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Aktuelles zum Thema Unternehmensnachfolge

Hier versuchen wir Aktuelles zum Thema Unternehmensnachfolge für Sie gebündelt zusammenzustellen. Dabei bemühen wir uns, zeitnah Neuerungen, Änderungen, Stellungnahmen oder ähnliches aus maßgeblichen Bereichen zur Verfügung zu stellen. Um der Aktualität nachkommen zu können, sind nach einiger Zeit die älteren Beiträge nur noch in den Rechtsquellen zu finden. Als Neu gelten Veröffentlichungen der letzten zwei bis drei Monate.

 News Aktuelles - zeitlich sortiert

(letzte Aktualisierung 27.08.2010)

  • NEU - 19.08.2010 - Recht - Urteil
    BFH, Urteil vom 05.05.2010 - II R 25/09

    Im Urteil vom 05.05.2010 – II R 25/09 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass grundsätzlich der Steuerpflichtige für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts ein Gutachten erbringen kann, dass bei der Bewertung auf den Besteuerungszeitpunkt und nicht auf den Bewertungsstichtag zum 01.01.1996 (Rechtslage bis zum 31.12.2006) abstellt. Dies gilt auch dann, obwohl nach § 145 Abs. 3 BewG sowie § 138 Abs. 1 S. 2 BewG sowohl bebaute als auch unbebaute Grundstücke bis zum 31.12.2006 mit den tatsächlichen Verhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt und der Wertverhältnisse zum 01.01.1996 bewertet wurden. Ein Gutachten darf jedoch nicht auf die Wertverhältnisse zum 1.01.1996 abstellen, sondern ist zum Zeitpunkt des Besteuerungszeitpunktes vorzunehmen, um den aktuellen gemeinen Grundstückswert zu ermitteln.

  • NEU - 26.07.2010 - Recht - Finanzverwaltung
    Geänderte Auffassung zur Steuerpflicht bei Lebensversicherungen

    Gemäß R 10 Abs. 2 S. 2 ff der Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR) soll der Bezugsberechtigte aus einer Lebensversicherung, die der Erblasser als Versicherungsnehmer abgeschlossen hat, grundsätzlich auch dann den Bezug aus der Lebensversicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG versteuern müssen, wenn der Bezugsberechtigte Prämien zur Lebensversicherung gezahlt hat. Diese Sichtweise hat die Finanzverwaltung im gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden vom 23.02.2010 geändert. Hat der Bezugsberechtigte Prämien zur Lebensversicherung getragen, unterliegt die ihm zufließende Versicherungsleistung nur der Erbschaftsteuer, soweit die Versicherungsleistung auf Prämienzahlungen des Erblassers beruht. Haben Erblasser und Bezugsberechtigter jeweils einen Teil der Prämien geleistet, ist die Versicherungsleistung entsprechend verhältnismäßig in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil aufzuteilen.

  • NEU - 26.07.2010 - Recht - Finanzverwaltung
    Nach § 25 ErbStG a.F. gestundete Steuer ist bei Anwendung des § 14 ErbStG abzuziehen

    Gemäß § 14 ErbStG sind mehrere unentgeltliche Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammen zu rechnen und dadurch als ein Erwerb zu besteuern. Dabei ist die entrichtete Erbschaft-/Schenkungsteuer für die bei der Zusammenrechnung zu berücksichtigenden früheren Erwerbe von der Erbschaft-/Schenkungsteuer abzuziehen, die sich nach der Zusammenrechnung ergibt. Die Finanzverwaltung erkennt jetzt an, dass auch eine nach § 25 ErbStG a.F. gestundete Erbschaft-/Schenkungsteuer als entrichtet gilt und damit abzuziehen ist, obwohl sie wegen der Stundung noch nicht gezahlt wurde (Erlass des Finanzministeriums Bayern vom 21.04.2010). Damit folgt die Finanzverwaltung dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.11.2008 – II R 22/07. Nach § 25 ErbStG a.F. wurde bei Schenkungen ein Teil der Schenkungsteuer gestundet, wenn sich der Schenker an dem Schenkungsgegenstand noch ein Nutzungsrecht vorbehalten hatte oder darauf eine rentenlast ruhte. Die Regelung wurde mit Wirkung zum 01.01.2009 aufgehoben, sodass die geänderte Verwaltungsauffassung nur noch für Altfälle von Bedeutung ist. Nach dem neuen ab 2009 geltenden Recht erfolgt keine Steuerstundung mehr. Nutzungsrechte und Rentenlasten sind ggf als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 6 S. 6 ErbStG oder bereits bei der Bewertung abziehbar.

