewinns und nicht von den sonstigen Einkünften des Unternehmers abhängigen Steuermesszahl.

    Hebesatz

    410 %
    Steuermesszahl 5 %
    Steuersatz (oberste Stufe) 410 % x 5 % = 20,5 %

    (Der oben errechnete Gewerbesteuer weicht deshalb erheblich davon ab, weil zum einen zu berücksichtigen war, dass nach Stufentarif der Gewerbesteuer die ersten 12.000 € Gewerbesteuerfrei bleiben, für die zweiten 12.000 € die Steuermesszahl lediglich 1 % beträgt, für die dritten 12.000 € lediglich 3 %, usw., und zum anderen, dass die Gewerbesteuerschuld den gewerbesteuerpflichtigen Gewinn schmälert. Auf die Darstellung der daraus resultierenden Rechenoperationen wird hier jedoch aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet.)

  • Der nach Abzug der Gewerbesteuer verbleibende Gewinn unterliegt dem persönlichen auch von seinen sonstigen Einkünften (z.B. Kapitalvermögen) abhängigen Einkommensteuertarif des Unternehmers, hier der höchsten Progressionsstufe. Dabei ist es unerheblich, ob der Unternehmer den Gewinn in dem Unternehmen belässt oder dem Unternehmen entnimmt.

    Verbleibender Gewinn nach Abzug der Gewerbesteuer

    79,5
    Spitzensteuersatz 42%
    Einkommensteuer 33,4
  • Um jedoch die Gewerbesteuerbelastung angemessen zu berücksichtigen, wird von der so errechneten Einkommensteuerschuld ein fiktiver Gewerbesteuerbetrag abgezogen. Daher kommt der hier errechnete Einkommensteuersatz trotz Anwendbarkeit der höchsten Progressionsstufe nicht annährend an den Spitzensteuersatz von 42 % heran.

    Abziehbarer Fiktiver Gewerbesteuerbetrag  

    1,8 x Steuermesszahl x zu versteuernder Gewinn

    1,8 x 5% x 100 = 9
    Einkommensteuer nach Abzug 33,4 - 9 = 24,4

    (Das oben dargestellte Ergebnis stimmt auch hier nicht mit der dargestellten Rechnung überein, weil wiederum aus Gründen der Vereinfachung darauf verzichtet wurde, bei dem abziehbaren Gewerbesteuerbetrag den Gewerbesteuerfreibetrag, die unteren Stufen des Gewerbesteuertarifs sowie den Freibetrag der Einkommensteuer zu berücksichtigen)

Personengesellschaft:

Gewerbesteuer (Gesellschaft)

16,19
Einkommensteuer (Gesellschafter) 27,66
Gesamt 43,85
  • Die Besteuerung der Gewinne von Personengesellschaften unterscheidet sich von der Besteuerung der Gewinne eines Einzelunternehmens fast ausschließlich durch das besondere, bei Personengesellschaften für die Festsetzung der Einkommensteuer anzuwendende Verfahren (sog. einheitliche und gesonderte Feststellung). Es ist der Tatsache geschuldet, dass der Gewinn einer Personengesellschaft einer Mehrzahl von Personen zugute kommt, und es ermöglicht die Berücksichtigung der sich voneinander unterscheidenden persönlichen Verhältnisse dieser Personen. D.h. soweit die für die Besteuerung relevanten persönlichen Verhältnisse aller Gesellschafter einer Personengesellschaft mit den persönlichen Verhältnissen eines Einzelunternehmers identisch sind, ergeben sich zwischen Einzelunternehmen und Personengesellschaft keine wesentlichen Unterschiede bei der Einkommensteuerbelastung. Schuldner der Einkommensteuer sind die Gesellschafter nicht die Gesellschaft.

  • Das Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer besteht aus zwei Schritten. Zunächst setzt das Finanzamt am Sitz der Personengesellschaft die Höhe des zu versteuernden Gewinns der Gesellschaft und (auf Grundlage des Gesellschaftsvertrages und der Beteiligungsverhältnisse) den auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden Gewinnanteil in einem sog. Grundlagenbescheid fest (einheitliche Feststellung). Unter Berücksichtigung dieses Bescheides und nach Feststellung der sonstigen Einkünfte setzt das Finanzamt am Wohnsitz des jeweiligen Gesellschafters dann die Einkommensteuer fest (gesonderte Feststellung).

