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Einzelunternehmen - Die wichtigsten zivil- und steuerrechtlichen
Charakteristika
Beschreibung |
(Stand 25.08.2006)
Bevor
auf die direkt mit dem Vorgang der Unternehmensnachfolge bei
Einzelunternehmen in Zusammenhang stehenden Probleme und
Gestaltungsmöglichkeiten eingegangen wird, sollen zunächst allgemein die
zivil- und steuerrechtlichen Charakteristika von Einzelunternehmen
dargestellt werden. Insbesondere die Haftungsverfassung und die
Ertragsbesteuerung sowie die in diesem Zusammenhang bestehenden
Unterschiede zu anderen Gesellschaftsformen stehen dabei im Vordergrund.
Die
Besonderheiten der einzelnen Rechtsformen und der Vergleich zu anderen,
durch das Gesellschaftsrecht vorgegebenen Möglichkeiten, ein Unternehmen
in rechtlicher Hinsicht zu organisieren und zu strukturieren, werden für
die Unternehmensnachfolgeplanung in zweierlei Hinsicht relevant:
-
So
sind Erwägungen über allgemeine, den laufenden Geschäftsbetrieb
eines Unternehmens betreffende Fragen, immer dann von besonderer
Relevanz für die Unternehmensnachfolgeplanung, wenn absehbar ist,
dass sich die den Status des Unternehmens bestimmenden tatsächlichen
Umstände durch die Übertragung des Unternehmens auf die Nachfolger
erheblich ändern werden und diese Veränderungen den Betrieb des
Unternehmens in der bestehenden Rechtsform zu erschweren drohen. In
solchen Konstellationen ist gegebenenfalls zu prüfen, ob das
Unternehmen in Vorbereitung auf die Unternehmensnachfolge in eine
andere Gesellschaftsform überführt werden sollte (z.B. ein
Einzelunternehmen in eine GmbH), um die sich abzeichnenden
Veränderung zu antizipieren und Schaden von dem Unternehmen
abzuwenden. Insbesondere wenn sich durch den Nachfolgevorgang die
Anzahl der an dem Unternehmen beteiligten Personen erheblich
vergrößert, ist eine die Unternehmensnachfolge vorbereitende
Anpassung der gesellschaftsrechtlichen Struktur an die geänderten
Umstände zu erwägen. Soll z.B. der Anteil an einer OHG an mehrere
Personen vererbt werden, besteht aufgrund der umfangreichen
Einflussnahmemöglichkeiten der Gesellschafter einer OHG die Gefahr,
dass das Unternehmen nach dem Erbfall keine hinreichend
handlungsfähige Geschäftsführung mehr besitzt. Um dem vorzubeugen,
ist im Rahmen der Unternehmensnachfolgeplanung in Erwägung zu
ziehen, die Rechtsform des Unternehmens durch Umwandlung oder
Übertragung in die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer
Familienstiftung zu überführen.
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Relevant werden die den laufenden Geschäftsbetrieb eines
Unternehmens beeinflussenden Parameter einer bestimmten
Gesellschaftsform aber auch dann, wenn im Rahmen der
Unternehmensnachfolgeplanung eine andere Rechtsform des Unternehmens
ausschließlich aus Gründen ins Auge gefasst wird, die unmittelbar
mit dem Vorgang der Übertragung des Unternehmens auf die Nachfolger
des Unternehmers und nicht mit den sich durch die Übertragung
ändernden Umständen im Zusammenhang stehen, also z.B. mit dem Ziel,
die Aufdeckung von stillen Reserven bei der Erbauseinandersetzung zu
verhindern. Denn in einem solchen Fall dürfen selbstverständlich die
Auswirkungen, welche die geänderte Gesellschaftsform auf den
laufenden Geschäftsbetrieb eines Unternehmens hat, nicht
unberücksichtigt bleiben. Schließlich sehen die einschlägigen
Steuervorschriften regelmäßig Sperrfristen vor, innerhalb derer die
Rückkehr zu der alten Rechtsform die nachträgliche Aufdeckung der
stillen Reserven nach sich zieht. Außerdem ist die Überführung eines
Unternehmens in eine andere Gesellschaftsform in der Regel mit
erheblichen Kosten verbunden. D.h. der Wechsel der Gesellschaftsform
ist nicht ohne weiteres wieder rückgängig zu machen. Deshalb kann
die Entscheidung für die Überführung eines Unternehmens in eine
geänderte Gesellschaftsform immer nur das Ergebnis einer Abwägung
zwischen dem Nutzen der geänderten Gesellschaftsform unmittelbar für
den Vorgang der Übertragung des Unternehmens auf die Nachfolger und
den Nachteilen der geänderten Unternehmensform für den laufenden
Geschäftsbetrieb des Unternehmens sein.