  • NEU - 01.07.2010 - Recht - Urteil
    BFH, Urteil vom 17.03.2010 - II R 3/09

    BFH: Auch zwangsweise Veräußerung ist steuerschädliche Veräußerung von Betriebsvermögen

    Mit Urteil vom 17.03.2010 – II R 3/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch die zwangsweise Veräußerung eines Unternehmens innerhalb der fünfjährigen Frist des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG (alte Fassung) ein steuerschädliches Ereignis ist, das zum Wegfall der (früheren) Begünstigungen für Betriebsvermögen (Sonderfreibetrag und Bewertungsabschlag) führt. In dem entschiedenen Fall musste der Erbe einer Arztpraxis die Praxis auf gesetzliche Anordnung verkaufen, da er nicht die erforderliche berufliche Qualifikation als Arzt zur Fortführung der Praxis hatte. Der BFH bleibt wie bei der Unternehmensinsolvenz bei der harten, aber gesetzlich konsequenten Linie, dass das Steuerrecht bei der steuerschädlichen Betriebsaufgabe/-veräußerung nicht zwischen freiwilliger und unfreiwilliger unterscheidet. Für den Erhalt der Betriebsvermögensvergünstigung wäre es unschädlich, wenn die begünstigte freiberufliche Tätigkeit einen Strukturwandel zu einer ebenfalls begünstigten gewerblichen Tätigkeit vollzieht, z.B. weil der Erbe die erforderliche freiberufliche Qualifikation nicht ausweist, die Tätigkeit aber als gewerbliche im Wesentlichen fortsetzen kann. Das BFH-Urteil ist zwar zu der bis zum 31.12.2008 gültigen alten Fassung des ErbStG ergangen, hat aber auch Bedeutung für die seit dem 1.1.2009 bestehende Rechtslage, da § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG eine vergleichbare Regelung enthält.

  • NEU - 01.07.2010 - Recht - Urteil
    BFH, Urteil vom 17.02.2010 - II R 23/09

    BFH: Kein Abzug latenter Steuern als Nachlassverbindlichkeiten / Unzulässige Doppelbelastung mit ErbSt und ESt allenfalls bei der Einkommensbesteuerung zu berücksichtigen