  • Auch bei der Gewerbesteuerbelastung gibt es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Zu beachten ist jedoch, dass anders als im Rahmen der Einkommenbesteuerung und anders als bei einem Einzelunternehmen bei einer Personengesellschaft die Gesellschaft selber (die Personengesellschaft ist ein von seinen Gesellschaftern verschiedenes Zuordnungsobjekt von Rechten und Pflichten) und nicht die Unternehmer bzw. Gesellschafter die Gewerbesteuer schulden (jedoch haften die Gesellschafter nach zivilrechtlichen Grundsätzen für die Schuld der Gesellschaft). Der Hinweis, dass die weiteren nicht mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit in Verbindung stehenden Einkünfte der Gesellschafter keinen Einfluss auf die Höhe der Gewerbesteuerbelastung des Unternehmensgewinns haben, erübrigt sich folglich.

  • Auch wenn die Ertragsteuerbelastung einer Personengesellschaft nicht wesentlich von derjenigen eines Einzelunternehmens abweicht, gibt es Unterschiede. Bei identisch hohem Gewinn einer Personengesellschaft und eines Einzelunternehmens (wie im Beispielsfall vorgegeben) können sich solche insbesondere dadurch ergeben, dass bei einer Personengesellschaft aufgrund der Aufteilung des Gewinns auf mehrere einkommensteuerpflichtige Gesellschafter der Grundfreibetrag der Einkommensteuer mehrmals zur Verfügung steht. D.h. die Ertragsteuerbelastung einer Personengesellschaft mit einem bestimmten Gewinn sinkt mit der Anzahl ihrer Gesellschafter. Auch über die Progression der Einkommensteuer kann die Aufteilung des Unternehmensgewinns auf mehrere Gesellschafter diesen Effekt haben. Weil aber im Beispielsfall der Grundfreibetrag der Personengesellschafter schon durch andere Einkünfte aufgebraucht ist und der Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Gesellschafters so hoch ist, dass trotz der Aufteilung des Unternehmensgewinns auf mehrere Gesellschafter jeweils die höchste Progressionsstufe der Einkommensteuer anzuwenden ist, kommt man hier im Ergebnis zu einer identischen ertragsteuerlichen Belastung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften.

Kapitalgesellschaft, wenn nur 10 % des Gewinns an die Gesellschafter ausgeschüttet werden:

Gewerbesteuer (Gesellschaft)

17,01
Körperschaftsteuer (Gesellschaft) 20,75
Einkommensteuer (Gesellschafter) 01,03
Gesamt 38,79
  • Schuldner der Gewerbesteuer ist wie bei den Personengesellschaften die Gesellschaft und nicht die Gesellschafter (anders als bei den Personengesellschaften haften jedoch die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft).

    Hebesatz

    410 %
    Messzahl 5 %
    Steuersatz 20,5 %

    (Für Gründe für das Abweichen von dem oben errechneten Betrag, s.o.)
     

  • Zusätzlich zu der Gewerbesteuer haben die Kapitalgesellschaften Körperschaftsteuer abzuführen, wobei allerdings wie bei den Personengesellschaften nur der um die Gewerbesteuerschuld verminderte Gewinn dem 25%igen Körperschaftsteuersatz unterliegt. Anders als bei der Einkommensteuer wird jedoch bei der Körperschaftsteuer kein fiktiver Gewerbesteuerbetrag von dem Steuerbetrag abgezogen.

    Abzuführende Körperschaftsteuer:  

    verbleibender Gewinn nach GewSt

    79,5
    Körperschaftsteuersatz 25 %
    Gesamt 19,88
  • Soweit der Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, kommt zu der Gewerbe- und Körperschaftsteuerschuld der Gesellschaft die Einkommensteuerschuld der Gesellschafter, die jeweils 50 % des ausgeschütteten mit ihrem persönlichen, von der Summe ihrer gesamten Einkünfte abhängigen Einkommensteuersatz zu versteuern haben.