Abgesehen davon handelt es sich bei der Frage nach der auf das einzelne
Unternehmen und dessen Inhaber am besten zugeschnittenen
Gesellschaftsform aber nicht um ein in erster Linie dem Bereich der
Unternehmensnachfolgeplanung zuzuordnendes Problem. Vielmehr hat sich
jeder Unternehmer in jedem Abschnitt seiner unternehmerischen Tätigkeit
zu fragen, welche der durch den Numerus Clausus des Gesellschaftsrechts
zur Auswahl gestellten Gesellschaftsformen für seine unternehmerische
Tätigkeit und seine persönlichen Umstände die günstigste ist.
Der
Wechsel der Gesellschaftsform ist im Rahmen der
Unternehmensnachfolgeplanung nur eine von vielen Möglichkeiten, die der
Unternehmer hat, um die Übertragung seines Unternehmens auf seine
Nachfolger im Interesse seines Unternehmens, seiner Nachfolger und
entsprechend seiner persönlichen Bedürfnisse optimal zu gestalten.
Daneben existiert eine Vielzahl von zivil- und steuerrechtlichen
Gestaltungsmöglichkeiten, durch welche gegebenenfalls das gleiche
Ergebnis genauso gut oder sogar besser innerhalb des von der bestehenden
Gesellschaftsform vorgegebenen Rahmens erreicht werden kann.
Tatsächlich wird ein Wechsel der Gesellschaftsform wegen des in der
Regel damit verbundenen großen Aufwands und der Kosten oftmals als die
radikalste aller Gestaltungsoptionen anzusehen sein und daher nur dann
in Erwägung gezogen werden, wenn durch Gestaltungen im Rahmen der
gegebenen Gesellschaftsform den Bedürfnissen der
Unternehmensnachfolgeplanung nicht genauso gut entsprochen werden kann.
a)
Zivilrecht
Bei
allen Unternehmungen, welche der Inhaber nicht in Gemeinschaft mit
anderen ohne Gründung einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) betreibt,
handelt es sich um Einzelunternehmen.
Anders
als bei rechtsfähigen Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) und
Kapitalgesellschaften sind die Aktiva und Passiva eines
Einzelunternehmens dem Unternehmer als natürlicher Person zuzuordnen,
d.h. er persönlich und nicht die unternehmenstragende Gesellschaft ist
Eigentümer z.B. des Betriebsgrundstücks. Rechtsträger ist also der
Unternehmer als natürliche Person. Entscheidet sich der Unternehmer
dagegen sein Unternehmen in Form einer Personen- und Kapitalgesellschaft
zu betreiben, ist nicht er als natürliche Person, sondern die unternehmenstragenden Gesellschaft Zuordnungsobjekt für die
Vermögensgegenstände des Betriebsvermögens.
Der
Einzelunternehmer haftet für die Verbindlichkeiten seines Unternehmens
unmittelbar und unbeschränkt. Eine Beschränkung der Haftung auf das
Gesellschaftsvermögen (GmbH, AG) oder eine
Kommanditeinlage (KG) ist nicht möglich.