    Im Urteil vom 17.02.2010 – II R 23/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auf geerbten Forderungen ruhende latente Steuern nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden können. In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte der Erbe festverzinsliche Wertpapiere mit bereits entstandenen aber noch nicht fälligen Zinsansprüchen (Stückzinsen) geerbt. Bei Fälligkeit der Zinsen wurde auf diese Kapitalertragsteuer einbehalten. Der Erbe wollte die Kapitalertragsteuer als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt sehen. Der BFH lehnte dies unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung ab. Danach sind persönliche Steuern, die vom Erblasser herrühren, als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig, wenn sie am Todestag des Erblassers rechtlich bestehen und den Erben wirtschaftlich belasten. Die Kapitalertragsteuer auf die noch nicht fälligen Stückzinsen bestand noch nicht am Todestag des Erblassers, da die Steuer erst bei deren Fälligkeit rechtlich besteht. Dass die Steuer bereits absehbar war, ändert hieran nichts. Es können keine Bilanzierungsgrundsätze bei den Nachlassverbindlichkeiten angewendet werden.
    Damit unterlagen die Stückzinsen in dem BFH-Fall sowohl der Einkommen- als auch der Erbschaftsteuer. Der Erbe machte daher vorsorglich auch eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung durch die Doppelbesteuerung geltend. Hierzu hat der BFH ausgeführt, dass eine eventuelle Übermaßbesteuerung nur im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer des Erben zu berücksichtigen ist. Unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge der im einzelnen Fall erfolgenden Steuerfestsetzungen ist der Aspekt verfassungswidrige Übermaßbesteuerung nur bei der Einkommensteuerveranlagung des Erben zu beachten. Erben müssen daher darauf achten, dass sie ihre Einkommensteuerveranlagung offen halten, wenn eine Doppelbesteuerung droht. Der BFH hat in seiner Entscheidung aber bereits unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf hingewiesen, dass es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, wonach es keine Mehrfachbelastung mit verschiedenen Steuern geben dürfe. Die Höhe der Gesamtsteuerbelastung hat entscheidende Bedeutung.

  • NEU - 26.05.2010 - Recht - Urteil
    FG Niedersachsen, Urteil vom 19.02.2010 - 3 K 293/09

    FG Niedersachsen: Verzicht auf Wohnrecht ist Schenkung

    Nach dem Urteil des FG Niedersachsen vom 19.02.2010 – 3 K 293/09 führt der unentgeltliche Verzicht auf ein Wohnrecht zu einer Schenkung. Die Aufgabe des lebenslangen Wohnrechts ist eine freigiebige Zuwendung des Berechtigten an den Wohnungseigentümer. Denn der Wohnungseigentümer ist vermögensmäßig dadurch bereichert, dass er nunmehr frei über die Nutzung der Räume (Eigennutzung oder Vermietung) entscheiden kann. E ist darin nicht mehr durch das Wohnrecht beschränkt. Der Berechtigte hingegen verliert sein Nutzungsrecht an den Wohnräumen. Auch im Verkaufsfall wäre die Immobilie ohne Wohnrecht wertvoller. Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer ist der kapitalisierte Wert des aufgegebenen Wohnrechts nach dem Bewertungsgesetz. In der Praxis werden häufig innerhalb von Familien Immobilien unter Zurückbehalt von lebenslangen Nießbrauchsrechten oder Wohnrechten übertragen. Dabei sollte sich die übertragende Generation gut überlegen, ob sie die zurückbehaltenen Rechte auch tatsächlich dauerhaft benötigt/haben möchte. Ein späterer Verzicht wäre als erneuter schenkungsteuerlicher Vorgang zu beachten.

  • NEU - 12.05.2010 - Recht - Urteil
    EuGH, Urteil vom 22.04.2010 - C-510/08

    EuGH: Freibetrag des § 16 Abs. 2 ErbStG für die Schenkung von Inlandsvermögen zwischen Ausländern gemeinschaftswidrig