    Einkommensteuer:  

    Gewinn nach Steuern: 100 – 20,5 (GewSt) – 19,88 (KSt)

    59,7
    davon Ausschüttung an Gesellschafter 10% 6
    davon 50% (Halbeinkünfteverfahren) 3
    davon 42% Spitzensteuersatz der Einkommensteuer 1,26 %
  • Besonderheiten bei der Zuständigkeit für die Steuerfestsetzung ergeben sich für die Besteuerung der Gewinne einer Kapitalgesellschaft nicht. Zuständig ist jeweils das Finanzamt am Sitz des jeweiligen Steuerschuldners, d.h. für Gewerbe- und Körperschaftsteuer das Finanzamt (für Körperschaften) am Sitz der Gesellschaft und für die Einkommensteuer das Finanzamt am Wohnsitz des jeweiligen Gesellschafters.

Kapitalgesellschaft, wenn 100 % des Gewinns an die Gesellschafter ausgeschüttet werden:

Gewerbesteuer (Gesellschaft)

17,01
Körperschaftsteuer (Gesellschaft) 20,75
Einkommensteuer (Gesellschafter) 13,07
Gesamt 50,83
  • Bei Körperschaft- und Gewerbesteuer ergeben sich aufgrund der höheren Ausschüttungsquote keine Unterschiede zu dem oben Gesagten.

  • Die Einkommensteuer berechnet sich vereinfacht dargestellt folgendermaßen:

    Einkommensteuer:  

    Gewinn nach Steuern 100 – 20,5 – 19,88

    ca. 60
    davon 100% Ausschüttung an Gesellschafter 60
    davon 50% (Halbeinkünfteverfahren) 30
    davon 42% Spitzensteuersatz der Einkommensteuer 12,6 %

 

Pauschalisierend und stark vereinfacht lässt sich sagen, dass die Gesamtsteuerbelastung für Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften ungünstiger als die Gesamtsteuerbelastung für Gewinne von Kapitalgesellschaften ist, soweit mehr als die Hälfte der Gewinne in dem Unternehmen belassen werden. Entnimmt der Unternehmer seinem Unternehmen dagegen mehr als die Hälfte seiner Gewinne, ist die Gesamtsteuerbelastung für Einzelunternehmen und Personengesellschaften regelmäßig günstiger als für Kapitalgesellschaften.

Abhängig von der Ertragskraft und dem Finanzbedarf eines Unternehmens bzw. des Unternehmers kann es sich aus steuerlichen Gründen anbieten, das Unternehmen in der einen oder der anderen Form zu betreiben. Wird angedacht, ein Einzelunternehmen aus Gründen der Steuerminimierung bei der Übertragung auf die Nachfolger oder wegen anderer Vorteile in eine andere Gesellschaftsform zu überführen, sind die mit dem Wechsel der Unternehmensform zusammenhängenden Konsequenzen für die Besteuerung der laufenden Gewinne des Unternehmens unbedingt in die Abwägung mit einzubeziehen.

Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die seit längerem bestehenden Bestrebungen, durch ein neues Unternehmenssteuerrecht die unterschiedliche Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften einer einheitlichen Besteuerung, d.h. einer dualen Einkommensteuer für natürliche und juristische Personen, zuzuführen, nach der Bundestagswahl 2005 konkretere Formen annehmen. Auf der Steuerbelastung beruhende Erwägungen bei der Entscheidung für eine bestimmte Gesellschaftsform werden dann möglicherweise, zumindest was die durchschnittlichen Steuersätze für stehen gelassene und ausgeschüttete Gewinne angeht, keine Rolle mehr spielen. Wegen der bekanntlich sehr unsicheren Erfolgsprognosen für solche, die Vereinfachung des Steuerrechts bezweckende Vorhaben sind diese Erwägungen jedoch zumindest bis zur Verabschiedung eines entsprechenden Änderungsgesetzes unbedingt zu berücksichtigen und keinesfalls überflüssig.

 
 

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