Soll ein Einzelunternehmen an die Nachfolgegeneration übergeben werden,
stellt sich deshalb auch die Frage, ob die Nachfolger bereit sind, das
Unternehmen in einer Form zu betreiben, in der sie in vollem Umfang für
die Forderungen gegen das Unternehmen persönlich haften. Anders als der
Unternehmer sind die Nachfolger nämlich unter Umständen nicht dazu
bereit, das Risiko einer persönlichen Haftung für (bei Übergang des
Unternehmens bestehende)
Unternehmensverbindlichkeiten in Kauf zu nehmen. Denn sie sind nicht in
dem Maße wie der Unternehmer mit dem Unternehmen, dem Umfang von dessen
Verbindlichkeiten und seiner Ertragskraft vertraut.
Neben
den steuerlichen Gründen und den aus einer Mehrzahl von Nachfolgern
resultierenden Notwendigkeiten für die Aufrechterhaltung einer
effizienten Führungsstruktur kann sich bei einem Einzelunternehmen auch
aus diesem Grund ein Wechsel der Gesellschaftsform als vorbereitende
Maßnahme einer Unternehmensnachfolge anbieten.
b)
Steuerrecht
Die
laufenden Gewinne von Einzelunternehmen sowie von Personengesellschaften
(BGB, OHG, KG) unterliegen in vollem Umfang der Einkommensteuer,
unabhängig davon, ob die Gewinne in dem Unternehmen belassen oder
entnommen werden. Bei gewerblichen Einzelunternehmen kommt zu der
Einkommensteuerpflicht die Gewerbesteuerpflicht, wobei jedoch die
gezahlte Gewerbesteuer auf die zu zahlende Einkommensteuer mindernd
angerechnet wird.
Der
linear-progressiv ansteigende Einkommensteuersatz liegt seit dem
01.01.2005 zwischen 15 % und 42 % und richtet sich anders als die
jeweils anzuwendende Stufe des gewerbesteuerlichen Stufensatzes nicht
ausschließlich nach der Höhe der Einkünfte aus der unternehmerischen
Tätigkeit, sondern nach der Höhe der insgesamt, auch außerhalb der
unternehmerischen Tätigkeit erzielten Einkünfte. Hat der Unternehmer
also z.B. im Rahmen einer Vermögensanlage und nicht im Rahmen seiner
unternehmerischen Tätigkeit eine Immobilie erworben und erzielt nun
Mieteinkünfte, kann dies aufgrund der Progression der Einkommensteuer
dazu führen, dass die Gewinne des Einzelunternehmens mit einem höheren
Steuersatz besteuert werden, als ohne diese zusätzlichen Einkünfte. Auf
die Höhe der Gewerbesteuerbelastung haben die zusätzlichen Einkünfte
dagegen keinen Einfluss. Unter Hinzurechnung der Gewerbesteuer (deren
Hebesatz von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich ist) ergibt sich eine
durchschnittliche Steuerbelastung für die Gewinne von Einzelunternehmen
und Personengesellschaften von über 40 % (Stand 08/2006).
Gegenüber den Kapitalgesellschaften ist die Besteuerung der laufenden
Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften vor allem dann
ungünstiger, wenn die Gewinne im Unternehmen belassen und reinvestiert
werden. Denn die Gewinne von Kapitalgesellschaften werden lediglich mit
einem einheitlichen Körperschaftsteuersatz von 25 % besteuert. Auch
unter Hinzurechnung der Gewerbesteuer bleibt die durchschnittliche
Steuerbelastung für im Unternehmen belassene Gewinne bei
Kapitalgesellschaften deutlich unter 40 % (Stand 08/2006).
Anders
jedoch, wenn die Gewinne der Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter
ausgeschüttet werden.
Denn
die von Kapitalgesellschaften ausgeschütteten Gewinne unterliegen im
Unterschied zu ausgeschütteten bzw. zu nicht wieder reinvestierten
Gewinnen von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften einer
doppelten Besteuerung, dem sog. Halbeinkünfteverfahren.