    Mit Urteil vom 22.04.2010 – Rs. C-510/08 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage des FG Düsseldorf entschieden, dass der Freibetrag gemäß § 16 Abs. 2 ErbStG gegen Europarecht verstößt. Haben die Beteiligten einer Erbschaft/Schenkung in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt, unterliegt gleichwohl die Zuwendung von Inlandsvermögen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG dem deutschen ErbStG. Der Freibetrag beträgt dabei lediglich 2.000 Euro (§ 16 Abs. 2 ErbStG), ist also viel geringer als die Freibeträge, die Inländern zustehen. Im entschiedenen Fall hatte ein im Ausland lebender Elternteil seinem ebenfalls im Ausland lebenden Kind eine in Deutschland belegene Immobilie geschenkt. Dass das deutsche ErbStG hierbei einen geringeren Freibetrag vorsieht als bei einer gleichen Schenkung, an der ein Inländer als Schenker oder Beschenkter beteiligt ist, verstößt nach dem Urteil des EuGH gegen das Gebot der Kapitalverkehrsfreiheit der Art. 56 und 58 EGV. Der deutsche Gesetzgeber ist daher gehalten, das ErbStG anzupassen. In offenen vergleichbaren Schenkungsfällen können sich die Steuerpflichtigen auf das EuGH-Urteil berufen und die Gewährung eines höheren Freibetrags verlangen. Ob das EuGH-Urteil auch auf vergleichbare Erbschaftsfälle anzuwenden ist, erscheint zweifelhaft. Eine Vergleichbarkeit wäre nur gegeben, wenn in dem Erbfall nur Inlandsvermögen auf die Erben übergehen würde. Geht hingegen auch ausländisches Vermögen über, bestehen bereits Wechselwirkungen mit anderen Rechtsordnungen und dort gewährten Freibeträgen/Steuervergünstigungen, die einen geringeren Freibetrag in Deutschland rechtfertigen können.

  • NEU - 11.05.2010 - Recht - Urteil
    BFH, Urteil vom 09.12.2009 - II R 28/08

    BFH: Disquotale Einlage in eine GmbH ist keine Schenkung an die Mitgesellschafter

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 09.12.2009 – II R 28/08 gegen die Auffassung der Finanzverwaltung in R 18 Abs. 4 Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR) entschieden, dass eine disquotale Einlage in eine GmbH nicht zu einer Schenkung an die anderen Gesellschafter führt. Eine disquotale Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter Vermögen in die Gesellschaft einbringt ohne eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten, wenn also z. B. bei einer Sachkapitalerhöhung das eingebrachte Vermögen also mehr wert ist, als die dafür erhaltene Stammeinlage. Aufgrund der rechtlichen Selbständigkeit der GmbH und ihres Vermögens fehlt es an einer für eine Schenkung notwendigen Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern. Nach Ansicht der Finanzverwaltung in R 18 Abs. 4 ErbStR kommt in einem solchen Fall eine Schenkung des einlegenden Gesellschafters an die Mitgesellschafter in Betracht. Dieser Betrachtung hat der BFH mit seinem Urteil eine Absage erteilt.
    In R 18 Abs. 4 ErbStR vertritt die Finanzverwaltung für den umgekehrten Fall, dass der einlegende Gesellschafter eine zu niedrige Einlage leistet, also eine Stammeinlage erhält, die mehr wert ist als seine Einlage, die Auffassung, dass eine Schenkung der anderen Gesellschafter an den einlegenden Gesellschafter vorliegen kann. Wendet man die Argumente des BFH aus dem oben genannten Urteil auf diese Konstellation an, so müsste man auch hier zu einer Ablehnung einer Schenkung aufgrund der verschiedenen Vermögensebenen kommen. In den im Sommer erwarteten neuen ErbStR sollte die neue BFH-Rechtsprechung von der Finanzverwaltung verarbeitet werden, damit für die Praxis Rechtssicherheit besteht.

  • NEU - 28.04.2010 - Recht - Urteil:
    BFH, Urteil vom 09.12.2009 - II R 37/08

    BFH: Kosten einer Erbauseinandersetzung sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 09.12.2009 – II R 37/08 entschieden, dass die Kosten einer Erbauseinandersetzung gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind. Dazu gehören nach Auffassung des BFH sowohl Rechtsanwalts- und Notarkosten als auch die Sachverständigenkosten für die Bewertung von Grundstücken des Nachlasses. Auch Gerichtskosten für den grundbuchamtlichen Vollzug der Auseinandersetzung sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Entscheidend ist, dass die Kosten unmittelbar im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft stehen, um als Kosten für die Verteilung des Nachlasses abzugsfähig zu sein.