Danach
ist der Gewinn einer Kapitalgesellschaft unabhängig davon, ob er
ausgeschüttet oder nicht ausgeschüttet wird, nach einem einheitlichen
Körperschaftsteuersatz zu versteuern. Soweit die Kapitalgesellschaft
ihre Gewinne an die Gesellschafter ausschüttet, entsteht zusätzlich zu
der Körperschaftsteuerschuld der Gesellschaft eine Einkommensteuerschuld
der Gesellschafter. Denn die Hälfte des an den einzelnen Gesellschafter
ausgeschütteten Gewinns („Halbeinkünfteverfahren“) unterliegt dem
persönlichen, von der Höhe der durch den Gesellschafter insgesamt
(also auch außerhalb seiner unternehmerischen Tätigkeit) erzielten Einkünfte abhängigen Einkommensteuersatz.
Der
Verdeutlichung der Unterschiede zwischen der Besteuerung von
Einzelunternehmen und Personengesellschaften auf der einen und
Kapitalgesellschaften auf der anderen Seite soll folgende
beispielhafte Darstellung der steuerlichen Belastung eines Unternehmens
mit bestimmten Kennziffern für verschiedene Gesellschaftsformen und
verschiedenen Quoten der Gewinnausschüttung dienen:
Das zu
versteuernde Einkommen des Beispielunternehmens beträgt 1.000.000 € p.
a., d.h. die höchste Progressionsstufe der Einkommensteuer sowie der
letzte Stufensatz der Gewerbesteuer ist anwendbar. Um die Darstellung
zu vereinfachen, wird in der Folge jedoch nur noch von einem zu
versteuernden Einkommen von 100 die Rede sein. Außerdem bleiben der
Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer unberücksichtigt.
Soweit
die folgenden Ausführungen die Besteuerung von Personen- oder
Kapitalgesellschaften betreffen, ist darüber hinaus aus Gründen der
Übersichtlichkeit davon auszugehen,
dass auch das zu versteuernde Einkommen aller Gesellschafter des
Beispielunternehmens der höchsten Progressionsstufe unterliegt (weil ihr
Gewinnanteil zusammen mit ihren sonstigen Einkünften jeweils 52.152 €
übersteigt) und der steuerfreie Grundfreibetrag (7.664 €) durch andere
Einkünfte aufgebraucht ist. Für die Gewerbesteuer wird entsprechend der
Berliner Verhältnisse ein Hebesatz von 410 % zugrunde gelegt.
Abhängig davon, in welcher rechtlichen Form das Beispielsunternehmen
betrieben wird und in welchem Umfang die Gewinne an die Gesellschafter
ausgeschüttet werden, ergibt sich in diesem Beispielsfall eine Steuerbelastung in folgender
Höhe:
Einzelunternehmen:
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Gewerbesteuer (Unternehmer) |
16,19 |
|
Einkommensteuer (Unternehmer) |
27,66 |
|
Gesamt |
43,85 |
-
Der Gewinn unterliegt dem Stufensteuersatz der Gewerbesteuer. Der
anwendbare Stufensatz richtet sich nach dem von der jeweiligen Gemeinde
festgesetzten Hebesatz sowie der ausschließlich von der Höhe des
Unternehmensgewinns und nicht von den sonstigen Einkünften des
Unternehmers abhängigen Steuermesszahl.
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Hebesatz |
410 % |
|
Steuermesszahl |
5 % |
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Steuersatz (oberste Stufe) |
410 % x 5 % = 20,5 % |
(Der oben errechnete Gewerbesteuer weicht deshalb erheblich davon ab,
weil zum einen zu berücksichtigen war, dass nach Stufentarif der
Gewerbesteuer die ersten 12.000 € Gewerbesteuerfrei bleiben, für die
zweiten 12.000 € die Steuermesszahl lediglich 1 % beträgt, für die
dritten 12.000 € lediglich 3 %, usw., und zum
anderen, dass die Gewerbesteuerschuld den gewerbesteuerpflichtigen
Gewinn schmälert. Auf die Darstellung der daraus resultierenden
Rechenoperationen wird hier jedoch aus Gründen der Übersichtlichkeit
verzichtet.)
-
Der nach Abzug der Gewerbesteuer verbleibende Gewinn unterliegt dem
persönlichen auch von seinen sonstigen Einkünften (z.B. Kapitalvermögen)
abhängigen Einkommensteuertarif des Unternehmers, hier der höchsten
Progressionsstufe. Dabei ist es unerheblich, ob der Unternehmer den
Gewinn in dem Unternehmen belässt oder dem Unternehmen entnimmt.
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Verbleibender Gewinn nach Abzug der
Gewerbesteuer |
79,5 |
|
Spitzensteuersatz |
42% |
|
Einkommensteuer |
33,4 |
-
Um jedoch die Gewerbesteuerbelastung angemessen zu berücksichtigen,
wird von der so errechneten Einkommensteuerschuld ein fiktiver
Gewerbesteuerbetrag abgezogen. Daher kommt der hier errechnete
Einkommensteuersatz trotz Anwendbarkeit der höchsten Progressionsstufe
nicht annährend an den Spitzensteuersatz von 42 % heran.
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Abziehbarer Fiktiver Gewerbesteuerbetrag |
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1,8 x Steuermesszahl x zu versteuernder Gewinn |
1,8 x 5% x 100 = 9 |
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Einkommensteuer nach Abzug |
33,4 - 9 = 24,4 |
(Das
oben dargestellte Ergebnis stimmt auch hier nicht mit
der dargestellten Rechnung überein, weil wiederum aus Gründen der Vereinfachung darauf
verzichtet wurde, bei dem abziehbaren Gewerbesteuerbetrag den
Gewerbesteuerfreibetrag, die unteren Stufen des Gewerbesteuertarifs
sowie den Freibetrag der Einkommensteuer zu berücksichtigen)
Personengesellschaft:
|
Gewerbesteuer (Gesellschaft) |
16,19 |
|
Einkommensteuer (Gesellschafter) |
27,66 |
|
Gesamt |
43,85 |
-
Die Besteuerung der Gewinne von Personengesellschaften unterscheidet
sich von der Besteuerung der Gewinne eines Einzelunternehmens fast
ausschließlich durch das besondere, bei Personengesellschaften für
die Festsetzung der Einkommensteuer anzuwendende Verfahren (sog.
einheitliche und gesonderte Feststellung). Es ist der Tatsache
geschuldet, dass der Gewinn einer Personengesellschaft einer
Mehrzahl von Personen zugute kommt, und es ermöglicht die
Berücksichtigung der sich voneinander unterscheidenden persönlichen
Verhältnisse dieser Personen. D.h. soweit die für die Besteuerung
relevanten persönlichen Verhältnisse aller Gesellschafter einer
Personengesellschaft mit den persönlichen Verhältnissen eines
Einzelunternehmers identisch sind, ergeben sich zwischen
Einzelunternehmen und Personengesellschaft keine wesentlichen
Unterschiede bei der Einkommensteuerbelastung. Schuldner der
Einkommensteuer sind die Gesellschafter nicht die Gesellschaft.
-
Das Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer besteht aus zwei
Schritten. Zunächst setzt das Finanzamt am Sitz der
Personengesellschaft die Höhe des zu versteuernden Gewinns der
Gesellschaft und (auf Grundlage des Gesellschaftsvertrages und der
Beteiligungsverhältnisse) den auf die einzelnen Gesellschafter
entfallenden Gewinnanteil in einem sog. Grundlagenbescheid fest
(einheitliche Feststellung). Unter Berücksichtigung dieses
Bescheides und nach Feststellung der sonstigen Einkünfte setzt das
Finanzamt am Wohnsitz des jeweiligen Gesellschafters dann die
Einkommensteuer fest (gesonderte Feststellung).
-
Auch bei der Gewerbesteuerbelastung gibt es keine wesentlichen
Unterschiede zwischen Einzelunternehmen und Personengesellschaften.