  • NEU - 23.04.2010 - Recht - Urteil:
    BFH, Beschluss vom 01.04.2010 - II B 168/09

    BFH: Keine Aussetzung der Vollziehung wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Erbschaftsteuer

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 01.04.2010 – II B 168/09 (DStR 2010, 749) die Rechtsprechung des FG München bestätigt, wonach die aktuellen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Erbschaftsteuer und die dazu anhängigen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zur Aussetzung der Vollziehung (AdV) von angefochtenen Steuerbescheiden führen. Der BFH geht von einem grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Interesses am Vollzug des Gesetzes aus, dem ein besonderes Gewicht zukommt. Allerdings lässt der BFH in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung durchaus eine „Hintertür“ für die Gewährung von AdV offen. AdV wäre zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige im konkret zu entscheidenden Einzelfall ein besonderes berechtigtes Aussetzungsinteresse darlegen kann, dass das öffentliche Interesse am Vollzug des Gesetzes überwiegt. Das könnten zum Beispiel besonders schwerwiegende Nachteile durch den Vollzug des Steuerbescheids im einzelnen Fall sein. Zu denken ist dabei unter anderem an Notverkäufe zur Finanzierung der Erbschaftsteuer. Allerdings hat der BFH keine konkreten Beispiele dafür ausgeführt, wann das Einzelfallinteresse an der AdV das öffentliche Interesse am Vollzug des Gesetzes überwiegt. Hierzu wollten sich die Richter nicht vorab abstrakt festlegen.

  • NEU - 01.03.2010 - Recht - Urteil:
    SG Dortmund, Beschluss vom 25.09.2009 - S 2 AS 309/09 ER

    SG Dortmund: Zur Sittenwidrigkeit eines sog. Bedürftigentestaments

    Während das sog. Behindertentestament (Anordnung der Vor- und Nacherbschaft i.V.m. Dauertestamentsvollstreckung) sowie der Pflichtteilsverzichtsvertrag nicht sittenwidrig ist, vertritt das Sozialgericht Dortmund die Auffassung, dass eine gleichartige Gestaltung eines Testaments bei einem Bedürftigen sittenwidrig sei. Die Rechtsprechung des BGH zum Behindertentestament könne nicht ohne weitere auf einen Sozialhilfeempfänger übertragen werden, denn ein solcher sei nicht behindert und bedürfe nicht der besonderen Fürsorge. Ein sozialhilfebedürftiger Erbe sei in der Lage, für sich selbst zu sorgen und – sofern er einen Arbeitsplatz findet - seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu fristen. Aus diesem Grunde sei ein sozialhilfebedürftiger Erbe auch gehalten, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen (§ 2 Abs. 1 SGB II). Hierzu gehört auch die Anfechtung des Testaments. Das SG Dortmund hat daher im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Antrag des sozialhilfebedürftigen Erben auf Fortzahlung des Leistungen abgelehnt, mit der Begründung, der Antragsteller möge das Testament anfechten und zunächst das ererbte Vermögen verbrauchen. Auch wenn der BGH grundsätzlich der Testierfähigkeit einen hohen Stellenwert einräumt, so kann dies nicht so weit gehen, dass dem Erben sämtliche Angenehmlichkeiten (Hobbys, Reisen usw.) aus dem Nachlass finanziert werden können, während für den Lebensunterhalt der Steuerzahler aufkommen muss.
    Für die Gestaltungspraxis sollte bei der Testamentsgestaltung von Bedürftigentestamenten darauf geachtet werden, die gezielte Beschränkung des Anspruchs auf solche Erträge, die nicht auf Sozialleistungen anrechenbar sind, zu vermeiden. Es empfiehlt sich desweiteren für den Fall der Sittenwidrigkeit der Testamente eine Ersatzgestaltung im Testament vorzusehen.

  • NEU - 01.03.2010 - Präsentation - Erbschaftsteuer

    Gegenüberstellung der Erbschaftsteuer 2009/2010

    In einer kurzen Präsentation zeigen wir Ihnen die Änderungen der Erbschaftsteuer durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz.