Zu beachten ist jedoch, dass anders als im Rahmen der
Einkommenbesteuerung und anders als bei einem Einzelunternehmen bei
einer Personengesellschaft die Gesellschaft selber (die
Personengesellschaft ist ein von seinen Gesellschaftern
verschiedenes Zuordnungsobjekt von Rechten und Pflichten) und nicht
die Unternehmer bzw. Gesellschafter die Gewerbesteuer schulden
(jedoch haften die Gesellschafter nach zivilrechtlichen Grundsätzen
für die Schuld der Gesellschaft). Der Hinweis, dass die weiteren
nicht mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit in Verbindung stehenden
Einkünfte der Gesellschafter keinen Einfluss auf die Höhe der
Gewerbesteuerbelastung des Unternehmensgewinns haben, erübrigt sich
folglich.
-
Auch wenn die Ertragsteuerbelastung einer Personengesellschaft nicht
wesentlich von derjenigen eines Einzelunternehmens abweicht, gibt es
Unterschiede. Bei identisch hohem Gewinn einer Personengesellschaft
und eines Einzelunternehmens (wie im Beispielsfall vorgegeben)
können sich solche insbesondere dadurch ergeben, dass bei einer
Personengesellschaft aufgrund der Aufteilung des Gewinns auf mehrere
einkommensteuerpflichtige Gesellschafter der Grundfreibetrag der
Einkommensteuer mehrmals zur Verfügung steht. D.h. die
Ertragsteuerbelastung einer Personengesellschaft mit einem
bestimmten Gewinn sinkt mit der Anzahl ihrer Gesellschafter. Auch
über die Progression der Einkommensteuer kann die Aufteilung des
Unternehmensgewinns auf mehrere Gesellschafter diesen Effekt haben.
Weil aber im Beispielsfall der Grundfreibetrag der
Personengesellschafter schon durch andere Einkünfte aufgebraucht ist
und der Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Gesellschafters so
hoch ist, dass trotz der Aufteilung des Unternehmensgewinns auf
mehrere Gesellschafter jeweils die höchste Progressionsstufe der
Einkommensteuer anzuwenden ist, kommt man hier im Ergebnis zu einer
identischen ertragsteuerlichen Belastung von Einzelunternehmen und
Personengesellschaften.
Kapitalgesellschaft, wenn nur 10 % des Gewinns an die Gesellschafter
ausgeschüttet werden:
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Gewerbesteuer (Gesellschaft) |
17,01 |
|
Körperschaftsteuer (Gesellschaft) |
20,75 |
|
Einkommensteuer
(Gesellschafter) |
01,03 |
|
Gesamt |
38,79 |
-
Schuldner der Gewerbesteuer ist wie bei den Personengesellschaften die
Gesellschaft und nicht die Gesellschafter (anders als bei den
Personengesellschaften haften jedoch die Gesellschafter von
Kapitalgesellschaften nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft).
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Hebesatz |
410 % |
|
Messzahl |
5 % |
|
Steuersatz |
20,5 % |
(Für Gründe für das Abweichen von dem oben errechneten Betrag, s.o.)
-
Zusätzlich zu der Gewerbesteuer haben die Kapitalgesellschaften
Körperschaftsteuer abzuführen, wobei allerdings wie bei den
Personengesellschaften nur der um die Gewerbesteuerschuld verminderte
Gewinn dem 25%igen Körperschaftsteuersatz unterliegt. Anders als bei der
Einkommensteuer wird jedoch bei der Körperschaftsteuer kein fiktiver
Gewerbesteuerbetrag von dem Steuerbetrag abgezogen.
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Abzuführende Körperschaftsteuer: |
|
|
verbleibender Gewinn nach GewSt |
79,5 |
|
Körperschaftsteuersatz |
25 % |
|
Gesamt |
19,88 |
-
Soweit der Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, kommt zu
der Gewerbe- und Körperschaftsteuerschuld der Gesellschaft die
Einkommensteuerschuld der Gesellschafter, die jeweils 50 % des
ausgeschütteten mit ihrem persönlichen, von der Summe ihrer gesamten
Einkünfte abhängigen Einkommensteuersatz zu versteuern haben.