  • NEU - 25.02.2010 - Recht - anhängige Klagen:

    Verfassungsmäßigkeit der neuen Erbschaftsteuer auf dem Prüfstand

    Obwohl sie erst seit dem 1.1.2009 in Kraft ist, sind bereits mehrere Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der neuen Erbschaftsteuer anhängig. Zum einen sind beim Bundesverfassungsgericht drei Verfassungsbeschwerden mit den Aktenzeichen 1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09 und 1 BvR 3198/09 anhängig. Auch beim Bundesfinanzhof wird in einem Verfahren die Verfassungswidrigkeit der neuen Erbschaftsteuer geltend gemacht. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen II B 168/09 geführt. In den Verfahren geht es insbesondere um die Ungleichbehandlung der verschiedenen Vermögensarten bei der Erbschaftsteuer.
    Das FG München hat in seinem Beschluss vom 5.10.2009 – 4 V 1548/09 entschieden, dass keine Aussetzung der Vollziehung bei Einsprüchen gegen Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheide zu gewähren ist, die sich auf die Verfassungswidrigkeit der Steuer stützen. Gegen diese Entscheidung ist das oben genannte Beschwerdeverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.
    Für die Adressaten von Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheiden, die aufgrund des neuen Rechts ergehen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Einspruch wegen Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer unter Hinweis auf die oben genannten Verfahren und das gesetzliche Ruhen des Einspruchverfahrens gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO einzulegen. Von der Verpflichtung zur Zahlung der Erbschaftsteuer dürften sie derzeit nicht so einfach loskommen. Angesichts der genannten Entscheidung des FG München wird die Finanzverwaltung eine Aussetzung der Vollziehung voraussichtlich ablehnen. Dann müßte der Steuerpflichtige dazu das Finanzgericht bemühen.

  • NEU - 25.02.2010 - Recht - Beschluss:
    Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2009 - II B 149-08

    BFH: Aufwendungen für den Unterhalt eines zum Nachlass gehörenden Tieres sind keine Nachlassverbindlichkeiten

    In seinem Beschluss vom 29.06.2009 – II B 149/08 hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach Aufwendungen für den Unterhalt eines zum Nachlass gehörenden Tieres für den Erben keine steuermindernden Nachlassverbindlichkeiten sind. Darauf hat es auch keine Auswirkungen, dass Tierschutz als Schutzziel in Art. 20a GG verankert ist und damit Verfassungsrang bekommen hat. Tierpflege ist also nicht als „Steuersparmodell“ geeignet.

  • NEU - 25.02.2010 - Recht  Urteil:
    OLG Köln, Urteil vom 09.12.2009 - 2 U 46/09

    OLG Köln: Pflichtteilsverzicht trotz Bezug von Sozialleistungen nicht sittenwidrig

    Zu einer in Rechtsprechung und Fachliteratur kontrovers diskutierten Frage, hat das OLG Köln in seinem Urteil vom 09.11.2009 – 2 U 46/09 Stellung genommen. Nach Auffassung des OLG Köln ist ein lebzeitiger Pflichtteilsverzichtsvertrag zwischen den Eltern und ihrem Kind, das Sozialleistungen bezieht, nicht sittenwidrig. Eine derartige Gestaltung wird gewählt, um zu vermeiden, dass der Sozialleistungsträger später im Erbfall den Pflichtteilsanspruch geltend macht und das so erhaltene Vermögen zur „Refinanzierung“ der Sozialleistungen verwertet. Das Kind wird nach dem Pflichtteilsverzicht in dem Testament regelmäßig nur als Vorerbe eingesetzt. Ferner wird in dem Testament dann Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Dadurch besteht für den Sozialleistungsträger kein verwertbares Vermögen, auf das er zugreifen kann. Zu der vom OLG Köln entschiedenen Fragestellung gibt es sehr unterschiedliche Rechtsprechung, so dass für die Praxis einige Unsicherheit besteht, ob der geschilderte Gestaltungsweg rechtswirksam ist. Gegen die Entscheidung des OLG Köln ist die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen IV ZR 7/10 anhängig. Ein Grundsatzurteil des BGH würde Rechtssicherheit schaffen.