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Einkommensteuer: |
|
|
Gewinn nach Steuern: 100 – 20,5 (GewSt) – 19,88
(KSt) |
59,7 |
|
davon Ausschüttung an Gesellschafter 10% |
6 |
|
davon 50% (Halbeinkünfteverfahren) |
3 |
|
davon 42% Spitzensteuersatz der Einkommensteuer |
1,26 % |
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Besonderheiten bei der Zuständigkeit für die Steuerfestsetzung ergeben
sich für die Besteuerung der Gewinne einer Kapitalgesellschaft nicht.
Zuständig ist jeweils das Finanzamt am Sitz des jeweiligen
Steuerschuldners, d.h. für Gewerbe- und Körperschaftsteuer das Finanzamt
(für Körperschaften) am Sitz der Gesellschaft und für die
Einkommensteuer das Finanzamt am Wohnsitz des jeweiligen
Gesellschafters.
Kapitalgesellschaft, wenn 100 % des Gewinns an die Gesellschafter
ausgeschüttet werden:
|
Gewerbesteuer (Gesellschaft) |
17,01 |
|
Körperschaftsteuer (Gesellschaft) |
20,75 |
|
Einkommensteuer
(Gesellschafter) |
13,07 |
|
Gesamt |
50,83 |
-
Bei Körperschaft- und Gewerbesteuer ergeben sich aufgrund der höheren
Ausschüttungsquote keine Unterschiede zu dem oben Gesagten.
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Die Einkommensteuer berechnet sich vereinfacht dargestellt
folgendermaßen:
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Einkommensteuer: |
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Gewinn nach Steuern 100 – 20,5 – 19,88 |
ca. 60 |
|
davon 100% Ausschüttung an Gesellschafter |
60 |
|
davon 50% (Halbeinkünfteverfahren) |
30 |
|
davon 42% Spitzensteuersatz der Einkommensteuer |
12,6 % |
Pauschalisierend und stark vereinfacht lässt sich sagen, dass die Gesamtsteuerbelastung für
Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften ungünstiger als
die Gesamtsteuerbelastung für Gewinne von Kapitalgesellschaften ist,
soweit mehr als die Hälfte der Gewinne in dem Unternehmen belassen
werden. Entnimmt der Unternehmer seinem Unternehmen dagegen mehr als die
Hälfte seiner Gewinne, ist die Gesamtsteuerbelastung für
Einzelunternehmen und Personengesellschaften regelmäßig günstiger als
für Kapitalgesellschaften.
Abhängig von der Ertragskraft und dem Finanzbedarf eines Unternehmens
bzw. des Unternehmers kann es sich aus steuerlichen Gründen anbieten, das Unternehmen in der
einen oder der anderen Form zu betreiben. Wird angedacht, ein
Einzelunternehmen aus Gründen der Steuerminimierung bei der Übertragung
auf die Nachfolger oder wegen anderer Vorteile in eine andere
Gesellschaftsform zu überführen, sind die mit dem Wechsel der
Unternehmensform zusammenhängenden Konsequenzen für die Besteuerung der
laufenden Gewinne des Unternehmens unbedingt in die Abwägung mit
einzubeziehen.
Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die
seit längerem bestehenden Bestrebungen, durch ein neues
Unternehmenssteuerrecht die unterschiedliche Besteuerung von Personen-
und Kapitalgesellschaften einer einheitlichen Besteuerung, d.h. einer
dualen Einkommensteuer für natürliche und juristische Personen,
zuzuführen, nach der Bundestagswahl 2005 konkretere Formen
annehmen. Auf der Steuerbelastung beruhende Erwägungen bei der
Entscheidung für eine bestimmte Gesellschaftsform werden dann
möglicherweise, zumindest was die durchschnittlichen Steuersätze für
stehen gelassene und ausgeschüttete Gewinne angeht, keine Rolle mehr
spielen. Wegen der bekanntlich sehr unsicheren Erfolgsprognosen für
solche, die Vereinfachung des Steuerrechts bezweckende Vorhaben sind
diese Erwägungen jedoch zumindest bis zur Verabschiedung eines
entsprechenden Änderungsgesetzes unbedingt zu berücksichtigen und
keinesfalls überflüssig.
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