  • 15.02.2010 - Recht - Urteil:
    Bundesfinanzhof Urteil vom 11.11.2009 - II R 63/08

    BFH: Auch Entnahmen zur Tilgung der Schenkungsteuer können steuerschädlich sein

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 11.11.2009 zum Aktenzeichen II R 63/08 entschieden, dass es für die Frage, ob eine schädliche Überentnahme im Sinne des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (alte Fassung) nicht auf die Gründe für die Überentnahme ankommt. Danach führen auch Entnahmen aus einem Betriebsvermögen zur Tilgung der Schenkungsteuer zu einem Verlust der erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für das Betriebsvermögen. Nach § 13a ErbStG waren das der Sonderfreibetrag und der Bewertungsabschlag bei der Übertragung von Betriebsvermögen. § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (alte Fassung) sieht vor, dass die gewährten erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für das Betriebsvermögen rückwirkend wieder entfallen, wenn der Erwerber des Betriebsvermögens innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 52.000 Euro übersteigt.
    Damit knüpft der BFH an seine Rechtsprechung zur Steuerschädlichkeit einer Betriebseinstellung aufgrund Insolvenz an (BFH, BStBl II 2005, 571 zu § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG (alte Fassung)). Auch dort hatte der BFH ausgeführt, dass es unerheblich ist, ob der Erwerber das erworbene Unternehmen innerhalb der fünf Jahre freiwillig oder unfreiwillig einstellt. Das Gesetz läßt keinen Spielraum für eine Differenzierung nach den Ursachen für den Eintritt der steuerschädlichen Gründe. Das wirtschaftliche Risiko liegt allein beim Erwerber. Schenker von Betriebsvermögen sollten dabei allerdings beachten, dass sie nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG auch Steuerschuldner sind und damit neben dem Erwerber für die Schenkungsteuer einstehen müssen. Ist der Erwerber nicht zahlungsfähig, wird sich das Finanzamt an den Schenker halten.
    Das BFH-Urteil hat auch für die aktuelle, seit dem 1.1.2009 geltende Fassung des ErbStG Bedeutung, da auch der neue § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG vorsieht, dass die neuen Begünstigungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen (Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag) rückwirkend entfallen, wenn es innerhalb der gesetzlichen Behaltefrist zu Überentnahmen kommt. Gesetzliche Behaltefrist und der Grenzwert für die zulässigen Überentnahmen weichen von der alten Reglung ab.

  • 15.02.2010 - Recht - Ländererlass:
    koordinierter Ländererlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 18.01.2010 - Az. 3 - 3810/28

    Koordinierter Ländererlass: Zur Zuordnung von Steuererstattungen und –schulden des Erblassers

    Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat in einem koordinierten Ländererlass vom 18.01.2010 (Az. 3 – 3810/28) zur Zuordnung von Steuererstattungen und –schulden des Erblassers als Teil des Erwerbs bzw. als Nachlassverbindlichkeit Stellung genommen.
    Danach gehören Steuererstattungsansprüche für Veranlagungszeiträume, die vor dem Tod des Erblassers endeten, zum erbschaftsteuerlichen Erwerb, sofern der Erblasser auch die Steuerzahlungen getragen hatte. Steuererstattungsansprüche für Veranlagungszeiträume, die nach dem Tod des Erblassers endeten, gehören nicht zum erbschaftsteuerlichen Erwerb.
    Steuerschulden für Veranlagungszeiträume, die vor dem Tod des Erblassers endeten, sind Nachlassverbindlichkeiten und damit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig. Steuerschulden für Veranlagungszeiträume, die nach dem Tod des Erblassers endeten, sind keine Nachlassverbindlichkeiten.

 
 

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